Verfahren, Zuständigkeit
§ 103.
(1) Zur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
- a) soweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,
- b) soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den §§ 98 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
- zuständig.
(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 117/1884, BGBl. Nr. 54/1959
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40256557
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)