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Klientenstock

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 520
Einem Klientenstock einer Wirtschaftstreuhandkanzlei kommt die Eignung eines selbständigen, auch durch entgeltliche Übertragung verwertbaren Vermögensobjektes zu, dessen Wert sich idR an dem durch die betreffenden Klienten bewirkten Jahresumsatz orientiert (VwGH 28.1.1998, 95/13/0285). Ein Klientenstock eignet sich nicht zur Privatnutzung und kann daher nicht entnommen oder im Weg einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden (VwGH 14.9.2017, Ro 2015/15/0027).

Konzession

Rz 521
Eine Konzession stellt ein eigenes Wirtschaftsgut dar (ist nicht bloß Firmenwertbestandteil). Sie gehört immer zum Betriebsvermögen, und zwar auch (noch) dann, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer ungenützt bleibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).

Know-how

Rz 522
Es handelt sich dabei um Spezialwissen über bestimmte betriebliche oder berufliche Erfahrungen (keine Erfindung, da kein Patentschutz). Know-how ist ein unkörperliches Wirtschaftsgut.

Kundenstock

Rz 523
Aufwendungen für den Erwerb eines Kundenstockes, der einen Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes darstellt, sind zu aktivieren (VwGH 23.2.1972, 0699/71). Ein Kundenstock eignet sich nicht zur Privatnutzung und kann daher nicht entnommen oder im Weg einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2015/15/0027).

Küche

Rz 524
Für die Zuordnung der zur Wohnung eines Bäckerei-, Konditorei- und Kaffeehausbetriebes gehörenden Küche zum Betriebsvermögen ist nicht allein das Verhältnis der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen zur Zahl der betriebszugehörigen Personen, für die Speisen in dieser Küche zubereitet werden, entscheidend, sondern, ob die Anzahl der täglich zubereiteten Speisen für eine überwiegend private oder betriebliche Nutzung der Küche spricht (VwGH 18.10.1982, 3748/80).

Leasing

Rz 525
Siehe Rz 135 ff.

Mietereinbauten

Rz 526
Investitionen und Adaptierungen in gemieteten Räumlichkeiten führen im Bereich des Bilanzsteuerrechtes zu bewertungsfähigen Wirtschaftsgütern. Der Umstand, dass die Gegenstände bürgerlich-rechtlich dem Gebäudeeigentum des Vermieters zuwachsen, spielt dabei keine Rolle (VwGH 17.5.1977, 1934/76), der Zuwachs erfolgt erst bei Beendigung des Bestandsverhältnisses.

Mietrecht - Nutzungsrecht

Rz 527
Ein entgeltlich erworbenes Mietrecht (das auch vom Vormieter eingeräumt werden kann) ist ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut, aber kein grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988; zur Abgrenzung Mietrecht - Mietvorauszahlung (siehe VwGH 15.7.1998, 97/13/0076; VwGH 21.12.1999, 94/14/0125).

Das Mietrecht an betrieblich genutzten Räumen gehört zum Betriebsvermögen, auch wenn in der Bilanz kein Wertansatz dafür aufscheint. Betriebliche Mietrechte werden nämlich idR nicht bilanziert, weil sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden wechselseitig ausgleichen. Wird jedoch von einer Seite eine Vorleistung erbracht, so hat dieser Vorgang in den Bilanzen seinen Niederschlag zu finden (VwGH 20.11.1968, 1685/67).

Die Nutzungsrechte an betrieblich benötigten Büroräumen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmens, das sie ausschließlich betrieblich nutzt. Welcher Art die Nutzungsrechte sind (Hauptmietrechte, Rechte aus einem Untermietverhältnis oder auf Grund anderer zivilrechtlicher Titel) ist hiebei ohne Bedeutung. Ob die Nutzungsrechte als Aktivpost in der Bilanz auszuweisen sind, hängt davon ab, ob hiefür entsprechende Aufwendungen getätigt worden sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Zahlung als Ablöse oder als Umzugskostenvergütung an den Vormieter geleistet wurde. Entscheidend ist nämlich nicht, aus welchem Grund dem bisher Berechtigten eine Zahlung geleistet wird, sondern, dass sie wirtschaftlich mit dem Übergang der Berechtigung zusammenhängt (VwGH 6.5.1975, 1703/74).

Das Mietrecht an einer gemischt genutzten Liegenschaft ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis dem Betriebs- und dem Privatvermögen zuzuordnen, es sei denn, der betrieblich oder privat genutzte Teil ist von untergeordneter Bedeutung (siehe Rz 566 ff; VwGH 20.05.2010, 2008/15/0096).

Optionsrecht

Rz 528
Es handelt sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das als solches zu aktivieren ist. Bei Erwerb des Wirtschaftsgutes ist das Aktivum als Teil der Anschaffungskosten auf das durch Optionsausübung erworbene Wirtschaftsgut zu übertragen.

Parkplatz

Rz 529
Ein Parkplatz stellt ein eigenständiges unbewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut dar (VwGH 22.5.2014, 2010/15/0161, VwGH 9.6.1986, 84/15/0128); auch eine Platzbefestigung (zB Schotter zur Beseitigung von Unebenheiten und Löchern) stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar (VwGH 20.5.2010, 2006/15/0238). Zur Veräußerung von Grund und Boden mit einem Parkplatz oder Platzbefestigungen siehe Rz 6621.

Patentrecht

Rz 530
Ein im Betrieb entwickeltes Patentrecht stellt ungeachtet der fehlenden Aktivierungsmöglichkeit notwendiges Betriebsvermögen dar (VwGH 29.10.1969, 0178/68).

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