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Geringwertige Wirtschaftsgüter

BMF2023-0.871.81913.3.2024

Rz 510
Ungeachtet des Aktivierungswahlrechtes liegt ein Wirtschaftsgut vor (siehe Rz 3893 ff).

Goldvorrat eines Zahnarztes

Rz 511
Siehe Rz 1551.

Grundstück

Rz 512
Grundstücksankäufe und -verkäufe eines Realitätenhändlers sind nicht dem Bereich seiner privaten Tätigkeit zuzurechnen, es sei denn, dass besondere Gründe hiefür vorliegen (VwGH 23.9.1970, 1237/68).

Hat jemand einen Lagerplatz und die darauf untergebrachten Baumaschinen und Geräte erworben, um sie an eine Baugesellschaft zu vermieten, steht die Vermietung des Lagerplatzes in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung der Baumaschinen und Geräte; der Lagerplatz gehört daher zum notwendigen Betriebsvermögen (VwGH 12.3.1975, 1477/73).

Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im eigenen Namen ohne Vorliegen eines Treuhandverhältnisses gehören nach der Verkehrsauffassung nicht zu den Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes. Der Erwerb eines Grundstückes auf Grund eines einem Rechtsanwalt von einem Klienten erteilten Auftrages führt nicht dazu, ein so erworbenes Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen eines Rechtsanwaltes anzusehen (VwGH 23.9.1997, 93/14/0094).

Ein von einem Steuerberater angeschafftes Gebäude, das für die erklärte Absicht, darin künftige Personalwohnungen und Büroräume unterzubringen, wegen seines schlechten Bauzustandes ungeeignet ist, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es nicht objektiv geeignet ist, dem behaupteten Zweck zu dienen (VwGH 19.11.1979, 1378/78).

Grundstück und Gebäude

Rz 513
Beim Grundstück und Gebäude handelt es sich um ein je eigenes einheitliches Wirtschaftsgut (siehe Rz 2610 ff).

Gründungskosten

Rz 514
Gründungskosten sind keine Wirtschaftsgüter (siehe Rz 1553 und 2413).

Halbfertige Bauten

Rz 515
Bei halbfertigen Bauten handelt es sich um aktivierungspflichtige Positionen. Beim Auftraggeber (Bauherrn) sind auf seinem Grund und Boden errichtete halbfertige Bauten mit den bisher aufgelaufenen Herstellungskosten zu aktivieren. Zum Auftragnehmer siehe Rz 2153 ff.

Holzbezugsrecht

Rz 516
Ein mit einer Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht gehört unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte zum Betriebsvermögen, wenn es objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (VwGH 21.10.1960, 0113/60).

Homepage

Rz 516a
Die Internet-Homepage des Betriebes stellt bei einer vorgesehenen längeren (zumindest einjährigen) Nutzung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Soweit sie nicht selbst erstellt wurde (Aktivierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988), liegt aktivierungspflichtiger Aufwand für ein abnutzbares Anlagegut vor. Die Nutzungsdauer kann insbesondere im Hinblick auf Aktualisierungserfordernisse und den technischen Fortschritt mit drei Jahren angenommen werden. Die laufende Wartung der Homepage stellt Erhaltungsaufwand dar, eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung führt zu aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, der ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben ist. Zur Domain-Adresse siehe Rz 500a.

Ingangsetzungskosten

Rz 517
Sie stellen kein Wirtschaftsgut dar (siehe Rz 2413).

Jagd

Rz 518
Siehe Rz 1566.

Jagdrecht

Rz 519
Das Jagdrecht ist im rechtlichen Verkehr selbständig bewertbar und daher ein selbständiges Wirtschaftsgut, auch wenn es ein Ausfluss des Eigentumsrechtes am Grundstück ist, von diesem nicht getrennt werden kann und somit stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums am Grund und Boden folgen muss (VwGH 11.12.1990, 90/14/0199; VwGH 16.11.1993, 90/14/0077). Auf Grund der fehlenden selbständigen Übertragbarkeit stellt ein Jagdrecht kein grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 dar (zu grundstücksgleichen Rechten siehe Rz 6622).

Vom Jagdrecht zu unterscheiden ist das dem Grundeigentümer nach den Regeln der Jagdrechte der Länder zukommende Jagdausübungsrecht (Recht zur Eigenjagd). Dieses Recht kann entweder selbst tatsächlich ausgeübt oder auch einem fremden Dritten eingeräumt werden (Jagdpacht). Dieses Recht ist nicht vom Begriff des Grund und Bodens mitumfasst und stellt auch kein grundstücksgleiches Recht dar. Im Falle einer Veräußerung unterliegt es dem Normalsteuersatz (VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0066).

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