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Wie krisenfest sind Finanzierungen?

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - UnternehmensrechtBINDER GRÖSSWANG/Welten/Barbist/KröllApril 2020

Viele Unternehmen werden zur Zeit durch das Coronavirus (COVID-19) vor große Herausforderungen gestellt. Sofern dies zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung führt, empfiehlt es sich, gewisse Bestimmungen in Finanzierungsverträgen näher zu betrachten. Für den Fall, dass Kredite noch nicht oder noch nicht vollständig ausbezahlt wurden, ist zu prüfen, ob die Auszahlung unter bestimmten Umständen verweigert werden darf.

Stand: 13.3.2020

Viele Unternehmen werden zur Zeit durch das Coronavirus (COVID-19) vor große Herausforderungen gestellt. Sofern dies zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung führt, empfiehlt es sich, gewisse Bestimmungen in Finanzierungsverträgen näher zu betrachten. So enthalten diese häufig Klauseln, die den Kreditgeber bei Eintritt einer wesentlichen nachteiligen Auswirkung zur Kündigung und Fälligstellung der Finanzierung berechtigen. Auch verpflichten viele Finanzierungsverträge den Kreditnehmer zur Einhaltung bestimmter Finanzkennzahlen. Ferner sind Banken üblicherweise nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, bei einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse den Kreditvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Auch bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen ist näher zu prüfen, ob eine Finanzierung tatsächlich vorzeitig fällig gestellt werden kann.

Für den Fall, dass Kredite noch nicht oder noch nicht vollständig ausbezahlt wurden, ist zu prüfen, ob die Auszahlung unter bestimmten Umständen verweigert werden darf.

Zudem erscheint es empfehlenswert, etwaigen Ausfällen jener Mitarbeiter vorzubeugen, die für die operativen Aufgaben im Zusammenhang mit den Finanzierungsverträgen zuständig sind.

Für betroffene Unternehmen wurden inzwischen staatliche Hilfsmaßnahmen ins Leben gerufen

Bestehende Finanzierungsverträge

Wesentliche Nachteilige Auswirkung / Material Adverse Change (MAC)

MAC-Klauseln können sich in unterschiedlichsten Ausgestaltungsvarianten in Finanzierungsverträgen finden. Zusammengefasst beziehen sich diese auf Ereignisse oder Umstände, die gewisse wesentliche nachteilige Auswirkungen haben, so etwa in Bezug auf die Fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Verpflichtungen unter den Finanzierungsverträgen nachzukommen oder allgemein auf die Geschäftstätigkeit, die Vermögens- Finanz- oder Ertragslage des Kreditnehmers (oder der Gruppe des Kreditnehmers). Bei Vorliegen eines derartigen Ereignisses oder Umstandes ist der Kreditgeber üblicherweise zur Kündigung des Finanzierungsvertrags berechtigt.

Ob die Folgen des Coronavirus eine wesentliche nachteilige Auswirkung iSd der jeweiligen MAC-Klausel darstellen, hängt einerseits von den konkreten Auswirkungen auf den Kreditnehmer (oder dessen Gruppe) und andererseits von der Formulierung der zu beurteilenden MAC-Klausel ab. Dabei ist besonders zu beachten, dass einige MAC-Klauseln bereits auf eine drohende wesentliche nachteilige Auswirkung abstellen. Das Gesetz sieht jedoch gewisse Beschränkungen des Kündigungsrechts des Kreditgebers vor. So sind etwa Vereinbarungen unwirksam, die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung einräumen.


Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers

Sofern nicht bereits der jeweilige Finanzierungsvertrag ein Kündigungsrecht des Kreditgebers für den Fall der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers vorsieht, berechtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken (sofern anwendbar) den Kreditgeber üblicherweise zur Kündigung des Finanzierungsvertrags, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber gefährdet ist.

Führt daher die Ausbreitung von COVID-19 oder die zu dessen Eindämmung getroffenen Maßnahmen zu solchen Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder eines Mitverpflichteten und sehen entweder der Finanzierungsvertrag oder die AGB einen derartigen Kündigungsgrund vor, könnte dem Kreditgeber ein Kündigungsrecht zustehen. In Finanzierungsverträgen finden sich üblicherweise keine „Force Majeure“-Klauseln, wonach sich der Kreditnehmer auf einen Fall der „Höheren Gewalt“ berufen und somit eine Kündigung abwenden könnte. Allerdings gilt auch hier, dass der Kreditgeber den Finanzierungsvertrag nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen kündigen kann.


Finanzkennzahlen

Häufig verpflichten Finanzierungsverträge den Kreditnehmer zur Einhaltung bestimmter Finanzkennzahlen (wie beispielsweise Schuldendienstdeckungsgrad oder Nettoverschuldungsquote). Diesen Finanzkennzahlen ist gemeinsam, dass eine Bezugsgröße beispielsweise dem EBITDA des Kreditnehmers (oder der Kreditnehmer-Gruppe) gegenübergestellt wird. Sollten die Auswirkungen des Coronavirus zur Reduktion der Umsätze und / oder Erlöse des Kreditnehmers (oder dessen Gruppengesellschaften) führen, könnte die Einhaltung solcher Finanzkennzahlen gefährdet sein. Neben einem allfälligen Kündigungsrecht des Kreditgebers bei einer Verletzung von Finanzkennzahlen kann die Höhe der Finanzkennzahlen auch einen Einfluss auf die Höhe der Kreditzinsen haben. Daher sollte geprüft werden, ob

  • Anpassungen oder Bereinigungen des EBITDA, beispielsweise aufgrund außerordentlicher Aufwendungen oder Einmaleffekten, vorgenommen werden können,
  • bestehende Puffer ausreichend sind, um Auswirkungen von COVID-19 abzufangen,
  • Auswirkungen von COVID-19 an zukünftigen Überprüfungsstichtagen bei backward looking Tests weiterhin die Finanzkennzahl(en) beeinflussen, und
  • Heilungsmöglichkeiten für die Nichteinhaltung solcher Finanzkennzahlen vereinbart wurden.

Es besteht keine allgemeine Regelung, dass Bestimmungen über Finanzkennzahlen (oder andere Vertragsbestimmungen) in Fällen höherer Gewalt nicht angewendet werden. Daher sollten Kreditnehmer frühzeitig verschiedene Szenarien analysieren und vor einer (drohenden) Verletzung von Finanzkennzahlen proaktiv das Gespräch mit dem Kreditgeber suchen und Alternativen, wie einen (vorübergehenden) Verzicht des Kreditgebers auf die Einhaltung von Finanzkennzahlen oder eine Neufestsetzung der Finanzkennzahlen (das heißt eine Anpassung des Kreditvertrags) beantragen.


Sonstige Bestimmungen

Gerade in wirtschaftlich schwierigen und unsicheren Zeiten sollte besonders penibel darauf geachtet werden, wiederholte Zusicherungen und laufende Verpflichtungen einzuhalten.

Als Bankarbeitstag werden in Kreditverträgen grundsätzlich jene Tage bezeichnet, an denen Banken in den im Kreditvertrag angegebenen Orten für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind (und die auch TARGET2 Tage sind). Es ist momentan nicht absehbar, ob im Zuge der Corona-Krise Banken zeitweilig geschlossen werden. Auch erscheint es denkbar, dass außerordentliche Feiertage verordnet werden. Dadurch würden sich unter Umständen im Kreditvertrag vorgesehene Fristen verändern.


Zukünftige Kreditauszahlungen

Viele Finanzierungsverträge sehen vor, dass der Kreditgeber nur dann zur Auszahlung des Kredits verpflichtet ist, sofern kein Kündigungsgrund unter dem Finanzierungsvertrag vorliegt oder einzutreten droht. Könnte daher der Kreditgeber den Finanzierungsvertrag etwa aufgrund einer wesentlich nachteiligen Auswirkung kündigen, wäre er auch nicht verpflichtet, (weitere) Auszahlungen vorzunehmen. Auch in Finanzierungszusagen finden sich oft vergleichbare Bestimmungen, wonach die Gewährung eines Kredits unter der Bedingung steht, dass keine wesentlich nachteilige Veränderung bis zum Abschluss des Kreditvertrags eintritt. Aber auch wenn keine solchen Bestimmungen enthalten sind, könnte ein Kreditgeber nach den gesetzlichen Regelungen berechtigt sein, die Gewährung eines Kredits oder die Auszahlung des Kreditbetrags zu verweigern, wenn sich Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

Es empfiehlt sich daher, die Folgen von COVID-19 auf eine künftige Kreditgewährung oder -auszahlung zu prüfen.

Auch sogenannte „Market Flex“-Bestimmungen in Syndizierungsschreiben oder einer Finanzierungszusage, die dem Arrangeur das Recht geben, kommerzielle (oder mitunter auch andere) Bedingungen zu verändern, bedürfen in Zeiten volatiler Finanzmärkte einer besonders genauen Überprüfung.


Vorbeugung von Mitarbeiterausfällen

Kreditnehmer treffen unter Finanzierungsverträgen zahlreiche laufende Verpflichtungen, bei deren Verstoß dem Kreditgeber ein Kündigungsrecht zustünde. Neben gewissen Informationsverpflichtungen sind oftmals laufend Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Sowohl für den Fall von Ausfällen oder Home Office zuständiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollte überprüft werden, ob andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit den Aufgaben und Abläufen im Zusammenhang mit den Finanzierungsverträgen vertraut sind und ob etwa erforderliche Überweisungen auch von zu Hause aus getätigt werden können.

Praktische Empfehlungen 

Sind Unternehmen bereits von den Folgen des Coronavirus betroffen oder ist dies absehbar, erscheint es ratsam, frühzeitig ein Gespräch mit den finanzierenden Banken zu suchen. Dabei sollten die zu erwartende wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie die vom Unternehmen geplanten Maßnahmen offen und aktiv angesprochen werden, um das Vertrauen der Banken in das Krisenmanagement des Unternehmens zu stärken. Auch bedarf es für die Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungen in der Regel der Mitwirkung einer Geschäftsbank.

Staatliche Beihilfen

Unternehmen in besonders betroffenen Branchen brauchen in dieser Situation staatliche Unterstützung. Wir haben den derzeitigen Stand von Förderprogrammen (09.4.2020) für Sie kurz zusammengefasst.



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