Inkrafttreten | 17.2.2024 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 2.1.2024 |
Betroffene Normen | ABGB, ARHG, ECG, EU-JZG, GGG, KDD-G, KOG, MedienG, StAG, StPO, TKG 2021, UrhG |
Betroffene Rechtsgebiete | Medienrecht, Unternehmensrecht, Strafrecht |
Quelle | BGBl I 2023/182, 882/BNR , AB 2344 , RV 2309 BlgNR 27. GP , 302/ME |
Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG) (BGBl I 2023/182, 882/BNR , AB 2344 , RV 2309 BlgNR 27. GP , 302/ME )
Mit der VO (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der RL 2000/31/EG (VO über digitale Dienste; Digital Services Act; DSA) wurde – zwanzig Jahre nach Erlassung der RL 2000/31/EG („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr“) – ein unmittelbar anwendbarer Rechtsrahmen geschaffen, mit dem die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt harmonisiert werden. Ziel dieses Regelungswerks ist ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte entgegenwirkt und in dem Grundrechte wirksam geschützt und Innovationen gefördert werden.
Die VO sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
- Haftung und Haftungsausschlüsse der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
- Sanktionen
- Beschwerderecht
Die VO gilt grds ab dem 17. 2. 2024; allerdings treten die Bestimmungen über sehr große Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen schon zuvor in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPlG) und einige Bestimmungen des E-Commerce-Gesetz (ECG) nicht mehr anwendbar sein.
Insbesondere muss aber bereits vor diesem Zeitpunkt eine Behörde geschaffen werden, die die VO vollzieht (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz [KDD-G]). Für diese Aufgabe kommt nur eine weisungsfreie Bundesbehörde in Betracht; wegen der großen Überschneidung mit den bisherigen Aufgaben wird dafür die KommAustria vorgeschlagen. Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der Aufgaben aus der VO ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.
Dieses BG tritt mit 17. 2. 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das BG über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (KoPl-G) außer Kraft. Die am 16. 2. 2024 bei der bei der RTR-GmbH und bei der KommAustria gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem KoPlG, die nach Art 56 der VO in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sind eingestellt.
In den anderen Gesetzen erfolgen Begleitregelungen bzw Anpassungen.
Besonders erwähnenswert ist eine deutliche Verbesserung bei der Durchsetzung von Entfernungsanordnungen bei Fällen von „Hass im Netz“:
- Entfernungsanordnungen in Fällen von „Hass im Netz“ können auf Antrag den Informationsmechanismus auslösen, der in Art 9 DSA neu vorgesehen ist: Das Gericht übermittelt die Anordnung auf elektronischem Weg an den Vermittlungsdiensteanbieter, der nach der VO nunmehr dazu verpflichtet ist, darauf zu reagieren. Auf diese Weise kann der Vermittlungsdiensteanbieter schon vor einer – allenfalls langwierigen, grenzüberschreitenden – Zustellung der gerichtlichen Anordnung Folge leisten.
- Als verfahrensrechtliche Erleichterung führt das Gericht die Zustellung der Anordnung – abweichend vom Grundsatz der amtswegigen Zustellung – nur dann durch, wenn der Antragsteller die Zustellung innerhalb einer Frist beantragt. Dadurch wird Opfern von „Hass im Netz“ die Möglichkeit gegeben (etwa weil das Hassposting infolge der elektronischen Übermittlung umgehend beseitigt wurde) aus dem Gerichtsverfahren „auszusteigen“ und – durch Verzicht auf das Erlangen eines rk Titels – das weitere Prozesskostenrisiko zu vermeiden.
- Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für immateriellen Schadenersatz bei erheblichen Ehrenbeleidigungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz ist ein weiterer Meilenstein bei der Bekämpfung von Hass im Netz mit zivilrechtlichen Mitteln.