Grundbuchs-Novelle 2020

GesetzgebungZivilrechtKolmaschJänner 2021

Ua Stärkung der Treuhänderrangordnung durch praktikablere Ausgestaltung

Inkrafttreten

1.10.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

29.9.2020

Betroffene Normen

GBG, GUG, WEG

Betroffene Rechtsgebiete

Sachenrecht, Zivilverfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2020/81

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2020 – GB-Nov 2020), BGBl I 2020/81 (AB 296 BlgNR 27. GP ; RV 223 BlgNR 27. GP ).

Im Mittelpunkt der Grundbuchs-Novelle 2020 (GB-Nov 2020) stehen Änderungen bei der Treuhänderrangordnung mit dem Ziel, durch eine praktikablere Ausgestaltung einen vermehrten Einsatz zu erreichen und Papierrangordnungen dadurch weiter zurückzudrängen. Alle Neuerungen treten am 1. 10. 2020 in Kraft.

Neuerungen

Im Detail sind folgende Änderungen enthalten:

  • Regelung der vorzeitigen Löschung der Anmerkung der Rangordnung für eine bestimmte Person (§ 57a Abs 2a GBG): Für die Löschung sind beglaubigt unterfertigte Zustimmungserklärungen des Eigentümers und des Berechtigten erforderlich. Der Antrag kann sowohl vom Eigentümer als auch vom Berechtigten gestellt werden (vgl 5 Ob 217/15w = Zak 2016/176, 94).
  • Ergänzende Regelung bei der Treuhänderrangordnung für den Fall des Todes oder des Amtsverlustes des Treuhänders (§ 57a Abs 5 GBG): Wenn der Notar oder Rechtsanwalt, auf den die Rangordnung als Treuhänder ausgestellt ist, vor Ausnutzung während der gesetzlichen Frist verstirbt oder es zum Verlust oder Ruhen seiner Berufsberechtigung kommt, kann die Rangordnung von dem gem § 119 NO bestellten Notariatssubstituten oder dem Amtsnachfolger (bei einem Notar) oder vom bestellten Kammerkommissär (bei einem Rechtsanwalt) ausgenutzt werden.
  • Klarstellung, dass die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch oder der Rangordnungserklärung den Notar nicht daran hindert, sich als Treuhänder bestellen zu lassen und den Antrag auf Ausnutzung der Rangordnung zu stellen (§ 57a Abs 6 GBG).
  • Gesetzliche Verankerung der Antragslegitimation sowohl der berechtigten als auch der belasteten Partei im Grundbuchverfahren (§ 76a Abs 1 GBG).
  • Antragslegitimation des Hypothekargläubigers für die Löschung des Pfandrechts (§ 76a Abs 2 GBG): Der Hypothekargläubiger muss die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nachweisen, wobei weder eine Beglaubigung der Unterschrift noch die Originalurkunde erforderlich ist. Von seinem Verfügungsrecht über den freigewordenen Pfandrang nach §§ 469, 469a ABGB und §§ 58, 59 GBG kann der Liegenschaftseigentümer nur bis zur Einbringung des Löschungsgesuchs durch den Hypothekargläubiger Gebrauch machen.
  • Wenn die Partei vertreten ist, ist die Erledigung des Grundbuchgesuchs künftig nur noch an den Vertreter zuzustellen (§ 119 Abs 1 GBG).
  • Möglichkeit, die Vorlage von Originalurkunden aus einem inländischen öffentlichen und digital geführten Register (wie Melderegisterauskünfte, Personenstandsurkunden, Grundbuch- oder Firmenbuchauszüge) durch den Verweis auf den Originaldatensatz zu vermeiden (§ 10 Abs 3 GUG).

Literatur



Stichworte