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Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung vor Laufzeitende

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/176Zak 2016, 94 Heft 5 v. 22.3.2016

GBG: § 57 Abs 3, § 57a

Die Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung vor Ablauf ihrer Laufzeit kann nur aufgrund eines gemeinsamen Antrags des Eigentümers und des Berechtigten/Treuhänders oder aufgrund des Antrags einer dieser Personen mit Zustimmung des jeweils anderen erfolgen. Antrag und Zustimmungserklärung müssen dem Grundbuchgericht in beglaubigt unterfertigter Form vorgelegt werden.

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