Änderung von EpiG ua

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2022

Anpassung der Bestimmung über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach dem EpiG hinsichtlich der Fristenberechnung und der behördlichen Zuständigkeit

Inkrafttreten

20.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.7.2022

Betroffene Normen

438, COVID-19-MG, EpiG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/103

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, BGBl I 2022/103 vom 19. 7. 2022 (AA-262 BlgNR 27. GP , Initiativantrag 2652/A BlgNR 27. GP )

Mit BGBl I 2022/89 wurde normiert, dass der Entschädigungsanspruch nach dem EpiG bereits dann entsteht, wenn der Nachweis über ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt und damit unabhängig von einer erfolgten Absonderung (siehe hier). Diese Sonderregelung des Verdienstentganges und die neu geschaffene Möglichkeit zur Festlegung von Verkehrsbeschränkungen statt einer Quarantänepflicht nach einem positiven Testergebnis auf SARS-CoV-2 (siehe dazu die Verordnung BGBl II 2022/295) machten es erforderlich, auch die Bestimmung über die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Fristenberechnung und der behördlichen Zuständigkeit anzupassen. Das Gesetz sieht nun vor, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges binnen 3 Monaten vom Tag, an dem eine Absonderung (oder eine Maßnahme nach § 17 EpiG) aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen ist.
 



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