Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird ( BGBl I 2023/98, 790/BNR, AB 2160, 3474/A)
Mit der Novelle werden insb punktuell Regelungen nachgeschärft, die durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 2022/223, im JGG vorgenommen wurden, die aber erst mit 1. 9. 2023 in Kraft treten:
- Bei Langzeitunterbringungen von über zehn Jahren finden in Zukunft – anstatt der Höchstgrenze von 15 Jahren für die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat – verpflichtende Fallkonferenzen stattf, um Untergebrachte bestmöglich auf eine bedingte Entlassung vorzubereiten. So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.
- In den Bestimmungen über das Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum werden Redaktionsversehen beseitigt und insb klargestellt, dass die Möglichkeit, anstelle eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen ersatzweise auch einen Sachverständigen der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters beizuziehen, auch im Hauptverfahren besteht.
Für den Fall, dass Gerichte bereits – im Vorgriff auf die Regelungen in § 5 Z 6b oder § 17b Abs 1 JGG in der Fassung des MVAG (die aber erst mit 1. 9. 2023 in Kraft treten sollten) – die Entlassung mit 1. 9. 2023 (oder zu einem späteren Zeitpunkt) ausgesprochen haben, wird ausdrücklich im Gesetz angeordnet, dass derartige Beschlüsse ohne Wirkung sind (eine Aufhebung solcher Beschlüsse durch einen contrarius actus im Einzelfall ist damit entbehrlich).