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§ 17b JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

§ 17b.

Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254240