Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2025

diverse Budgetsanierungsmaßnahmen, ua Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags für Pensionisten,  Anhebung von Bundesgebühren, Anhebung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen; punktuelle Entlastungsmaßnahmen, ua Aussetzung der Erhöhung der Rezeptgebühr im Jahr 2026, Überarbeitung der Rezeptgebührenobergrenze; Anpassung der Datenschutzregelung im AMS

Inkrafttreten

1.7.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

4.6.2025

Betroffene Normen

AMSG, ASVG, B-KUVG, BSVG, EStG, GebG, GrEStG, GSVG, KStG, VfGG, VwGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung, Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2025/20

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden sollen (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II – BSMG 2025 II);
 BGBl I 2025/20 vom 30. 5. 2025 (AA-15 BlgNR 28. GP ; AB 95 BlgNR 28. GP ; RV 91 BlgNR 28. G )

1. Überblick

Nach dem bereits im März 2025 beschlossenen ersten Gesetzespaket (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, BGBl I 2025/7) hat die Bundesregierung ein zweites Gesetzespaket mit zahlreichen Maßnahmen eingebracht, die zusätzliche Einnahmen generieren und gleichzeitig Entlastungen bringen sollen. Im Vordergrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz Teil II stehen ua höhere Bundesgebühren, erhöhte Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten und Änderungen bei Stiftungen. Punktuell sind aber auch Entlastungen vorgesehen. Von den Maßnahmen sind ua folgende hervorzuheben:

2. Änderungen bei der Sozialversicherung

Zur Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der solidarischen Krankenversicherung wird der von Pensionen und vergleichbaren Leistungen abzuführende Krankenversicherungsbeitrag einheitlich auf 6 % der Beitragsgrundlage angehoben (bislang 5,1 %). Für Personen, die eine Ausgleichszulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus beziehen, sowie deren Ehegatten und eingetragene Partner gilt die Anhebung ab 2026; für alle anderen Gruppen gilt die Anhebung ab 1. 6. 2025.

Zur Abfederung der mit der Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten verbundenen Belastungen wird die Rezeptgebühr im Jahr 2026 nicht erhöht. Außerdem wird die Rezeptgebührenobergrenze (bislang 2 % des Jahresnettoeinkommens ohne Sonderzahlungen) insofern überarbeitet, als verordnete und erstattungsfähige Heilmittel, deren Kassenverkaufspreis unter der Rezeptgebühr (2025: € 7,55) liegt, künftig auch bei der Ermittlung der Rezeptgebührenobergrenze Berücksichtigung finden. Um eine zusätzliche Entlastung von Versicherten mit einem hohen Bedarf an Heilmitteln zu erreichen, wird die bestehende Rezeptgebührenobergrenze stufenweise über einen Zeitraum von 4 Jahren (2027 bis 2030) auf 1,5 % des Nettoeinkommens (ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen) abgesenkt.

Darüber hinaus wird die im Regierungsprogramm vorgesehene verfassungskonforme Besetzung der Führungsgremien der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau umgesetzt und werden die Bestimmungen betreffend die Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich rückwirkend bis zum Ablauf des 31. 3. 2027 verlängert.

3. Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz

Durch eine Änderung des § 25 Abs 9 AMSG soll gewährleistet werden, dass das Arbeitsmarktservice jene personenbezogenen Daten, die es für die ihm zur Vollziehung übertragenen Gesetze benötigt, solange verwenden kann, bis diese theoretisch gebraucht werden. Dies sind insbesondere jene Daten, die für die Beurteilung und Berechnung von Leistungsansprüchen nach dem AlVG erforderlich sind. Die derzeitige Formulierung stellt dies nicht ausreichend sicher (vgl VwGH 3. 9. 2024, Ra 2023/04/0042, ARD 6930/9/2025).

So kann das Arbeitsmarktservice nunmehr die personenbezogenen Daten nach § 25 Abs 1 AMSG bis 10 Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aufbewahren. Dies ist für die Erfüllung der dem AMS gesetzlich übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich. Denn selbst wenn eine ehemals arbeitslose Person Jahrzehnte wieder durchgehend beschäftigt ist, kann das AMS Daten aus der vorherigen Periode der Arbeitslosigkeit benötigen, um über einen späteren Anspruch und dessen Anspruchshöhe gesetzeskonform entscheiden zu können. Solche Daten sind etwa Bezugs- und Versicherungsverläufe (einschließlich jener im Ausland), unverbrauchte Bezugstage, Anspruchshöhe oder Entgelt der Bemessung (In- und Ausland). Die Daten müssen daher für den gesamten Zeitraum theoretisch möglicher Antragsstellungen aufbewahrt werden und im Falle einer Antragstellung zur Verfügung stehen.

Früher, nämlich spätestens 7 Jahre nach Ende des Geschäftsfalles sind jene Daten zu löschen, die im Falle einer späteren neuerlichen Antragstellung sicher keine Rolle mehr spielen. Dies sind im Regelfall Betreuungsvereinbarungen bzw -pläne, Lebensläufe, Inserate, Berufswünsche, Vermittlungsvorschläge etc. Mit Ende des Geschäftsfalles ist in der Regel die Aufnahme einer Beschäftigung, aber auch jede andere Abmeldung vom Bezug oder der Vormerkung gemeint.

4. Änderungen im EStG 1988

Aufgrund der Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten wird im Gegenzug der Maximalbetrag der SV-Rückerstattung ab dem Kalenderjahr 2025 auf € 710,- angehoben (bislang € 669,-).

5. Anhebung von Bundesgebühren

Die Gebührensätze sowie Pauschalbeträge der Gebietskörperschaften des § 14 Gebührengesetz 1957 werden auf Grundlage der Inflation seit der letzten Gebührenvalorisierung (im Wesentlichen 2011 oder 2018) ab 1. 7. 2025 angepasst. Die dafür herangezogene Inflation laut dem Verbraucherpreisindex 2005 im Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2024 beträgt 48,2 %, sodass die Gebühren des § 14 GebG um diesen Prozentsatz einheitlich erhöht werden. Eine Ausnahme bilden dabei die Gebühren für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, für Aufenthaltstitel und für Anträge auf Ausstellung des Visums D – diese wurden bereits im Jahr 2018 erhöht, sodass diese Gebühren bei der gegenständlichen Valorisierung nur um die Inflation im Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2024 angepasst werden (+ 29,8 %).

Darüber hinaus werden die Daueraufenthaltskarte, die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und der Lichtbildausweises für EWR-Bürger mit der Gebührenhöhe des österreichischen Personalausweises betragsmäßig gleichgestellt, um eine Ungleichbehandlung zwischen EU- bzw EWR-Bürgern zu vermeiden.

Auch die Gebührensätze des Konsulargebührengesetzes und die Eingabengebühr beim Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshof werden um die Inflation seit der letzten Erhöhung erhöht (+ 40,6 %). Unter Maßgabe der Aufrundung auf ganze € 10,- beträgt die Eingabengebühr für Anträge beim VfGH und VwGH somit ab 1. 7. 2025 jeweils € 340,-.

6. Änderungen bei Stiftungen

Die Zwischensteuer bei Privatstiftungen wird ab dem Veranlagungsjahr 2026 von derzeit 23 % auf 27,5 % angehoben und wird damit – im Hinblick auf die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes – eine gesonderte Besteuerung für die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte einer Privatstiftung vorgesehen, wodurch nunmehr eine „Entkoppelung“ vom regulären Körperschaftsteuersatz erfolgt. In diesem Zusammenhang werden auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2026 pauschal um 5 % erhöht.

Entsprechend der Änderung im Stiftungseingangssteuergesetz wird auch das Stiftungseingangssteueräquivalent im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ab dem 1. 1. 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.



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