Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Tabaksteuergesetz 2022, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Stabilitätsabgabegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025); BGBl I 2025/7, ausgegeben am 18. 3. 2025 (AA-8 BlgNR 28. GP , AB 34 BlgNR 28. GP , 73/A BlgNR 28. GP )
1. Überblick
Das Sammelgesetz enthält erste Maßnahmen zur Budgetsanierung, womit nicht zuletzt ein EU-Defizitverfahren vermieden werden soll. Neben der Abschaffung der vom AMS geförderten Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit zählen zum Budgetsanierungspaket ua auch das Ende der Umsatzsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen und einer Verlängerung des Spitzensteuersatzes. Der bisherige Energiekrisenbeitrag für Energieerzeuger wird für 5 Jahre verlängert, Banken sollen zum einen durch eine Erhöhung der Stabilitätsabgabe und zum anderen durch Sonderzahlungen in den Jahren 2025 und 2026 in der Höhe von jeweils rund 300 Mio € einen Beitrag zur Budgetsanierung leisten. Auch von verschiedenen Anpassungen im Tabaksteuergesetz und höheren Gebühren für Wetteinsätze erwartet sich der Gesetzgeber zusätzliche Budgeteinnahmen.
2. Änderungen bei Bildungskarenz/Bildungsteilzeit
Die Bildungskarenz bzw das Weiterbildungsgeld sowie die Bildungsteilzeit bzw das Bildungsteilzeitgeld waren Gegenstand umfangreicher Evaluierungen, die alle geringe oder negative Wirkungen auf Beschäftigung und Einkommen der Teilnehmer und einen hohen Reformbedarf zeigen. Aufgrund der gestiegenen Kosten und der geringen positiven Wirksamkeit der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit ist laut den Gesetzesmaterialien in Zeiten von fiskalischen Engpässen auch ein gänzlicher Entfall der beiden Leistungen vertretbar.
Wesentlicher Teil des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes ist daher der Entfall des Weiterbildungsgeldes bzw Bildungsteilzeitgeldes, während die Bestimmungen im AVRAG zur Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit weiterhin in Kraft bleiben. Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können damit künftig zwar weiterhin mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, eine staatliche Unterstützung für Arbeitnehmer wird es in dieser Zeit allerdings nicht mehr geben. Wenn eine Vereinbarung zustande kommt, sollen auch weiterhin die auf die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit abstellenden arbeitsrechtlichen Regelungen des AVRAG anwendbar sein (zB jene zu Sonderzahlungen, Urlaub sowie Abfertigung).
2.1. Entfall von Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld
Die Bestimmungen der § 26 und § 26a AlVG zum Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld treten mit Ablauf des 31. 3. 2025 außer Kraft, doch sind für bis dahin vereinbarte Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten Übergangsbestimmungen vorgesehen:
- Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld erhalten jene Personen weiter, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. 3. 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer.
- Ebenso Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. 2. 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. 5. 2025 beginnt (§ 81 Abs 19 AlVG).
So können bestehende bzw bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des AMS vorliegt.
Beispiele von der Homepage des AMS:
- Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 25. 3. 2025 für eine Bildungskarenz vom 31. 3. 2025 bis 15. 7. 2025 gestellt -> wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Weiterbildungsgeld ab dem 31. 3. 2025 vom AMS gewährt werden.
- Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 25. 3. 2025 für eine Bildungskarenz vom 1. 4. 2025 bis 15. 7. 2025 gestellt; die Vereinbarung mit dem Betrieb wurde am 1. 3.2025 getroffen -> der Antrag kann nicht bewilligt werden, weil die Vereinbarung über die Bildungskarenz erst nach dem 28. 2. 2025 abgeschlossen wurde.
- Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 25. 3. 2025 für eine Bildungskarenz vom 2. 4. 2025 bis 31. 7. 2025 gestellt; die Vereinbarung mit der Firma wurde am 27. 2. 2025 getroffen und die Weiterbildung beginnt am 2. 4. 2025 -> wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind, kann das Weiterbildungsgeld ab dem 2. 4. 2025 vom AMS gewährt werden.
- Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 31. 5. 2025 für eine Bildungskarenz vom 31. 5. 2025 bis 31. 8. 2025 gestellt; die Vereinbarung wurde am 28. 2. 2025 getroffen und die Weiterbildung startet am 31. 5. 2025 -> wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind, kann das Weiterbildungsgeld ab dem 31. 5. 2025 vom AMS gewährt werden.
- Antrag auf Weiterbildungsgeld wird am 31. 5. 2025 für eine Bildungskarenz vom 31. 5. 2025 bis 31. 8. 2025 gestellt; die Vereinbarung mit dem Unternehmen wurde am 28. 2. 2025 getroffen, aber die Weiterbildung beginnt erst am 14. 6. 2025 -> da die Weiterbildung nach dem 31. 5. 2025 startet, kann das Weiterbildungsgeld nicht gewährt werden.
Kann für eine bis zum 31. 3. 2025 vereinbarte Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit (oder Teile davon) kein Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld mehr zuerkannt werden, kann der Arbeitenehmer – um ihn nicht in eine unbezahlte Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit zu zwingen – von der Vereinbarung einseitig zurücktreten (§ 11 Abs 5, § 11a Abs 6 AVRAG). Für andere Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten, für die kein Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld zuerkannt werden kann, kann der Arbeitnehmer überlegen, ob er eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit vereinbaren möchte, für die keine Geldleistungen nach dem AIVG zuerkannt werden können.
2.2. BV-Beitrag bei Bildungskarenz/-teilzeit
Im geltenden Recht ist während der Bildungsteilzeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers zur BV-Kasse das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. Diese Regelung ist Teil der Bestimmung des § 6 Abs 4 BMSVG, die eine solch höhere Bemessungsgrundlage auch für andere Teilzeiten und Herabsetzungen der Normalarbeitszeit vorsieht (zB Altersteilzeit oder Wiedereingliederungsteilzeit). Gemeinsam ist allen Anwendungsfällen, dass der – mit der reduzierten Arbeitszeit verbundene – Einkommensverlust aus Mitteln der öffentlichen Hand teilweise kompensiert wird. Da künftig für eine Bildungsteilzeit grundsätzlich keine solche teilweise Kompensation mehr erfolgen wird (da grundsätzlich kein Bildungsteilzeitgeld mehr bezogen werden kann), wird die Bildungsteilzeit aus der Bestimmung des § 6 Abs 4 BMSVG gestrichen; Bemessungsgrundlage für Beiträge bei Bildungsteilzeit wird somit das reduzierte Entgelt der arbeitsrechtlich weiterhin möglichen Bildungsteilzeit sein. Jedoch sieht eine Übergangsbestimmung in § 73 Abs 41 BMSVG vor, dass die bisherige Regelung zur Bildungsteilzeit weiter auf gewisse Bildungsteilzeiten Anwendung findet, für die weiterhin Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird.
Für die Dauer einer Bildungskarenz hat ein Arbeitnehmer derzeit nach dem geltenden § 7 Abs 6a BMSVG Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Bemessungsgrundlage ist die Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 AlVG. Da künftig für eine Bildungskarenz grundsätzlich kein Weiterbildungsgeld mehr bezogen werden kann, wurden § 7 Abs 6a BMSVG (der ausschließlich Regelungen zur Bildungskarenz vorsieht) gestrichen und die Abs 7 und 8 des § 7 BMSVG auf die unberührt bleibenden sonstigen Freistellungen/Karenzen eingeschränkt. Auch hier sieht die Übergangsbestimmung vor, dass die bisherigen Bestimmungen weiter auf gewisse Bildungskarenzen Anwendung finden, für die noch Weiterbildungsgeld bezogen wird.
3. Freistellung gegen Entfall des Entgelts
Da durch die Aufhebung des § 26 AlVG künftig grundsätzlich auch keine Geldleistungen mehr für Freistellungen gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens 6 Monaten bis zu einem Jahr nach § 12 AVRAG mehr bezogen werden können, tritt § 12 AVRAG mit Ablauf des 31. 3. 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. 3. 2025 vereinbarte Freistellungen, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des AMS in Anspruch genommen wird, laufen unverändert weiter. (§ 12, § 19 Abs 1 Z 59 AVRAG)
4. Einführung einer motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge
Bisher sind Elektrokraftfahrzeuge ua von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen, um Anreize zur Anschaffung dieser Kraftfahrzeuge zu setzen. Zu diesem Zweck wurden auch eine Reihe an anderen steuer-, förder- und ordnungspolitischen Maßnahmen getroffen. Auch da mittlerweile ordnungspolitische Regelungen auf Unionsebene klare Vorgaben für die Emissionswerte von Kraftfahrzeugen normieren (Flottenemissionsziele, Abgasnormen etc) und der Anstieg des Anteils von Elektrokraftfahrzeugen sich entsprechend fortsetzen wird, erscheint es nicht mehr notwendig, alle bisherigen Anreizmaßnahmen im vollen Umfang fortzusetzen. Aus diesem Grund entfällt die Befreiung für Elektrokraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. 4. 2025.
Die bisherige Befreiungsbestimmung in § 4 Abs 3 Z 6 VersStG wird entsprechend angepasst, sodass zukünftig nur mehr Kleinkrafträder („Mopeds“) mit elektrischem Antrieb befreit sind. Für elektrisch angetriebene Motorräder soll die Steuer, mangels Hubraum oder erfasster CO2-Emissionen, auf Grundlage der Motorleistung in Kilowatt erfolgen (= Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung). Für elektrisch angetriebene Pkw wurde in § 6 Abs 1 Z 2 lit a VersStG ein eigener Steuersatz geschaffen. Das durchschnittliche Steuerniveau orientiert sich dabei an jenem von Pkw mit Verbrennungsmotor, wurde aber zur weiteren abgabenrechtlichen Unterstützung der Erreichung der Klimaziele unter diesem angesetzt. Es werden einerseits wie bei Pkw mit Verbrennungsmotor die Motorleistung und andererseits – mangels eines CO2-Ausstoßes – das Eigengewicht des Pkw berücksichtigt. Durch das Abstellen auf die Motorleistung und die Ausgestaltung als Stufentarif sollen kleinere und leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger belastet werden.
Zudem wurde der Steuersatz für Pkw mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb („Plug-in Hybrid“) angepasst. Um einen Anstieg der Komplexität zu vermeiden, wurde die bisherige Berechnungslogik zwar beibehalten, allerdings wurde der Abzugsbetrag angepasst, um eine durchschnittliche steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen Pkw zukünftig sicherzustellen. Bei dieser Anpassung wird der durchschnittliche Unterschied zu Pkw mit Verbrennungsmotor nicht zur Gänze berücksichtigt, um eine Besserstellung gegenüber diesen zu erreichen.
Die neue Rechtslage gilt für alle Kraftfahrzeuge ab 1. 4. 2025. Da zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, ist – analog zur Vorgehensweise bei der Valorisierung der motorbezogenen Versicherungssteuer mit 1. 3. 2014 – vorgesehen, dass der Unterschiedsbetrag zur derzeit geltenden Rechtslage nacherhoben werden kann. Der Fälligkeitszeitpunkt für diesen Unterschiedsbetrag wurde mit 15. 11. 2025 festgelegt, um sicherzustellen, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Änderungen bei den Versicherungsunternehmen durchgeführt werden können. In jenen Ausnahmefällen, in denen Versicherer die notwendigen technischen und organisatorischen Änderungen nicht zeitgerecht umsetzen können, wurde festgelegt, dass eine Entrichtung des Unterschiedsbetrages jedenfalls bis spätestens 17. 12. 2025 erfolgen soll.
5. Sonstige Änderungen
Sonstige wichtige Änderungen im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz:
- Verlängerung des Spitzensteuersatzes von 55 % um 4 Jahre bis 2029 (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
- Klarstellung, dass für vor dem Jahr 2024 begonnene Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice der Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld gemäß § 20 Abs 6 AlVG unverändert in der vor 2024 geltenden Fassung sowie zusätzlich der Bildungsbonus gemäß § 20 Abs 7 AlVG gebührt (§ 81 Abs 18 AlVG)
- Entfall des Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen: Die Anwendung des Steuersatzes iHv 0 % für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, unter den in § 28 Abs 62 und 63 UStG 1994 genannten Bedingungen, ist ab dem 1. 4. 2025 nicht mehr möglich. Ausgenommen sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen, wenn der diesen Umsätzen und sonstigen Sachverhalten zugrundeliegende Vertrag vor dem 7. 3. 2025 abgeschlossen wurde (in diesem Fall beträgt die Steuer unverändert 0 %). (§ 28 Abs 62 UStG 1994)
- Anhebung der Rechtsgeschäftsgebühr für Wetten (von derzeit 2 %) auf 5 % der Wetteinsätze ab 1. 4. 2025 (§ 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG)
- Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute; zusätzlich muss für die Kalenderjahre 2025 und 2026 – wie auch schon in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 – jeweils eine Sonderzahlung geleistet werden.
- Erstreckung des Energiekrisenbeitrags-Strom (von April 2025 bis März 2030) sowie des Energiekrisenbeitrags-fossile Energieträger (von April 2025 bis Dezember 2029)
