Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden sollen; MInisterialentwurf 27. 3. 2024, 324/ME NR 27. GP
→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Mit der vorliegenden Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes sollen diverse Änderungen vorgenommen werden, die der Verwaltungsvereinfachung, der Wettbewerbsgleichheit, der Verbesserung der Veranlagungsmöglichkeiten sowie der Stärkung der Aufsicht dienen. Wesentliche Elemente des Gesetzesvorschlages sind:
- Umstellung auf elektronische Kontonachricht: Durch die Umstellung auf elektronischen statt postalischen Versand der jährlichen Kontonachricht können Kosten eingespart werden, die den Anlegern in Form einer höheren Performance zugutekommen sollen. Zudem bewirkt die Umstellung eine Reduktion der mit dem Druck und Postversand verbundenen CO2-Emissionen. Bei Bedarf können Anleger auf den Postversand der jährlichen Kontonachricht bestehen, wenn der elektronische Versand für sie nicht infrage kommt.
- Einführung von Nachhaltigkeitsvorschriften für Betriebliche Vorsorgekassen: Um faire Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzmarktteilnehmer sicherstellen zu können, sollen Betriebliche Vorsorgekassen dazu verpflichtet werden, die Nachhaltigkeit ihrer Veranlagungen entsprechend den europäischen Vorgaben offenzulegen.
- Anpassung der Veranlagungsbedingungen für Betriebliche Vorsorgekassen: Durch Änderungen bei den Veranlagungsbestimmungen sollen den Betrieblichen Vorsorgekassen mehr Möglichkeiten in der Veranlagung eröffnet werden, um auch in Zeiten volatiler Kapitalmärkte eine möglichst positive Rendite erwirtschaften zu können.
- Zinsgarantie: Klare Vorgaben betreffend die Rahmenbedingungen für die Gewährung einer zusätzlichen Zinsgarantie sowie die Werbung durch Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen)
- Risikomanagement: Einführung eines auf das Geschäftsmodell von BV-Kassen ausgerichteten Risikomanagements
- Änderung des FMABG: Durch die Schaffung des Wertpapierfirmengesetzes sind geringfügige Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes notwendig geworden, die nun vorgenommen werden sollen
Die Änderungen sollen mit 1. 10. 2024 in Kraft treten.