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§ 53 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Beitrittsvertrag

§ 53.

(1) Hat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach § 27a zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des § 52 Abs. 1 im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach § 9 bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (§ 49 Abs. 2) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a einzuleiten.

(2) Hat eine Schlichtungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Abs. 1 2. Satz auszuwählen.

(3) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die ausgewählte BV-Kasse;
  2. 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;
  5. 5. die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
  6. 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2;
  7. 7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Selbständigen;
  8. 8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 verrechnen darf.

(4) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40210217