2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen Garantie
§ 24.
(1) In den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
- 1. die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
- 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
- 3. der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
- Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.
(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094107
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