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§ 24 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

2. Abschnitt

Organisatorische Rahmenbedingungen Garantie

§ 24.

(1) In den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse

  1. 1. die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
  2. 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
  3. 3. der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.

(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094107

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