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§ 54 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Mitwirkungsverpflichtung

§ 54.

Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.