Änderung des ASVG (Beitragszuschläge)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMärz 2024

Recht auf Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen unterlassener SV-Meldung vor Arbeitsantritt nur bei Aufdeckung des Meldepflichtverstoßes im Rahmen einer unmittelbaren Betretung; eingeschränkter Beitragszuschlag bei Betretung durch andere Organe als den in § 114 Abs 4 ASVG genannten; Ausweitung der Fotoregistrierungsstellen für e-cards auf Bürgermeister

Inkrafttreten

21.3.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

28.3.2024

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2024/16

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl I 2024/16 vom 28. 3. 2024 (AA-375 BlgNR 27. GP ; AB 2452 BlgNR 27. GP ; IA 3866 BlgNR 27. GP )

1. Foto auf E-Card

Ursprünglich war mit der gegenständlichen ASVG-Novelle nur eine Änderung im Zusammenhang mit der Fotoausstattung der E-Card vorgesehen. Die Beibringung des erforderlichen Fotos für die E-Card wird künftig dadurch erleichtert, dass nun auch die Bürgermeister als grundsätzlich geeignete Behörde für die Beibringung eines Lichtbilds sowohl für österreichische als auch für nicht-österreichische Staatsbürger vorgesehen sind.

2. Änderungen iZm Beitragszuschlägen

Durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates wurden dann jedoch auch folgende Änderungen beim Beitragszuschlag nach § 113 ASVG beschlossen:

Nach der bisherigen Rechtslage können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (§ 113 Abs 1 ASVG). Bisherige Vollzugspraxis der Österreichischen Gesundheitskasse war es, Beitragszuschläge nur dann vorzuschreiben, wenn der Meldepflichtverstoß im Rahmen einer unmittelbaren Betretung (zB „Schwarzarbeitskontrollen“ durch Prüforgane wie zB die Finanzpolizei) aufgedeckt wurde. Nach § 113 Abs 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen: einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von € 600,-.

Der Verwaltungsgerichtshof hat letztes Jahr jedoch ausgesprochen, dass (entgegen der bisherigen Vollzugspraxis) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine nicht erfolgte Anmeldung vor Arbeitsantritt nur dann die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlags nach sich zieht, wenn der Meldeverstoß im Zuge einer unmittelbaren Betretung hervorkommt (vgl VwGH 5. 7. 2023, Ro 2022/08/0009, ARD 6871/13/2023). Im Ergebnis ist nach dieser Rechtsprechung – unabhängig von einer unmittelbaren Betretung – bei jeder unterbliebenen oder verspäteten Anmeldung ein Beitragszuschlag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben. Bezüglich des Teilbetrags für den Prüfeinsatz hat der VwGH judiziert, dass dieser nur dann vorzuschreiben ist, wenn der Prüfeinsatz von Organen unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers durchgeführt wurde.

Angesichts der in der Praxis mitunter kurzfristig erfolgenden Meldeverspätungen würde dies eine massive Ausweitung der Sanktionierung von Verstößen bedeuten. Somit wären zB auch Dienstgeber, die unterbliebene Anmeldungen vor Arbeitsantritt aus Eigenem und somit unabhängig von behördlichen Kontrollen nachholen, davon betroffen. Darüber hinaus würde die Verhängung von Beitragszuschlägen bei Meldepflichtverletzungen ohne unmittelbare Betretung im Spannungsfeld zu § 114 Abs 1 Z 1 ASVG stehen, der einen Säumniszuschlag erst bei einer Meldeverspätung von mehr als 7 Tagen und in einem vergleichsweise geringeren Ausmaß von € 61 (Wert 2024) vorsieht.

Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber beschlossen, dass im § 113 Abs 1 ASVG klargestellt wird, dass – der bisherigen Vollzugspraxis der ÖGK entsprechend – Beitragszuschläge nur dann vorgeschrieben werden können, wenn der Meldeverstoß im Rahmen einer unmittelbaren Betretung aufgedeckt wurde.

Weiters wurde – im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH – im § 113 Abs 2 ASVG klargestellt, dass bei einer Betretung durch andere Organe als den im § 111 Abs 4 ASVG genannten (Prüforgane der Versicherungsträger, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Abgabenbehörden des Bundes) ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von € 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorzuschreiben ist, nicht jedoch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz.

Diese Änderungen beim Beitragszuschlag treten mit 29. 3. 2024 in Kraft.



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