ASVG: § 111a, § 113
Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 ASVG ist immer dann vorzuschreiben, wenn ein Dienstnehmer entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a ASVG durch gesetzlich ermächtigte Prüforgane setzt er sich aus Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz zusammen; liegt keine unmittelbare Betretung vor, muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.