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BGBl I 16/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
16. (NR: GP XXVII IA 3866/A AB 2452 S. 252 . BR: 11422 AB 11433 S. 964.)

16. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31a Abs. 9 Z 2 wird der Ausdruck „ , bei der Landespolizeidirektion“ durch den Ausdruck „bei der Landespolizeidirektion,“ ersetzt.

2. Im § 31a Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „Hauptverband“ durch den Ausdruck „Dachverband“ ersetzt.

3. § 31a Abs. 9 vorletzter Satz entfällt.

4. § 31a Abs. 9a lautet:

„(9a) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen zu führen.“

5. § 31a Abs. 12 vierter Satz lautet:

„Die entstandenen Aufwendungen sind von den jeweiligen beteiligten Behörden selbst zu tragen.“

5a. Im § 113 Abs. 1 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „nach einer unmittelbaren Betretung“ und nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wortfolge „entgegen § 33 Abs. 1“ eingefügt.

5b. Im § 113 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des § 111a“ durch die Wortfolge „durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane“ ersetzt und der Satz „Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.“ angefügt.

6. Im § 545 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Mit der Vollziehung des § 31a Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

6a. Im § 796 Abs. 2 wird der Ausdruck „30. April 2024“ durch den Ausdruck „31. Mai 2025“ ersetzt.

7. Nach § 796 wird folgender § 797 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2024

§ 797. (1) Die §§ 31a Abs. 9 Z 2 und Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 9a sowie Abs. 12 vierter Satz und 545 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.

(2) § 31a Abs. 9 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Zum 31. März 2024 bestehende vertragliche Vereinbarungen, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und einzelnen als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 31a Abs. 9a wirksam.

(3) § 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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