Änderung von EStG ua

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2021

ua Arbeitsplatzpauschale bei betrieblichen Einkünften; Steuerbefreiung von Essensgutscheinen im Homeoffice; steuerliche Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen; Anhebung der Steuerbefreiung für außerordentliche Zuwendungen an Pfleger; Steuerfreiheit für „Corona-Prämien“ für 2021; keine Minderung des Pendlerpauschales bei Homeoffice/Kurzarbeit/Quarantäne und Weitergewährung steuerfreier Zulagen und Zuschläge im November und Dezember 2021; Steuerfreiheit für Weihnachtsgutscheine bis maximal € 365,-; Umsetzung des EU-Verbrauchsteuerpakets

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

EStG, FinStrG, GebG, KStG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verkehrsteuern & Gebühren, Finanzstrafrecht

Quelle

BGBl I 2021/227

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden; BGBl I 2021/227 vom 30. 12. 2021 (Abänderungsantrag AA-200 BlgNR 27. GP ; Ausschussbericht 1185 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2080/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Das vorliegende Sammelgesetz sieht zahlreiche steuerliche Anpassungen vor. So werden etwa Essensgutscheine im Homeoffice steuerbefreit und eine pauschale Absetzbarkeit von Arbeitszimmern bei betrieblichen Einkünften eingeführt. Zudem werden die steuerliche Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen ermöglicht und die Steuerbefreiung für außerordentliche Zuwendungen an Pflegekräfte angehoben. Darüber hinaus werden mehrere EU-Rechtsanpassungen beim Finanzstrafgesetz, dem Umsatzsteuergesetz und dem Zollrechts-Durchführungsgesetz umgesetzt.

Über einen Abänderungsantrag im Finanzausschuss wurden aufgrund des Lockdowns im November und Dezember 2021 mit Ende Juni 2021 bereits ausgelaufene Regelungen nun wieder für die Kalendermonate November und Dezember 2021 in Kraft gesetzt. Das betrifft insb die Berücksichtigung des Pendlerpauschales, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird und die weiterhin steuerfreie Behandlung von aufgrund der COVID-19-Krise laufend weiter gezahlten Zulagen und Zuschlägen. Außerdem können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine bis maximal € 365,- steuerfrei gewähren, wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Gutscheine im November 2021, im Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden.

Ein weiterer Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrates bewirkt, dass Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, diese Bonuszahlungen und Zulagen – wie schon im Kalenderjahr 2020 – bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei erhalten können.

2. Steuerbefreiung von Essensgutscheinen

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,- gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers – etwa im Homeoffice – konsumiert werden. In Anbetracht der Veränderungen in der Gastronomie ebenso wie in der Arbeitswelt in Folge der COVID-19-Krise erscheint es nicht mehr sachgerecht, gelieferte Mahlzeiten weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln. Nicht von der Begünstigung iHv € 8,- umfasst bleiben weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Als Gaststätten gelten weiterhin Gastgewerbebetriebe iSd § 1 Abs 1 der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013. Künftig muss es aber nicht mehr unbedingt möglich sein, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden können, da auch ein Betrieb, der Speisen jeder Art anbietet und zubereitet, aber diese ausschließlich zur Lieferung – und nicht zur Konsumation vor Ort – zubereitet und verkauft, vom höheren Betrag der Befreiung umfasst ist.

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 bezüglich freier oder verbilligter Mahlzeiten für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sowie Essensgutscheine wird überdies neu strukturiert und somit besser verständlich ausgestaltet. (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988)

3. Neues Arbeitsplatzpauschale

3.1. Anspruchsvoraussetzungen

Auch bei den betrieblichen Einkünften kann künftig die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Durch das Arbeitsplatzpauschale soll die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei aber nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt.

Hinweis
Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon hingegen nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen.

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Beispiel 1: A**** ist Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) und Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat -> A**** steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht.

Beispiel 2: D**** ist Werbetexter (Betrieb 1) und hat in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer, dessen Kosten nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Er beginnt zusätzlich mit einer Tätigkeit als Lektor (Betrieb 2), die er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübt -> Da beim Betrieb 1 ein Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist, kommt die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzpauschales beim Betrieb 2 nicht in Betracht. Da D**** beide Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer ausübt, sind die Aufwendungen dafür auf die Betriebe 1 und 2 aufzuteilen, wobei nach der Verwaltungspraxis mangels anderer Anhaltspunkte auf das Verhältnis der Betriebseinnahmen abzustellen ist (Rz 333 LStR 2002).

Die Berücksichtigung des Pauschales setzt weiters voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

3.2. Höhe des Arbeitsplatzpauschales

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

  • Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000,-, steht ein Pauschale in Höhe von € 1.200,- zu.
  • Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, € 11.000,-, beträgt das Pauschale € 300,-. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder € 100,- oder € 25,-. Die gleiche Aliquotierung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlagert wird (zB bei Wechsel in einen Coworking Space) oder ein steuerliches Arbeitszimmer begründet wird.

Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Ein allfälliger durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales entstehender Verlust ist nach den allgemeinen Regelungen vortragsfähig.

Bei der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung kann das Arbeitsplatzpauschale zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden. (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG 1988)

4. Keine Minderung des Pendlerpauschales / Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale weiterhin berücksichtigt werden konnte, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw  Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wurde. Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw  Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weiter gezahlt wurden, konnten ebenso gemäß § 68 Abs 7 EStG 1988 weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Diese – mit Ende Juni 2021 ausgelaufenen – Regelungen wurden nun aufgrund des Lockdowns wieder für die Kalendermonate November und Dezember 2021 in Kraft gesetzt. (§ 124b Z 380 EStG 1988)

5. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler 

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG erfüllen, sollen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden konnten. (§ 124b Z 381 EStG 1988)

6. Steuerfreie Weihnachtsgutscheine

Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) auch im Kalenderjahr 2021 ausfallen werden. Mit der vorgeschlagenen Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen — auch ohne Betriebsveranstaltung — zu stärken. Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal € 365,- steuerfrei gewähren können.

Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Idealerweise sollen demnach sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November 2021, im Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen) umfassen.

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs 2 lit c KommStG und § 41 Abs 4 lit c FLAG von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. (§ 124b Z 382 EStG)

7. Corona-Prämie

Mitarbeitern, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben, können – wie schon im Kalenderjahr 2020 – dafür von ihren Arbeitgebern Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei ausbezahlt werden. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiters, dass diese Zahlungen bis Februar 2022 geleistet werden.

Hinweis
Der Gesetztext stellt nur auf die Zahlung bis Februar 2022 ab, ohne auf eine Auszahlung als Nachzahlung für das Vorjahr bis 15. 2. 2022 Bezug zu nehmen. Daher ist nach Ansicht des BMF ausreichend, wenn lediglich der Bezug auf das Kalenderjahr 2021 dokumentiert wird. Eine Rollung ist weder verlangt noch verboten.
Es ist auch nicht maßgeblichwann im Kalenderjahr 2021 die „Corona-Prämie“ geleistet wurde. Um sie steuerfrei zu behandeln muss sie lediglich im Kalenderjahr 2021 bis Ende Jänner 2022 für das Kalenderjahr 2021 geflossen sein. Somit steht auch einer Umwidmung bereits geflossener Zahlungen nichts Wege, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Prämie erfüllt sind, es sich dabei also um zusätzliche Zahlungen handelt, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet wurden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Die Bonuszahlungen und Zulagen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Sie sind zudem gemäß § 41 Abs 4 lit g FLAG und § 16 Abs 14 KommStG vom Dienstgeberbeitrag (DB) und von der Kommunalsteuer befreit. (§ 124b Z 350 lit a EStG 1988)

8. Begünstigung von Schuldenerlässen

Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, sind künftig auch dann steuerlich begünstigt, wenn es sich beim Sanierungsprozess um eine außergerichtliche Sanierung handelt. Die Neuregelung ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. (§ 36 Abs 2 Z 1 EStG)

9. Steuerbefreiung für Prämien an Pflegekräfte

Außerordentliche Zuwendungen an Pfleger sind künftig bis zu € 2.500,- von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe auch nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG. (§ 1f Abs 4 COVID-19-Zweckzuschussgesetz§ 2 Abs 2b Pflegefondsgesetz; tritt rückwirkend mit 1. 6. 2021 in Kraft)

10. Änderungen im KStG

Bereits mit dem StRefG 2020, BGBl I 2019/103, ARD 6673/13/2019, wurden in § 14 KStG Sondervorschriften für hybride Gestaltungen eingeführt. Diese bezwecken allgemein, bestimmte grenzüberschreitende Fälle eines doppelten Abzugs von Aufwendungen oder eines Abzugs von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen durch Versagung des (Betriebs-)Ausgabenabzugs im Inland oder durch Erfassung einer Zahlung als (Betriebs-) Einnahme zu neutralisieren. Nunmehr wird auch Art 9a der RL (EU) 2017/952 (ATAD) für umgekehrt hybride Gestaltungen umgesetzt. Ziel ist es, eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonfliktes hinsichtlich der Steuersubjektivität einer inländischen Personenvereinigung (transparent vs intransparent) durch die Rechtsordnung verschiedener Staaten zu vermeiden.

Die Neuregelung tritt mit 1. 1. 2022 in Kraft. (§ 14 Abs 12, § 21 Abs 1 Z 1 KStG)

11. Änderung des UStG

Aufgrund der RL (EU) 2021/1159 wird eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände geschaffen, die von der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung eingeführt oder an diese geliefert werden, sofern dies im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab 1. 1. 2021. (§ 6 Abs 1 Z 6 lit e und Abs 4 Z 10 und § 28 Abs 56 Z 1 UStG)

12. Änderung des GebG

Im Gebührengesetz wird eine COVID-19-Gebührenbefreiungsbestimmung verlängert. Konkret werden Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem VwGH und dem VfGH. (§ 35 Abs 8, § 37 Abs 45 GebG)

13. Änderungen im FinStrG

Mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVLD-19-StMG) wurden die in § 265a Abs 4 FinStrG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Regelungen für ausgewählte Amtshandlungen bis 30. 6. 2021 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, sind diese bis 30. 6. 2022 neuerlich anzuwenden (ua Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen). (§ 265a Abs 4 FinStrG)

14. Verbrauchsteuern

Im Dezember 2019 wurde auf EU-Ebene ein Verbrauchsteuerpaket angenommen, insbesondere mit einer Neufassung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG . Diese war bis 31. 12. 2021 in österreichisches Recht umzusetzen, wobei zentrale neue Verfahren erst ab 13. 2. 2023 Anwendung finden. Ein Schwerpunkt der Neuregelungen ist die Ausweitung der Anwendung des EDV-gestützten Beförderungsverfahrens (EMCS – Excise Movement and Control System) auf Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen. Anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten. 



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