Jahressteuergesetz 2018

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2019

Einführung eines Familienabsetzbetrages „Familienbonus Plus“ (ab 2019); Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte ausländischer Tochtergesellschaften (ab 2019); Definition des Missbrauchsbegriffes (ab 2019); Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur klassischen Außenprüfung (ab 2019). Die Änderungen sind somit zum überwiegenden Teil ab 2019 anzuwenden, einzelne Regelungen kommen aber bereits früher bzw erst später zur Anwendung. 

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

9.11.2018

Betroffene Normen

BAO, EStG, FinStrG, KStG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Steuerrecht

Quelle

BGBl I 2018/62

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, die BAO, das FinStrG, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das BFG-Gesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), BGBl I 2018/62 vom 14. 8. 2018 (AA-28 BlgNR 26. GP , AB 197 BlgNR 26. GP , RV 190 BlgNR 26. GP , 36/ME NR 26. GP , 24/ME NR 26. GP )

Aktualisierte Fassung des in ARD 6612/13/2018 erschienenen Beitrags.

1. Allgemeines

In Zukunft soll es nur mehr ein Jahressteuergesetz geben, statt wie bisher mehrere Abgabengesetze pro Jahr. Am 14. 8. 2018 wurde erstmals das Jahressteuergesetz 2018 (inkl Familienbonus Plus) im BGBl veröffentlicht, dessen wesentlichsten Änderungen für den Bereich Personalrecht im Folgenden zusammengefasst dargestellt werden. Zu weiteren Änderungen siehe hier.

2. Förderung berufstätiger Eltern

2.1. Familienbonus Plus

Für Eltern, die neben der Erziehung ihrer Kinder gleichzeitig berufstätig sind, soll eine substanzielle Steuerentlastung im Wege eines Absetzbetrages ("Familienbonus Plus") erfolgen:

Anspruchsvoraussetzung für den in einem neuen § 33 Abs 3a EStG geregelten Familienbonus Plus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe nach dem FLAG gewährt wird. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Monate, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Höhe des Absetzbetrages (Familienbonus Plus) bestimmt sich nach dem Alter des Kindes:

  •  Bis zum 18. Geburtstag stehen € 125,- monatlich (€ 1.500,-/Jahr) zu, und zwar auch noch für den Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird.
  •  Nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, stehen € 41,68 monatlich (€ 500,16/Jahr) so lange zu, als für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.

Es ist keine eigenständige Altersgrenze für den Anspruch auf den Familienbonus Plus vorgesehen; dementsprechend steht dieser so lange zu, solange Familienbeihilfe (auch erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer Behinderung) bezogen wird.

Als Antragsberechtigte für den Familienbonus Plus kommen in Betracht:

  • der Familienbeihilfenberechtigte,
  • dessen (Ehe-)Partner sowie
  • der Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Den Familienbonus Plus können der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe-)Partner (bzw bei getrennt lebenden Eltern: der Unterhaltsverpflichtete) wie folgt in Anspruch nehmen (Wahlrecht):

  • Entweder einer der Beiden beansprucht den vollen Familienbonus Plus (€ 1.500,- bzw € 500,16 bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe); in diesem Fall steht dem anderen Elternteil kein Familienbonus Plus zu; oder
  • beide beanspruchen jeweils die Hälfte (jeder € 750,- bzw € 250,08 bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe).

Das Wahlrecht für eine der beiden Varianten wird durch die Antragstellung in der Steuererklärung ausgeübt. Die Entscheidung, ob einer der Beiden den Ganzen oder beide jeweils die Hälfte in Anspruch nehmen, kann aber nur für das ganze Jahr einheitlich getroffen werden. Ein unterjähriger monatsbezogener Wechsel der Aufteilung ist bei gleichbleibenden Verhältnissen daher nicht möglich. Gleichbleibende Verhältnisse liegen insbesondere dann vor, wenn sich während des Jahres an der familiären Situation nichts ändert (zB ganzjährig aufrechte Ehe bzw Lebensgemeinschaft).

Das Aufteilungswahlrecht kann für jedes Kind eigenständig ausgeübt werden. Daher können etwa für das Kind A Vater und Mutter jeweils die Hälfte beantragen, während für das Kind B der Vater den gesamten Familienbonus Plus beantragt.

Eine weitere Aufteilungsmöglichkeit ist in § 124b Z 336 EStG für getrennt lebende Eltern vorgesehen, wenn ein Elternteil mehr als die Hälfte der Aufwendungen für die Kinderbetreuung (und mindestens € 1.000,-) im Kalenderjahr leistet. Diese Möglichkeit gilt aber nur befristet für die Kalenderjahre 2019 bis 2021. Dieses Aufteilungswahlrecht, nach dem einem Elternteil € 1.350,- und dem anderen nur € 150,- zustehen, kann aber ausschließlich im Rahmen der Veranlagung, nicht hingegen in der Lohnverrechnung ausgeübt werden.

Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag von der aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abzuziehen. Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Ansatz gebracht werden. Durch den Familienbonus Plus kann somit kein Steuerbetrag unter null zu Stande kommen. Dies entspricht der Logik, dass es sich beim Familienbonus Plus um eine Steuerentlastung handelt und nicht um eine davon unabhängige Förderung. Durch andere Absetzbeträge - etwa den Verkehrsabsetzbetrag oder den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag – kann es weiterhin zu einer Einkommensteuer unter null und zu einer SV-Rückerstattung oder einer Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages gemäß § 33 Abs 8 EStG kommen.

Beispiel 1

Ein Steuerpflichtiger beantragt und erhält für zwei minderjährige Kinder den halben Familienbonus Plus für das gesamte Kalenderjahr (2 x 750 = € 1.500,-). Er hat keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-, aber auf den Verkehrsabsetzbetrag. Seine Tarifsteuer vor Berücksichtigung der Absetzbeträge beträgt € 1.800,-. Durch den Abzug des Familienbonus Plus sinkt diese auf € 300,-. Von diesen € 300,- wird der Verkehrsabsetzbetrag iHv € 400,- abgezogen. Gemäß § 33 Abs 2 EStG ergibt sich demnach eine Einkommensteuer von - € 100,-. Sofern SV-Beiträge in ausreichender Höhe geleistet wurden, kann der Betrag von € 100,- gemäß § 33 Abs 8 EStG rückerstattet werden.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1; die Tarifsteuer vor Berücksichtigung der Absetzbeträge beträgt € 1.000,-. Durch den Abzug des Familienbonus Plus (2 x 750 = € 1. 500,-) sinkt diese auf null Euro, da der Familienbonus Plus nicht zu einem Steuerbetrag unter null führen kann. Davon wird wiederum der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 400,- abgezogen. Gemäß § 33 Abs 2 EStG ergibt sich demnach eine Einkommensteuer von - € 400,-. Sofern SV-Beiträge in ausreichender Höhe geleistet wurden, kann der Betrag von € 400,- gemäß § 33 Abs 8 EStG rückerstattet werden.

Die Änderungen betreffend den Familienbonus Plus treten mit 1. 1. 2019 in Kraft. (§ 33 Abs 2 und Abs 3a, § 124b Z 335 und Z 336 EStG)

Hinweis

Weitere Informatioen zum Familienbonus Plus sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu finden, ua ein Brutto-Netto-Rechner, ein Fragen-Antworten-Katalog, ein Folder sowie Grafiken.

2.2. Dauerhaft im Ausland lebende Kinder

Entsprechend dem Regierungsprogramm steht der Familienbonus Plus nicht für in Drittländern lebende Kinder zu. Kinder, die sich ständig außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz aufhalten, sind daher vom Familienbonus Plus nicht erfasst. Für diese Kinder erfolgt eine Entlastung entsprechend dem Erkenntnis VfGH 20. 6. 2009, G 13/09ARD 5986/10/2009, durch Berücksichtigung des halben Unterhaltes als außergewöhnliche Belastung (vgl Rz 866 LStR 2002).

Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz soll eine Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder erfolgen. Von der Indexierung betroffen sind sämtliche Kinder, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten. Das gilt gleichermaßen auch für Kinder von österreichischen Staatsbürgern, die sich als Auslandsbeamte ständig im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz aufhalten; die Anwendung von § 26 Abs 3 der BAO wird deshalb ausgeschlossen. Halten sich Kinder von österreichischen Auslandsbeamten in Drittstaaten auf und steht diesen nach dem FLAG 1967 keine Familienbeihilfe zu, steht daher auch kein Familienbonus Plus zu. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte dienen die vom Statistischen Amt der EU publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)". Diese Beträge sollen alle zwei Jahre angepasst werden. Die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beträge des Familienbonus Plus sind durch Verordnung festzulegen, die vom BMF bis zum 30. 9. zu erlassen ist. (§ 33 Abs 3a Z 2 und Z 5§ 124b Z 335 EStG)

Auch die Höhe des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages hängen ab 2019 - analog wie beim Familienbonus Plus - vom ständigen Aufenthalt des Kindes ab. Für Kinder, die sich in Österreich aufhalten, steht der gesetzlich genannte Betrag zu. Für Kinder, die sich in der EU, im EWR oder der Schweiz aufhalten, steht ein indexierter Betrag zu. (§ 33 Abs 4 und § 124b Z 335 EStG)

Hinweis

Siehe dazu die Verordnung des BMF über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung), BGBl II 2018/257. Die Anpassungsfaktoren und die damit errechneten, gerundeten Beträge werden in der Verordnung pro Land aufgelistet. Die Verordnung ist erstmalig bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden bzw erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2018 enden. 

2.3. Berücksichtigung in der Lohnverrechnung

Der Familienbonus Plus kann auch in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dies soll – wie schon bisher in Bezug auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieher-/Pensionistenabsetzbetrag – auf Grundlage einer Erklärung des Arbeitnehmers erfolgen.

Um die notwendigen Ergänzungen hinsichtlich des Familienbonus Plus vorzunehmen sowie, um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Bestimmung zu verbessern, wird § 129 EStG erweitert und neu strukturiert. Für die bereits bisher bestehenden Absetzbeträge verändert sich inhaltlich grundsätzlich nichts. Aufgrund der vorgesehenen Indexierung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages soll aber zusätzlich der Wohnsitz des Kindes bzw der Kinder anzugeben sein.

Für ein Kind kann der Familienbonus Plus pro Anspruchsberechtigtem nur bei einem Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus darf daher nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden. Bei einer Mehrzahl anspruchsvermittelnder Kinder ist hingegen die Berücksichtigung für verschiedene Kinder auch bei mehreren Arbeitgebern möglich. Dies weicht von der Regelung hinsichtlich des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages ab, der von einem Arbeitnehmer zur Gänze nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden kann.

Für die Berücksichtigung im Zuge der Lohnverrechnung müssen vom Steuerpflichtigen gesondert für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG gewährt wird, folgende Angaben gemacht werden:

  • Name
  • Versicherungsnummer
  • Geburtsdatum
  • Wohnsitz
  • Ob der Arbeitnehmer selbst der Familienbeihilfenberechtigte ist, oder dessen (Ehe-)Partner
  • Ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet
  • In welcher Höhe der Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll (zur Gänze oder zur Hälfte)

Um sicherzustellen, dass der Familienbonus Plus nicht ungerechtfertigt oder in unrichtiger Höhe zuerkannt wird, und damit eine Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG auslöst, ist zusätzlich zu den allgemeinen Angaben ein Nachweis über die Anspruchsberechtigung vorzulegen:

  • Beim Familienbeihilfenberechtigten sowie dessen (Ehe-)Partner ist dies die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe für das jeweilige Kind.
  • Bei Personen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG zusteht, ist die tatsächliche Leistung des gesetzlichen Unterhalts nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage des Gerichtsbeschlusses über die Unterhaltsverpflichtung und hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen etwa durch Kontoauszüge erfolgen.

Der Nachweis über die tatsächliche Einhaltung der Unterhaltsverpflichtungen kann immer nur vergangenheitsbezogen erfolgen. Dies kann dazu führen, dass der Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber für Zeiträume berücksichtigt wird, in denen kein gesetzlicher Unterhalt geleistet wurde und demnach kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag sowie in Folge den Familienbonus Plus bestand. Wird durch den Arbeitnehmer ein Nachweis über die bisher erfolgten Unterhaltszahlungen vorgelegt und dieser zum Lohnkonto genommen, soll die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus auslösen.

Eine Haftung des Arbeitgebers besteht demnach nur insoweit, als die Lohnsteuer nach den Verhältnissen, wie sie dem Arbeitgeber beim Steuerabzug erkennbar waren, unrichtig berechnet wurde. Hat daher der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedoch nicht berücksichtigen.

Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus soll während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden können. Änderungen der Verhältnisse sind dem Arbeitgeber unabhängig davon innerhalb eines Monats zu melden. In Hinblick auf den Familienbonus Plus sind dem Arbeitgeber beispielsweise folgende Änderungen bekannt zu geben:

  • Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
  • Wegfall der Familienbeihilfe
  • Verlegung des Wohnsitzes des Kindes
  • Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft
  • Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag
  • Änderungen hinsichtlich des Vorliegens, der Höhe oder der tatsächlichen Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten

Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, soll der Arbeitgeber ohne weiteres Zutun des Arbeitnehmers die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beenden. Lediglich in Fällen, in denen durch den Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung und ein Nachweis hinsichtlich des weiterhin aufrechten Familienbeihilfenbezugs beigebracht werden, kann eine fortlaufende Berücksichtigung des Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) erfolgen. Sobald die Familienbeihilfe wegfällt, ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr zu berücksichtigen. (§ 129 und § 124b Z 335 EStG)

Wie dies insbesondere auch beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag der Fall ist, ist eine Korrektur im Wege einer (Pflicht)Veranlagung möglich, wenn die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Zuge der Lohnverrechnung zu einem unrichtigen Ergebnis führt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Familienbonus Plus berücksichtigt worden ist, obwohl keine Familienbeihilfe zusteht oder einem Unterhaltsverpflichteten kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (weil er seinen Zahlungen nicht nachkam) oder wenn bei beiden Elternteilen in der Lohnverrechnung ein Familienbonus Plus für dasselbe Kind in voller Höhe oder aber einmal zur Gänze und einmal zur Hälfte berücksichtigt worden ist. Betroffen sind aber auch Fälle, in denen sich nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der Steuerveranlagung eines anderen Anspruchsberechtigten herausstellt, dass in der Lohnverrechnung ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde; das ist insbesondere dann der Fall, wenn beim anderen Elternteil in der Lohnverrechnung ein Familienbonus Plus für dasselbe Kind bereits in voller Höhe berücksichtigt worden ist. In der Veranlagung ist dann eine entsprechende Korrektur möglich. (§ 41 Abs 1 Z 12 und § 124b Z 335 EStG)

Der Arbeitgeber hat die für die korrekte Berücksichtigung des Familienbonus Plus notwendigen Angaben in das Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzunehmen. Das ermöglicht es, die korrekte Berücksichtigung in der Lohnverrechnung zu überprüfen. (§ 76 Abs 1 und § 124b Z 335 EStG)

Weiters hat der Arbeitgeber den bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Familienbonus Plus auch in der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten monatlichen Lohnabrechnung ("Monatslohnzettel") auszuweisen. (§ 78 Abs 5 EStG)

2.4. Kindermehrbetrag

Um auch geringverdienende Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern nachhaltig zu entlasten, wird eine Steuererstattung (Kindermehrbetrag) eingeführt. Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht, ein Kind iSd § 106 Abs 1 vorhanden ist und die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,- ausmacht.

Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG und € 250,-. Da sich die Erstattung von der Tarifsteuer bemisst, sind der Familienbonus Plus und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 bis 6 EStG hier nicht zu berücksichtigen. Bei Vorhandensein von mehreren Kindern ist der Betrag von € 250,- entsprechend zu vervielfachen.

Ebenso wie der Familienbonus Plus und die weiteren Absetzbeträge für Familien steht der Kindermehrbetrag für Kinder in Drittstaaten nicht zu. Für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz aufhalten, soll der maßgebende Betrag von € 250,- ebenfalls gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Staates angepasst (indexiert) werden.

Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für 330 oder mehr Tage im Jahr Sozialleistungen, die gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG steuerfrei sind (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung entsprechend den diesbezüglichen Regelungen der Länder, bezogen wurden; dies gilt auch für so genannte "Aufstocker", die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten, weil bei diesen Leistungen Kinder bereits durch entsprechende Kinderzuschläge berücksichtigt werden.

Die Erstattung für geringverdienende Alleinverdiener bzw Alleinerzieher wird im Rahmen der (Arbeitnehmer)Veranlagung 2019 erstmals im Jahr 2020 erfolgen. (§ 33 Abs 7 und § 124b Z 335 EStG)

2.5. Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten

Durch die Einführung des als Absetzbetrag wirkenden Familienbonus Plus wird eine substantielle steuerliche Entlastung für Steuerpflichtige mit Kindern herbeigeführt. Im Gegenzug werden der Kinderfreibetrag sowie die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung, die beide lediglich im Ausmaß des Grenzsteuersatzes wirksam sind, ab 2019 aufgehoben. (§ 34 Abs 9§ 106a und § 124b Z 336 EStG)

3. Sonstige Änderung im Einkommensteuergesetz

"Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6 % niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6 %. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden

  • auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
  • auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen."
  • Elektronische Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung: Bisher wurde in § 78 Abs 5 EStG eine Aushändigung der monatlichen Lohnabrechnung gefordert. Die Finanzverwaltung vertritt dazu aber schon derzeit (vgl Rz 1199 LStR 2002), dass eine elektronische Zurverfügungstellung einer "Aushändigung" entspricht. Nun wird klargestellt, dass auch eine elektronische Zurverfügungstellung der monatlichen Lohnabrechnung möglich ist.
  • Einführung einer Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten: Der Leitungsbetreiber hat ab 1. 1. 2019 bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen eine Abzugssteuer von 10 % einzubehalten (siehe dazu auch die Info des BMF vom 28. 8. 2018, BMF-010203/0341-IV/2018). (§ 107 und § 124b Z 334 EStG)

4. Körperschaftsteuergesetz

4.1. Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Tochtergesellschaften – Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung:

Die RL EU 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) sieht in den Art 7 und Art 8 die Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische beherrschte Körperschaften vor. Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung iSd ATAD erfolgt in § 10a KStG derart, dass noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für "schädliche" Einkünftekategorien).

Hinweis

Passiveinkünfte iSd Bestimmung sind (abschließende Aufzählung):

  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
  • Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
  • Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
  • Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen. (§ 10a Abs 2 KStG)

Eine Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft iSd Bestimmung liegt dann vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte müssen zudem nachhaltig mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. (§ 10a Abs 3 und Abs 4 Z 1 KStG)

Eine Beherrschung liegt § 10a Abs 4 Z 2 KStG zufolge vor, wenn die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat.

Die Vorgehensweise bei der Hinzurechnungsbesteuerung soll im Detail in einer Verordnung des BMF näher geregelt werden. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der beherrschenden und beherrschten Körperschaften anwendbar, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen. (§ 10, § 10a und § 26c Z 67 und Z 68 KStG)

5. Bundesabgabenordnung

5.1. Definition des Missbrauchsbegriffes

Mit dem neu eingefügten § 22 Abs 2 BAO erfolgt erstmals eine Definition des Missbrauchsbegriffes, der die höchstgerichtliche Judikatur widerspiegelt:

Missbrauch liegt demnach vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt jedoch kein Missbrauch vor. § 22 idF des JStG 2018 ist erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2019 verwirklicht werden. (§ 22 und § 323 Abs 57BAO)

5.2. Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete

Der Bereich, für den Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde über deren steuerliche Beurteilung erlangen können, wird – zusätzlich zu den bisherigen Bereichen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise – auf weitere Themengebiete ausgeweitet. Künftig ist ein Auskunftsbescheid auch für folgende Fragen möglich:

  • des internationalen Steuerrechts (ab 1. 1. 2019);
  • der Umsatzsteuer (ab 1. 1. 2020) und
  • hinsichtlich des Missbrauchs iSd § 22 BAO (ab 1. 1. 2019).

Für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides wird ab 1. 7. 2019 eine Frist von zwei Monaten vorgesehen. Diese Frist kann aber – zB aufgrund der besonderen Komplexität der Anfrage – überschritten werden. (§ 118 Abs 2, Abs 5a, § 323 Abs 56, Abs 58 und Abs 59 BAO)

5.3. Einführung einer begleitenden Kontrolle ("Horizontal Monitoring") ab 1. 1. 2019 als Alternative zur klassischen Außenprüfung

Bei Unternehmern, die die Teilnahme an der begleitenden Kontrolle beantragen und zudem die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem iVm einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmern dadurch eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben.

Die begleitende Kontrolle ist eine Alternative zur Außenprüfung gemäß § 147 BAO und soll im Wesentlichen von den Außenprüfungsorganen der Großbetriebsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der begleitenden Kontrolle orientiert sich daher an den derzeit von der Großbetriebsprüfung überprüften Abgaben (vgl § 153e Abs 1 BAO). Jedenfalls nicht in die begleitende Kontrolle fallen daher:

  • die gemäß § 86 Abs 1 EStG unter die "Lohnsteuerprüfung" fallenden Abgaben (Lohnsteuer, Abzugsteuer gemäß § 99 EStG, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
  • Abgaben, die von den Zollämtern erhoben werden (Zölle und Verbrauchsteuern) sowie
  • Abgaben, die vom Finanzamt für GebührenVerkehrsteuern und Glücksspiel zu erheben sind.

(§ 153a bis § 153g und § 323 Abs 55 BAO)



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