§ 34 Abs 7 Z 2 EStG idF BGBl I 1998/79 - Die Bestimmung des § 34 Abs 7 Z 2 EStG idF BGBl I 1998/79, wonach Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das keine Familienbeihilfe gebührt, weil es sich ständig im Ausland aufhält, durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind und ein (zusätzlicher) Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nicht in Betracht kommt, wird mit Ablauf des 31. 12. 2010 als verfassungswidrig aufgehoben.