Änderungen im BUAG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraJuli 2020

Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung Alt für Arbeitnehmer, die durch die Corona-Krise ihre Beschäftigung in der Bauwirtschaft verloren haben, wenn Antragstellung bis 30. 9. 2020; 6. Urlaubswoche schon nach 20 Jahren ab 1. 1. 2021; weitere Änderungen bei den Zuschlägen zum Überbrückungsgeld ab 1. 1. 2021 und iZm der Winterfeiertagsvergütung ab 1. 12. 2020

Inkrafttreten

1.12.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2020

Betroffene Normen

BUAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2020/74

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird, BGBl I 2020/74 vom 24. 7. 2020 (AA-65 BlgNR 27. GP ; AB 261 ; 703/A BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle kommt es zu einigen Änderungen im BUAG. Die Änderungen betreffen sowohl den Bereich der Urlaubsbestimmungen, als auch das Überbrückungsgeld und die Winterfeiertagsvergütung. Außerdem wurde eine Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung Alt für Arbeitnehmer geschaffen, die durch die Corona-Krise ihre Beschäftigung in der Bauwirtschaft verloren haben.

2. Anspruch auf 6. Urlaubswoche schon nach 20 Jahren

Bisher steht ein erhöhter Urlaubsanspruch erst zu, wenn mindestens 1.150 Anwartschaftswochen (25 Jahre) erreicht worden sind. Nunmehr steht der Anspruch auf die sechste Urlaubswoche bereits mit Ablauf von 1.040 Anwartschaftswochen (20 Jahre) zu (§ 4 Abs 1 BUAG). Diese Neuregelung tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft.

3. Entlastung bei den Zuschlägen für das Überbrückungsgeld

Der frühere Erwerb des Urlaubsanspruchs verursacht Kosten. Im Gegenzug sollen die Arbeitgeber bei den Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld entlastet werden. Derzeit gilt für den gesamten Zeitraum von Jänner bis Dezember ein Zuschlagsfaktor von 1,5. Keine Zuschläge sind für Tage des Urlaubsverbrauchs zu entrichten. In Zukunft gilt gemäß § 13o Abs 1 BUAG der folgende Zuschlagsfaktor:

  • für den Zeitraum April bis November weiterhin 1,5 und
  • für die Monate Jänner bis März und Dezember 0,4.

Des Weiteren werden auch Urlaubstage mit Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld belegt, wobei der Zuschlag als aus dem Sachbereich Urlaub finanzierter Eigenzuschlag konstruiert ist (§ 13o Abs 1a BUAG). Der Sachbereich Überbrückungsgeld erzielt dadurch pro Kalenderjahr um ca 14 Mio Euro geringere Zuschlagseinnahmen; die Finanzierung des Sachbereiches Überbrückungsgeld bleibt aber sichergestellt.

Die Belastung des Sachbereiches Urlaub mit den Kosten für die sechste Urlaubswoche erfordert keine Erhöhung des Zuschlagsfaktors im Sachbereich Urlaub. Die Einnahmen aus Zuschlagsleistungen im Sachbereich Urlaub reichen zur Finanzierung aus. Die geringere Belastung der Betriebe mit Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld im Winter erleichtert zudem die Jahresdurchbeschäftigung von Arbeitnehmern.

Die Änderungen in § 13o BUAG treten mit 1. 1. 2021 in Kraft.

4. Erstattung der Lohnnebenkosten für die Winterfeiertagsvergütung

Derzeit werden dem Arbeitgeber bei der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage die Lohnnebenkosten („Nebenleistungen“) lediglich pauschal iHv 17 % refundiert. Diese nur historisch zu begründende Bestimmung wird nunmehr dahingehend geändert, dass den Arbeitgebern analog zum Sachbereich Urlaub auch im Sachbereich Winterfeiertagsregelung die Lohnnebenkosten für SV-Beiträge und lohnabhängige gesetzliche Abgaben und Beiträge iHv 30,1% erstattet werden (vgl § 26 und § 3 BUAG-Zuschlagsverordnung). Eine Änderung der Höhe der Nebenleistungen kann auf gemeinsamen Antrag der KV-Partner in der BUAG-Zuschlagsverordnung festgesetzt werden (§ 13i Abs 4 BUAG).

Die Änderungen bei der Winterfeiertagsvergütung treten mit 1. 12. 2020 in Kraft.

5. Erhöhung des Zuschlagsfaktors für Winterfeiertage

Gemäß § 4 der BUAG-Zuschlagsverordnung beträgt der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und 4 BUAG. Zur Finanzierung der Erhöhung der Refundierung der Nebenleistungen im Sachbereich Winterfeiertagsregelung in § 13i Abs 4 BUAG wird der Zuschlagsfaktor durch eine gesetzliche Regelung für die Berechnung der Zuschlagsleistung der Arbeitgeber von 1,2 auf 1,3 erhöht. Eine Änderung dieses Faktors kann auf Antrag der KV-Partner in der BUAG-Zuschlagsverordnung ermöglicht werden (§ 13k Abs 4 AVRAG).

Der neue § 13k Abs 4 AVRAG tritt mit 1. 12. 2020 in Kraft.

6. Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung Alt

Arbeitnehmer, die sich noch im System Abfertigung Alt befinden und die durch die Corona-Krise ihre Beschäftigung in der Bauwirtschaft verloren haben, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Auszahlung des gegenüber der BUAK bestehenden Anspruchs auf Abfertigung Alt gemäß Abschnitt III zu stellen (§ 39b BUAG). Diese Form der AntragsteIlung tritt neben die derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten der Auszahlung.

Der Anspruch besteht dann, wenn Arbeitnehmer unmittelbar vor AntragsteIlung mindestens zwei Monate ununterbrochen in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die BUAG-Abfertigungsbestimmungen anzuwenden sind, sie in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß § 13l BUAG beziehen und zum Zeitpunkt der AntragsteIlung arbeitslos sind.

Stellen Arbeitnehmer einen solchen Antrag, so entsteht ein Anspruch auf Auszahlung der gesamten Abfertigung Alt. Übersteigen im Zeitpunkt der AntragsteIlung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruches erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der BUAK als restlicher Abfertigungsbetrag zu leisten. Dieser Betrag ist nach derselben Berechnungsgrundlage zu berechnen, wie Beiträge nach dem BMSVG, wobei für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der nach § 13d Abs 2 BUAG zu ermittelnde kollektivvertragliche Stundenlohn zugrunde zu legen ist. Der Betrag ist nach Wahl des Arbeitnehmers bis spätestens 15. 2. 2021 entweder an die Betriebliche Vorsorgekasse der BUAK zu überweisen oder an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer nicht bereits den Höchstanspruch an Abfertigung Alt erhalten hat.

Mit der AntragsteIlung scheidet der Arbeitnehmer aus dem System der Abfertigung Alt aus und wechselt in das System der Abfertigung Neu.

Arbeitnehmer müssen den Antrag bis zum 30. 9. 2020 stellen. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung Alt lässt die Verfallsfristen gemäß § 13g BUAG unberührt. Die Verfallsfrist von drei Jahren beginnt daher erst nach dem Ablauf von 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem letzten BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis.

 

 



Stichworte