Nebenleistungen
§ 3
Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen gemäß § 26 Abs. 1 BUAG beträgt für Urlaubstage, die nach dem 31. Dezember 2010 liegen, 30,1% des Urlaubsentgelts.
Nebenleistungen
§ 3
Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen gemäß § 26 Abs. 1 BUAG beträgt für Urlaubstage, die nach dem 31. Dezember 2010 liegen, 30,1% des Urlaubsentgelts.