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§ 3 BUAG-Zuschlagsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Nebenleistungen

§ 3

Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen gemäß § 26 Abs. 1 BUAG beträgt für Urlaubstage, die nach dem 31. Dezember 2010 liegen, 30,1% des Urlaubsentgelts.