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§ 4 BUAG-Zuschlagsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zuschlag – Winterfeiertage

§ 4.

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

20007039

Dokumentnummer

NOR40238367