Budgetbegleitgesetz 2018-2019 - Teil Soziales

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrNovember 2018

Anpassungen iZm der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung; Erleichterungen bei den Meldefristen für SV-Anmeldungen freier Dienstnehmer; Verschärfung der Altersteilzeit; Sistierung der Erhöhung des Nachtschwerarbeiter-Beitrags um ein Jahr; neue Ermessensspielräume für Behörde bei Säumniszuschlägen; Festlegung einer Höchstgrenze bei Säumniszuschlägen

Inkrafttreten

1.1.2019

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.9.2018

Betroffene Normen

AlVG, AMPFG, ASVG, IESG, NSchG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2018/30

Bundesgesetz, mit dem ua das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019), BGBl I 2018/30 vom 16. 5. 2018 (AA-7 BlgNR 26. GP ; AB 91 BlgNR 26. GP ; RV 59 BlgNR 26. GP )

Aktualisierte Fassung des in ARD 6600/17/2018 erschienenen Beitrags.

Überblick

Das Budgetbegleitgesetz 2017-2018 sieht insgesamt Änderungen in 29 Gesetzen vor. Im Bereich Soziales sind ua Erleichterungen bei den Meldefristen für SV-Anmeldungen freier Dienstnehmer, eine Verschärfung der Altersteilzeit und eine Sistierung der Erhöhung des Nachtschwerarbeiter-Beitrags um ein Jahr vorgesehen. Außerdem werden den Behörden Ermessensspielräume bei den Säumniszuschlägen eingeräumt und Höchstgrenzen im Fall der Säumnis festgelegt.

Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen, die grundsätzlich mit 1. 1. 2019 in Kraft treten, unter Berücksichtigung von zwei Abänderungsanträgen kurz zusammengefasst:

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (siehe ARD 6456/17/2015 und ARD 6548/1/2017) mit 1. 1. 2019 wurden folgende notwendige Anpassungen vorgenommen:

  • Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung:

    Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) endet im Regelfall mit dem 15. des Folgemonats. Durch einen Abänderungsantrag wurde normiert, dass davon Eintritte nach dem 15. im laufenden Abrechnungsmonat ausgenommen werden. In diesen Fällen endet die Frist für die Vorlage der mBGM mit dem 15. des übenächsten Monats. Damit können ein unverhältnismäßiger administrativer Zusatzaufwand und erhebliche Mehrkosten in der Lohnverrechnung vermieden werden.

  • Berichtigung der Beitragsgrundlagen:

    Berichtigungen der Beitragsgrundlagen können ab 2019 – wenn die Beiträge nicht durch den KrV-Träger nach § 58 Abs 4 ASVG dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden – innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden (bislang innerhalb von 6 Monaten).

  • Adaptierung der Meldefrist für freie Dienstnehmer bei Vorschreibebetrieben:

    Selbstabrechnende Betriebe haben die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des dem Beitragszeitraum folgenden Monats zu erstatten. Eine Ausnahme besteht für freie Dienstnehmer, wenn der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührt, indem die Erstattung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen kann.

    Sogenannte Vorschreibebetriebe haben die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jedoch bis spätestens zum Siebenten jenes Monats, der dem Monat der Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt, zu erstatten. Diese Frist gilt auch für freie Dienstnehmer. § 34 Abs 5 ASVG sieht bei Vorschreibebetrieben für freie Dienstnehmer keine Möglichkeit zur Fristerstreckung vor; dies erschwert eine fristgerechte Abrechnung in diesen Fällen.

    § 34 Abs 5 ASVG wurde daher dahin gehend ergänzt, dass auch bei Vorschreibebetrieben eine Ausnahme für die Übermittlung der mBGM für freie Dienstnehmer besteht, wenn sich die Entgeltleistung auf längere Zeiträume als einen Kalendermonat bezieht. In diesen Fällen kann sodann die Meldung bis zum Siebenten des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erstattet werden.

  • Streichung des Abstellens auf § 21 AlVG bei der Berechnung des Zusatzbeitrages für Angehörige:

    Nach § 51d ASVG ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Zusatzbeitrages für Angehörige § 21 AlVG heranzuziehen, der "sinngemäß anzuwenden" ist. Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ab 1. 1. 2019 ist ein Abstellen auf § 21 AlVG (durch den aus vergangenen Jahresbeitragsgrundlagen eine mBGM abgeleitet wird) nicht mehr erforderlich. Die Bezugnahme auf diese Bestimmung kann daher entfallen. Für den Zusatzbeitrag ist künftig die (aktuelle) mBGM der versicherten Person maßgeblich.

  • Ermöglichung der quartalsweisen Vorschreibung der Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen:

    Aufgrund der Regelung des § 471m ASVG ergibt sich das Problem, dass die Beitragsvorschreibungen für Personen, die dem DLSG unterliegen, monatlich erfolgen müssen. Zweckmäßig wäre es aber, die Beitragsvorschreibung künftig quartalsweise durchzuführen und an die Regelungen der § 471f ASVG und § 53a ASVG anzupassen. Durch die Streichung des Wortes "monatlich" in § 471m ASVG wird in diesen Fällen künftig eine quartalsweise, aber um den sanktionsfreien Aufrollungszeitraum von 6 Monaten zeitversetzte Vorschreibung ermöglicht.

  • Schaffung einer Übergangsbestimmung für Meldepflichten, die vor dem 1. 1. 2019 entstanden sind:

    Im Kalenderjahr 2019 sind für das Kalenderjahr 2018 noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 und der jährliche Lohnzettel sowie die Lohnzettel bei Beendigung eines Dienstverhältnisses im Dezember 2018 zu übermitteln. Mit 1. 1. 2019 werden jedoch alle diesbezüglichen gesetzlichen Meldeverpflichtungen durch die neuen Verpflichtungen zur monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt, weshalb es keine gesetzliche Grundlage mehr zur Einhaltung dieser Meldungen gibt. Durch die Schaffung einer Übergangsbestimmung gelten nun alle Meldeverpflichtungen (sowie die diesbezüglichen Sanktionsbestimmungen) für Beitragszeiträume bis zum Ablauf des 31. 12. 2018 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiter.

Neue Sondermeldebestimmung

Die Meldebestimmung des § 33 ASVG stellt auf Personen ab, die eine Beschäftigung aufnehmen; daran ist die Pflicht zur Anmeldung vor Arbeitsbeginn geknüpft. Auf Bezieher einer Leistung, deren Bezug etwa eine Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach sich zieht, kann § 33 ASVG nicht angewendet werden, da eine Anmeldung vor Leistungsbeginn nicht möglich ist. § 38 ASVG sieht dementsprechend eine Sondermeldebestimmung für Pensionisten vor: Die Pensionsversicherungsträger haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung maßgebenden Umstände dem zuständigen Krankenversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.

Nach diesem Muster wird nun in einem neuen § 38a ASVG für alle Bezieher einer Leistung, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, eine besondere Melderegelung getroffen.

Neue Säumniszuschlagsregelung

Im Zusammenhang mit der neuen, ab 1. 1. 2019 geltenden Säumniszuschlagsregelung (siehe Meldepflicht-Änderungsgesetz) wurden folgende erforderlichen Adaptierungen vorgenommen:

  • Anpassung der Säumniszuschlagsregelung an die Bestimmungen über zulässige Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung:

    Wenn die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde, ist die elektronische Übermittlung nach einheitlichen Datensätzen innerhalb von 7 Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen (§ 33 Abs 1b ASVG). Privathaushalte sind zwar von der Pflicht zur elektronischen Datenfernübertragung unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen; nach § 114 Abs 1 Z 1 ASVG ist ein Säumniszuschlag jedoch jedenfalls zu verhängen, „wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde.“ Daraus ergibt sich für Privathaushalte ein Widerspruch zwischen den Melde- und Sanktionsbestimmungen. Dies soll nun dahin gehend gelöst werden, dass nicht nur auf die Form der Meldungen des § 41 Abs 1 ASVG, sondern auch auf jene des § 41 Abs 4 ASVG abgestellt wird.

  • Einführung von Höchstgrenzen für Säumniszuschläge:

    Bei einer Vielzahl verspäteter monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen bei einem Dienstgeber können sich hohe Summen an Säumniszuschlägen ergeben. Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jeden Monat zu erstatten ist, kann sich bereits bei einer Anhäufung mehrerer kurzer Verspätungen eine hohe jährliche Summe ergeben, die die Betriebe wirtschaftlich schwer belastet.

    Es wird daher eine betragliche Höchstgrenze bei der Verhängung von Sanktionen normiert: Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (2018: € 171,- ), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.

  • Einführung weiterer Ermessenskriterien für die (teilweise) Nachsicht vom Säumniszuschlag und Erfassung sämtlicher Säumnistatbestände von der Nachsichtsmöglichkeit:

    § 114 Abs 7 ASVG sieht kein Ermessen für Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Anmeldungen bzw der noch fehlenden Daten zur Anmeldung vor. Die Verzichtsmöglichkeiten nach § 114 Abs 7 ASVG werden daher um die Fälle des § 114 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG erweitert, sodass auch diesbezüglich eine Ermessensentscheidung möglich ist.

    Neben der Art des Meldeverstoßes treten als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten. Damit kommen alle bisher bei den Beitragszuschlägen zu beachtenden Kriterien zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann.

  • Keine Säumniszuschläge von Jänner bis September 2019:

    Trotz umfangreicher Vorbereitungen, Softwaretests und Schulungen muss mit Anfangsschwierigkeiten bei der Umstellung auf die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gerechnet werden, die nicht zu Sanktionen führen sollen. Für Meldeverstöße gemäß § 114 Abs 1 Z 2 bis Z 6 ASVG werden daher im Zeitraum 1. 1. 2019 bis 31. 8. 2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben; nicht sanktionsfrei sind Meldeverstöße in Bezug auf Anmeldungen.

Anhebung des Zugangsalters für Altersteilzeit

Durch eine Neuregelung des § 27 Abs 2 AlVG zum Bezug von Altersteilzeitgeld wird die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter in Altersteilzeit angehoben, indem die maximale Differenz zum Regelpensionsalter in zwei Jahresschritten – 2019 sowie 2020 – auf fünf Jahre statt bislang sieben Jahre verkürzt wird. Damit wird ab 2019 eine derzeit mögliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit, die längstens fünf Jahre dauern kann, und der Vollendung des Regelpensionsalters vermieden.

Im Jahr 2018 bliebt das Zugangsalter noch unverändert, ab 2019 wird ein Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.

Sonstige Änderungen

  • Belegschaftsbeteiligungsstiftungen: Ausschüttungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen an Mitarbeiter eines Unternehmens unterliegen der KESt und nicht der Lohnsteuerpflicht. Die korrespondierende Befreiung von SV-Beiträgen für diese Ausschüttungen bei Stiftungsmodellen wie etwa bei der Flughafen-Wien-Mitarbeiterbeteiligungsstiftung wird nunmehr als Ausnahme vom beitragspflichtigen Entgelt gemäß § 49 ASVG ergänzt.
  • e-Card: Der Einführung von Lichtbildern auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards wird um ein Jahr auf 1. 1. 2020 verschoben. Weiters werden Ausnahmen von der Verpflichtung normiert.
  • Nachtschwerarbeits-Beitrag: Durch eine Änderung des Art XIII Abs 12 NSchG wird sichergestellt, dass im Jahr 2018 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt und sich somit weiterhin auf 3,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beläuft. Entsprechend den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätte der Beitragssatz sonst auf 3,7 % erhöht werden müssen.



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