COVID-19 - Entrichtung von Abgaben

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2022

Aufgrund des neuerlichen „Lockdowns“ im November und Dezember 2021 werden Unterstützungsmaßnahmen iZm der Abgabenentrichtung wieder eingeführt.

Inkrafttreten

31.12.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

BAO

Betroffene Rechtsgebiete

Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2021/228

Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die BAO geändert werden; BGBl I 2021/228, ausgegeben am 30. 12. 2021
(NR 16. 12. 2021, 444/BNR 27. GP AB 30. 11. 2021, 1186 BlgNR 27. GP ; IA 2082/A 27. GP )

1. Keine Stundungszinsen

Ab 22. 11. 2021 bis 31. 1. 2022 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben.

Ab 1. 2. 2022 bis 30. 6. 2024 betragen die Stundungszinsen sodann zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. (§ 323c Abs 11c und Abs 13 BAO)

2. Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Abgabepflichtige, die im Juni 2021 das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beantragt haben, werden ebenfalls für den Zeitraum ab 22. 11. 2021 bis 31. 1. 2022 von der Vorschreibung von Stundungszinsen befreit.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung soll dahingehend abgeändert werden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt aber voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und kein Terminverlust eingetreten ist. (§ 323e Abs 1 und Abs 2 Z 4 BAO)

3. Rückzahlung von Gutschriften

Wie schon nach dem 18. COVID-19-Gesetz soll auch für den Zeitraum 22. 11. 2021 bis 31. 12. 2021 die Möglichkeit eingeräumt werden, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Diese Anträge können bereits seit 2. 12. 2021 über FinanzOnline eingebracht werden. Erledigungen werden allerdings frühestens erst ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen. (§ 323c Abs 6 und Abs 10 BAO

4. Sonderregelungen iZm Amtshandlungen

Aufgrund der momentanen COVID-19-Lage und des Umstandes, dass es auch in den kommenden Monaten noch erforderlich sein wird, Hygienemaßnahmen und Sicherheitsabstände einzuhalten, werden die bereits seit Beginn der Pandemie bestehenden Sonderregelungen iZm Amtshandlungen, die mit 30. 6. 2021 befristet waren (vgl 2. COVID-19-StMG), wieder eingeführt und bis 30. 6. 2022 verlängert. (§ 323c Abs 4 BAO)

Hinweis
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 soll diese ursprünglich befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung im neu geschaffenen § 48j BAO unbefristet weitergeführt werden.



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