Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2020

Umbenennung des „Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB)“ in „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)“ und Rückübertragung der Prüfungskompetenz an die Österreichische Gesundheitskasse; Anhebung der Höchstgrenze für beitragsfreie Essensgutscheine; COVID-19-Risiko-Attest – pauschales Honorar für Arzt

Inkrafttreten

1.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

18.6.2020

Betroffene Normen

ASVG, EStG, KommStG, PLABG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/54

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), das EStG 1988, das KommStG 1993, das ASVG, das BUAG und das LSD-BG geändert werden; BGBl I 2020/54 vom 17. 6. 2020 (AA-48 BlgNR 27. GP , AB 171 BlgNR 27. GP , IA 480/A BlgNR 27. GP )

1. Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge – Rückübertragung der Prüfkompetenz an ÖGK

Durch das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG), BGBl I 2018/98ARD 6631/19/2019, wurde mit Inkrafttreten 1. 1. 2020 die Kompetenz zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich bei dem innerhalb der Finanzverwaltung eingerichteten "Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge" (PLAB) gebündelt. Der Österreichischen Gesundheitskasse wurde dabei zwar ein Anforderungsrecht auf Sozialversicherungsprüfungen eingeräumt, eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Prüforganen wurde ihr aber nicht gewährt. 

Mit dem Erkenntnis VfGH 13. 12. 2019, G 78-81/2019-56 ua, ARD 6680/13/2020, wurden jedoch die Bestimmungen im PLABG mit Bezug zur Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie § 41a Abs 1 ASVG aufgehoben. Der VfGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Regelungssystem, das dem in einem Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich entscheidenden Selbstverwaltungskörper praktisch jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nimmt, unsachlich sei und den Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung widersprächen. Insbesondere, dass der Österreichischen Gesundheitskasse keine (fachlichen) Weisungsbefugnisse gegenüber dem Prüfdienst in Belangen der Sozialversicherungsprüfung eingeräumt wurden, hat der VfGH zurückgewiesen. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. 6. 2020 in Kraft.

Mit den vorliegenden Änderungen wird nun - unter Beachtung der Vorgaben des VfGH - am Prüfdienst als Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung festgehalten. Der Prüfdienst wird jedoch in "Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge - PLB" umbenannt. Neben dem nur mehr im Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätigen Prüfdienst werden auch der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die Kompetenz zur Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (bestehend aus Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) zukommen. Die Gemeinden können eine Kommunalsteuerprüfung anfordern bzw diese auch selbst durchführen, wenn der Anforderung der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nicht Folge geleistet wird.

Die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge erfolgt weiterhin im Rahmen einer einheitlichen Prüfung (anstelle von unkoordinierten Einzelprüfungen). Für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der (gemeinsamen) Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen durch den Prüfdienst muss ein ausreichender Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens für die beteiligten Institutionen in Form einer umfassenden fachlichen Weisungsbefugnis sichergestellt sein. § 5 Abs 2 PLABG trägt diesen Anforderungen Rechnung und sieht daher für das zuständige Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse (bzw für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau =  VAEB) und die erhebungsberechtigte Gemeinde die fachliche Weisungsbefugnis über die jeweils für sie tätig werdenden Organe des Prüfdienstes vor. Über die Einräumung von fachlichen Weisungsrechten wird der vom VfGH geforderte Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens durch die jeweils originär erhebungsberechtigte Institution sichergestellt.

Die Änderungen treten mit 1. 7. 2020 in Kraft. Zum 30. 6. 2020 noch nicht abgeschlossene Prüfungen sind von jener Institution fortzuführen, der die im Prüfungsauftrag bezeichneten Prüforgane angehören.

2. Anhebung der Höchstgrenze für beitragsfreie Essensgutscheine 

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde die Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine ab 1. 7. 2020 (von € 4,40) auf € 8,- für Mahlzeiten und (von derzeit € 1,10) auf € 2,- für Lebensmittel angehoben. Mit einer entsprechenden Anpassung in § 49 Abs 3 Z 12 ASVG wurde diese Neuerung nun auch im SV-Recht nachgezogen: Ab 1. 7. 2020 sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 8,- pro Arbeitstag beitragsfrei, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine hingegen auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie ab 1. 7. 2020 bis zu einem Betrag von € 2,- pro Arbeitstag beitragsfrei

Hinweis
Siehe in diesem Zusammenhang auch die geänderte Rechtsansicht des BMF zur Steuerfreiheit von Essensgutscheinen: In der Info des BMF vom 12. 5. 2020, 2020-0.092.779, hat das BMF bekannt gegebn, dass die Rz 95a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wie folgt geändert wird:

Rz 95a: „Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte, etc.). Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (8 Euro bzw. 2 Euro x 220; bis 30.6.2020 4,40 Euro bzw. 1,10 Euro x 220). Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.

Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.“

3. COVID-19-Risiko-Attest – pauschales Honorar für Arzt

Ab 1. 6. 2020 (und befristet bis 31. 12. 2020) wird Ärzten, die auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe Arbeitnehmern ein (positives oder negatives) COVID-19-Risiko-Attest ausstellen, ein pauschales Honorar von € 50,- bezahlt. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den € 50,- übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern.

Für den Zeitraum 6. bis 31. 5. 2020 ist dieses Honorar dem Arzt für die Beurteilung der individuellen Risikosituation zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob in der Folge ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt wird. 



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