Änderungen iZm der Entlastungswoche für Pflegepersonal

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2023

Umstellung des Bezugszeitraums für die Entlastungswoche für Pflegepersonal vom Kalenderjahr auf das Urlaubsjahr

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

25.7.2023

Betroffene Normen

Art V des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2023/86

Bundesgesetz, mit dem Art V des Bundesgesetzes BGBl Nr 473/1992 geändert wird, BGBl I 2023/86 vom 20. 7. 2023 (2147/A BlgNR 27. GP )

Umstellung von Kalenderjahr auf Urlaubsjahr

Seit 1. 1. 2023 haben Angehörige der in § 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aufgezählten Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz – unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (höchstens aber 40 Stunden). (§ 3a des Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473, siehe ausführlich in ARD 6830/14/2023).

Bei der Umsetzung dieser Regelung in der Praxis wurde von Betrieben darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Referenzrahmen für den Jahreszeitraum (für die Entlastungswoche mit dem Kalenderjahr und für den Urlaub mit dem Urlaubsjahr) zu administrativen Problemen führen können. Auch wenn die Entlastungswoche kein zusätzlicher Urlaub ist, sondern eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer, steht sie genauso wie der Urlaub jedes Jahr zu. Es macht daher Sinn, für beide Ansprüche denselben Bezugszeitraum vorzusehen und damit eine einheitliche Administration zu ermöglichen. Dies erfolgt nun doch die Ersetzung des Ausdrucks „Kalenderjahr“ in § 3a des Art V des Bundesgesetzes BGBl 1992/473 durch den Ausdruck „Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers“.

In vielen Fällen fällt das Urlaubsjahr ohnedies mit dem Kalenderjahr zusammen. Dies gilt für zahlreiche dienstrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder (zB § 64 BDG) und für jene Fälle, in denen nach § 2 Abs 4 UrlG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften eine Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr erfolgt ist. In diesen Fällen ergibt sich durch die vorliegende Novelle keine Änderung. Entspricht das Urlaubsjahr jedoch nach § 2 Abs 1 UrlG bzw vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften dem Arbeitsjahr oder nach § 2 Abs 4 UrlG bzw vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften einem anderen Jahreszeitraum als dem Kalenderjahr, erfolgt ab 1. 1. 2024 (= Inkrafttreten der Novelle) eine automatische Umstellung des Bezugszeitraumes für die Entlastungswoche auf dieses Urlaubsjahr.

Auch für Zeitpunkt der Erreichung des 43. Lebensjahres gilt künftig das Urlaubsjahr.

Inkrafttreten der Novelle

Die Änderung tritt mit 1. 1. 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. 1. 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

Diese Übergangsbestimmung wurde geschaffen, weil es nicht sinnvoll wäre, die Umstellung im laufenden Kalenderjahr vorzunehmen, da dies zu zahlreichen Auslegungsfragen betreffend den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle (Anspruch für diesen Zeitraum, Anspruch bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres, Bewertung von bereits konsumierten Entlastungswochen etc) führen würde. Es wird daher für alle Fälle, in denen das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, folgende einheitliche Vorgangsweise vorgesehen:

  • Das Jahr 2023 wird nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, die Entlastungswoche gebührt also für das Kalenderjahr.
  • Für den Zeitraum zwischen 1. 1. 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres gebührt ein aliquoter Teil der Entlastungswoche.
  • Ab Beginn des nächsten Urlaubsjahres gebührt eine Entlastungswoche pro Urlaubsjahr.



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