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BGBl I 86/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Bundesgesetz: Änderung des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992
(NR: GP XXVII AB 2147 S. 224 . BR: AB 11264 S. 956 .)

86. Bundesgesetz, mit dem Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992

Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 2 wird der Ausdruck „Kalenderjahr“ jeweils durch den Ausdruck „Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.“

Van der Bellen

Nehammer

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