Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungsund Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden (BGBl I 2022/237, 651/BNR , AB 1815 , RV 1757 BlgNR 27. GP , 215/ME)
Das Vorhaben dient der Umsetzung der RL (EU) 2019/2034 [über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen...; „IFD“] und der Schaffung flankierender Regelungen zur VO (EU) 2019/2033 [über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen ...; „IFR“].
Mit dem neuen Wertpapierfirmengesetz (WPFG) wird ein risikosensitiver und effizienter Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen geschaffen. Wertpapierfirmen haben abgestuft nach Art, Umfang, Risikogehalt und Komplexität ihrer Geschäfte spezifische Anforderungen zu erfüllen („Klasse 1-Wertpapierfirmen“, „Klasse 1 minus-Wertpapierfirmen“, „Klasse 2-Wertpapierfirmen“, „Klasse 3-Wertpapierfirmen“). Dazu werden ua Bestimmungen zu Befugnissen der FMA verankert, zu Anfangskapital und Liquidität, zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, zur internen Risikobewertung, zum aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren und zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen.
Hinweis:
Auf der Grundlage des neuen WPFG wurden auch schon folgende Verordnungen erlassen:
- Verordnung FMA über aufsichtliche Regelungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung – WPFV), BGBl II 2023/16.
- Verordnung FMA, mit der die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden, BGBl II 2023/17.