17. COVID-19-Gesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMai 2020

Härtefallfonds: Erweiterung des Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds um fallweise Beschäftigte und um Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen

Inkrafttreten

6.5.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.5.2020

Betroffene Normen

Härtefallfondsgesetz

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht

Quelle

BGBl I 2020/36

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) geändert wird (17. COVID-19-Gesetz), BGBl I 2020/36 vom 5. 5. 2020 (IA 490/A BlgNR 27. GP )

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde ein Härtefallfonds geschaffen, wodurch EPU, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen Zuschüsse gewährt bekommen, wenn diese Härtefälle durch rechtliche oder wirtschaftliche Folgen von COVID-19 verursacht wurden.

Mit dem 17. COVID-19-Gesetz, wird der Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds um fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs 3 ASVG und um Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und daher mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen, erweitert. Damit sollen insbesondere Künstler und Kulturschaffende unterstützt werden.



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