COVID-19-Bonus für Gesundheitspersonal ua

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2021

Abgabenbefreiung des Corona-Bonus für das Gesundheits-, Pflege- und Reinigungspersonal in Spitälern und Reha-Einrichtungen sowie Verlängerung der Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufwandsentschädigungen für Impfhelfer

Inkrafttreten

1.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.7.2021

Betroffene Normen

COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Pflegefondsgesetz

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/113

Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz und das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert werden; BGBl I 2021/113 vom 30. 6. 2021 (AA-146 BlgNR 27. GP ; AB 8. 6. 2021, 882 BlgNR 27. GP ; IA 20. 5. 2021, 1665/A 27. GP )

1. Änderung des Pflegefondsgesetzes

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist das Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal außerordentlichen Belastungen ausgesetzt. Als Anerkennung dieser Leistungen kann ein Bonus ausbezahlt werden. Dieser soll insbesondere dem Personal, das in mobilen Betreuungs- und Pflegediensten, stationären Betreuungs- und Pflegediensten sowie teilstationärer Tagesbetreuung (gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 PFG) tätig ist und in persönlichem Kontakt mit den zu betreuenden oder zu pflegenden Personen steht, zu Gute kommen. Davon nicht umfasst sind jene Bereiche der Betreuung von Menschen mit Behinderung, bei denen keine pflegerischen Leistungen erbracht werden.

Die Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen beträgt € 500,-, doch ist diese Grenze nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen.

Bonuszahlungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG. (§ 2 Abs 2b Pflegefondsgesetz)

2. Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

2.1. Corona-Bonus

Besonderen Belastungen und Risiken sind auch die Personen ausgesetzt, die in Krankenanstalten und in Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen, Patienten medizinisch oder nichtmedizinisch betreuen. Hier ist insbesondere auch an das Engagement von Ärzten, von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und an Reinigungskräfte (im unmittelbaren Umfeld betreuter Patienten) zu denken. Auch hier ist ein persönlicher Kontakt mit den betreuten Personen eine Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes; so sind die Mittel des Bundes nicht für Belohnungen für das Verwaltungspersonals einer Krankenanstalt vorgesehen.

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz regelt nur den Kostenbeitrag des Bundes für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und soll die Träger der Krankenanstalten nicht an der Schaffung weitergehender außerordentliche Zuwendungen hindern, sondern diese im Gegenteil zur Gewährung großzügiger Bonusregelungen motivieren. Demnach sind die durchschnittlich € 500,- auch nicht als Obergrenze für den Bonus zu verstehen, sondern nur als Obergrenze des finanziellen Beitrags des Bundes für derartige Leistungen.

Außerordentliche Zuwendungen sind (gem § 1f Abs 2 des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes) Geldleistungen, die als besondere Anerkennung für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienten oder für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienten verrichteten Reinigungsdienste gewährt werden und im Zeitraum von 1. 6. 2021 bis 31. 12. 2021 ausgezahlt werden. 

Diese außerordentlichen Zuwendungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG. (§ 1f, § 4 Abs 9 COVID-19-Zweckzuschussgesetz; tritt mit 1. 7. 2021 in Kraft)

2.2. Aufwandsentschädigungen für Impfhelfer

Zudem wird auch die Steuer-  und Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen für freiwillige Helfer in Test- und Impfstraßen (bis zu einem Stundensatz von € 20,- für medizinisch geschultes Personal und € 10,- für sonstige unterstützende Personen) noch bis 30. 9. 2021 verlänger. (§ 4 Abs 8 COVID-19-Zweckzuschussgesetz)



Stichworte