Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 (KorrStrÄG 2023)

GesetzgebungZivilrechtKriwanekJuli 2023

Ausweitung der Korruptionsbekämpfung im Strafrecht; Anhebung der Deckelung der Tagessätze im VbVG; Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit in der NRWO und in der EuWO

Inkrafttreten

1.9.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.7.2023

Betroffene Normen

EuWO, NRWO, StGB, VbVG

Betroffene Rechtsgebiete

Strafrecht, Verwaltungsrecht

Quelle

BGBl I 2023/100, 788/BNR , AB 2158 , RV 2098 BlgNR 27. GP , 244/ME

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Bereich der Korruptionsbekämpfung, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 – KorrStrÄG 2023) (BGBl I 2023/100,
 788/BNR , AB 2158 RV 2098 BlgNR 27. GP , 244/ME)

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1. Ausweitung der Korruptionsbekämpfung im Strafrecht:

- Definition des "Kandidaten für ein Amt" in einem neuen § 74 Abs 1 Z 4d StGB und Erweiterung der Strafbarkeit auf solche Kandidaten für ein Amt in § 304 Abs 1a StGB (Bestechlichkeit) und § 307 Abs 1a StGB (Bestechung);

 - Einführung des Straftatbestands "Mandatskauf" (§ 265a StGB);

- Einführung einer zusätzlichen Qualifikation bei 300.000 Euro übersteigendem Wert des Vorteils bei sämtlichen Korruptionsdelikten des öffentlichen Bereichs (§§ 304 - 307b StGB);

- Einschränkung der Ausnahme der Strafbarkeit in § 305 Abs 4 Z 2 StGB dahingehend, dass auch Personen aus dem Familienkreis (§ 166 Abs 1 StGB) des Amtsträgers bzw der Amtsträgerin oder des Schiedsrichters bzw der Schiedsrichterin auf die Verwendung der Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO) keinen bestimmenden Einfluss ausüben dürfen.

2. Anhebung der Deckelung der Tagessätze im VbVG:

- Anhebung der Obergrenze eines Tagessatzes im VbVG auf das Dreifache, nämlich von 10.000 Euro auf 30.000 Euro, bei Verbänden, die einem gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zweck dienen, von 500 Euro auf 1.500 Euro (§ 4 Abs 4 VbVG).

 

 3. Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit in der NRWO und in der EuWO:

- Verlust der Wählbarkeit bei Verurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen eines Korruptionsdelikts des öffentlichen Bereichs (§§ 304-307b StGB).

4. Inkrafttreten:

Die Novelle tritt mit  1. 9. 2023 in Kraft.

 



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