Änderung des AlVG (Verlängerung COVID-19-Maßnahmen)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2021

Verlängerung von Corona-Sonderregelungen für selbstständig Erwerbstätige und Beschäftigte in Altersteilzeit sowie Verlängerung des Bildungsbonus; Einmalzahlungen zur Abdeckung des Sonderbedarfes Arbeitsloser

Inkrafttreten

1.1.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

AlVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/2016

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird; BGBl I 2021/216 vom 30. 12. 2021 (Abänderungsantrag AA-197 BlgNR 27. GP ; Ausschussbericht 1230 BlgNR 27. GP ; Initiativantrag 2072/A BlgNR 27. GP )

Verlängerung von Corona-Sonderregelungen

Mit dieser AlVG-Novelle wird zum einen die Regelung des § 39a AlVG zum Überbrückungsgeld aufgehoben, da sie keinen Anwendungsbereich mehr hat (die letzte  Bezugsmöglichkeit für das Übergangsgeld ist nach § 39a Abs 7 AlVG im Jahr 2018 ausgelaufen), zum anderen werden aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pademie und des neuerlichen Lockdowns folgende mit Ende Dezember 2021 auslaufenden Sonderregelungen im Arbeitslosenversicherungsrecht verlängert:

  • Der Anspruch auf einen Bildungsbonus iHv € 4,- zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice wird auf Schulungsmaßnahmen verlängert, die im Zeitraum ab 1. 10. 2020 bis spätestens 31. 12. 2022 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern (zum Bildungsbonus siehe BGBl I 2020/108 und BGBl I 2021/158 bzw hier)
  • Selbstständige Erwerbstätige, die vorübergehend ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, jedoch nach wie vor als Selbstständige pensionsversichert sind (insbesondere Neue Selbständige gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die freiwillig der Arbeitslosenversicherung beigetreten sind), können weiter Arbeitslosengeld beziehen. Diese Regelung wird bis Ende März 2022 verlängert (siehe bereits BGBl I 2020/130 und BGBl I 2021/41)
  • Wird das Dienstverhältnis von Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unterbrochen oder ändert sich das Ausmaß der Altersteilzeit (Teilpension) hat dies in der Folge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf diese Leistungen. Diese Regelung wird bis Ende März 2022 verlängert (siehe bereits BGBl I 2020/130 und BGBl I 2021/41).

Außerdem kommt es aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pademie zu den folgenden Einmalzahlungen:

  • Zur Abdeckung des Sonderbedarfes Arbeitsloser wird in § 66 Abs 3 AlVG eine weitere Einmalzahlung iHv € 150,- für Personen normiert, die in den beiden Monaten November bis Dezember 2021 zumindest 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben. Die Auszahlung soll nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Jänner 2022 erfolgen. Ein durchgehender Bezug ist nicht erforderlich. Tage, für die die Leistung gesperrt wurde, zählen nicht zu den Bezugstagen. (Zu bisherigen Einmalzahlungen siehe bereits BGBl I 2020/130)
  • Eine Einmalzahlung iHv € 150,- erhalten gemäß § 41 Abs 6 AlVG auch jene Personen, die im Zeitraum November bis Dezember 2021 im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für mindestens 32 Tage Krankengeld bezogen haben. Mit dem Erfordernis einer Mindestbezugszeit des Krankengeldes von 32 Tagen wird sichergestellt, dass Doppelbezüge vermieden werden. (Zu bisherigen Einmalzahlungen siehe bereits BGBl I 2020/130)



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