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BGBl I 216/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

216. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
(NR: GP XXVII IA 2072/A AB 1230 S. 137 . BR: 10799 AB 10851 S. 935.)

216. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2a lautet:

„(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.“

2. In § 20 Abs. 7 wird der Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2022“ ersetzt.

2a. Dem § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. § 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“

2.b. Dem § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.“

3. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt:

„(176) § 12 Abs. 2a, § 20 Abs. 7, § 41 Abs. 6, § 66 Abs. 3 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 216/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

4. In § 82 Abs. 5 wird der Wortlaut „bis längstens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis längstens 31. März 2022“ ersetzt.

5. Dem § 80 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 39a samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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