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Anmerkungen
Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG), VoraussetzungenNach den Bestimmungen des GesAusG, BGBL I 2006/75 idgF kann die Hauptversammlung einer AG oder die Generalversammlung einer GmbH auf Verlangen des Hauptgesellschafters die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Hauptgesellschafter ist, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in der Höhe von neun Zehntel des Nennkapitals gehören. Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann bestimmen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern nach dem GesAusG nicht zulässig ist, oder dass dem Hauptgesellschafter eine höhere als die im GesAusG genannte Anteilsquote gehören muss. Eine entsprechende Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor, die jedoch nicht weniger als drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfassen darf (§ 1 GesAusG).
