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Die Bestimmungen über die Gründung einer Aktiengesellschaft finden sich in den §§ 16 bis 47 des AktG.Sämtliche Gründer, Mitglieder des Aufsichtsrates und Mitglieder des Vorstandes haben die Aktiengesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (§ 28 Abs 1 AktG). In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, dass auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß einbezahlt worden ist und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben (§ 29 Abs 1 AktG). Die Anmeldung bedarf gem § 11 Abs 1 UGB der beglaubigten Form, dh die Unterschriften sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.