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Anmerkungen
Gesetzliche BestimmungenDie gesetzlichen Bestimmungen über die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft finden sich in den §§ 246 bis 253 AktG. In diesen Bestimmungen gibt es eine Reihe von Verweisungen auf andere Normen des AktG. So sind nach § 247 Abs 1 AktG die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47 AktG sinngemäß anzuwenden, wenn sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Gesellschafter, welche für die Umwandlung gestimmt haben, gelten dabei als Gründer (vgl § 247 Abs 1 AktG). Nach § 245 Abs 2 AktG sind die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 49 ff GmbHG) anzuwenden. § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse der Gesellschafter bei Verschmelzungen ist sinngemäß anzuwenden.
