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3.6 Löschung nach Durchführung einer „anderen Art der Auseinandersetzung“ (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

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Anmerkungen

„Andere Art der Auseinandersetzung“

Nach der Auflösung einer OG findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist (§ 145 Abs 1 UGB). Neben der Liquidation der Gesellschaft nennt das Gesetz (vgl auch § 158 UGB) also die „andere Art der Auseinandersetzung“. Voraussetzung dafür ist die Auflösung der Gesellschaft (Warto in Straube/Ratka/'Rauter, UGB I4 § 158 UGB Rz 10). Wenn die Gesellschaft keine oder eine geringe Anzahl von Gläubigern hat und die Aktiva auf die Gesellschafter aufgeteilt werden können, ist eine Liquidation nicht unbedingt erforderlich. In diesem Fall ist die Aufteilung der Aktiva und Passiva zwischen den Gesellschaftern wahrscheinlich zweckmäßiger als eine förmliche Liquidation. Diese Form der Löschung einer OG (aber auch KG) ist die in der Praxis am häufigsten vorkommende Form. Möglich wäre auch, im ersten Schritt die Auflösung und Liquidation zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden und im zweiten Schritt die Löschung infolge beendeter Liquidation (§§ 145 ff UGB).

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