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Anmerkungen
KündigungsrechtNach § 132 Abs 1 UGB kann ein Gesellschafter die ordentliche Kündigung erklären, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Die Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Nach Abs 2 leg cit ist eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, nichtig. Die sechsmonatige Frist für die Kündigung eines Gesellschaftsvertrages ist nicht zwingend; vertraglich kann auch eine kürzere Frist vorgesehen werden (OGH 11.10.1978, 1 Ob 709/78; Ris-Justiz RS0061953. Die Kündigung nach § 132 UGB ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber den übrigen Gesellschaftern abzugeben ist (Harrer, Die Personengesellschaft [2010], 487). Von der ordentlichen Kündigung ist die außerordentliche zu unterscheiden, die außerhalb der Bestimmung des § 132 UGB nur aus wichtigem Grund erfolgen kann (dazu näher Harrer, aaO, 485 ff).
