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Nach § 106 iVm § 161 Abs 2 UGB ist die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Hinsichtlich der Eintragungstatbestände verweist § 162 Abs 1 UGB auf verschiedene Eintragungstatbestände der §§ 3 und 4 FBG.