Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2020

Zusammenführung der GPLA in einer einheitlichen Prüforganisation im Wirkungsbereich des BMF ab 1. 1. 2020 ("Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge"). Die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes wurde vom VfGH jedoch mittlerweile als verfassungswidrig aufgehoben (Reparaturfrist bis 1. 7. 2020). Zur Umbenennung des PLAB in „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)“ und zur Rückübertragung der Prüfungskompetenz an die Österreichische Gesundheitskasse siehe den IA 480/A 27. GP

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.12.2018

Betroffene Normen

ASVG, EStG, KommStG, PLABG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Kommunalsteuer, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2018/98

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) erlassen und das EStG 1988, das KommStG 1993 und das ASVG geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der SV - ZPFSG), BGBl I 2018/98 vom 22. 12. 2018 (AB 425 BlgNR 26. GP ; RV 328 BlgNR 26. GP ).

Neuer Prüfdienst im BMF

Derzeit erfolgt die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA; also von Abgaben und SV-Beiträgen) in einem Prüfvorgang durch Prüforgane der Finanzämter oder durch Organe der GKK. Trotz gemeinsamer Prüfsoftware ist der Abstimmungsaufwand ein hoher, Verfahrensnormen werden unterschiedlich interpretiert, Prüfschwerpunkte je nach eigener Zielsetzung gesetzt und die unterschiedlichen Prüfkulturen für den Arbeitgeber oft nicht nachvollziehbar gelebt.

Daher soll die GPLA ab 2020 in einer einheitlichen Prüforganisation im Wirkungsbereich des BMF zusammengeführt werden ("Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge"). Dafür werden auch alle Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die mit Stichtag 1. 10. 2018 als Bedienstete einer GKK zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind bzw waren, dem BMF zugewiesen (vgl § 15 PLABG).

Hinweis
 Die "Österreichische Gesundheitskasse" (ÖGK) ist das Ergebnis der Reorganisation des österreichischen Sozialversicherungssystems; vgl dazu das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 2018/100, ARD 6631/17/2019.

Für Zwecke der Kooperation und Koordinierung soll weiters beim BMF ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden, der aus Vertretern des BMF, der Finanzämter, des BMASK, der ÖGK, des Gemeindebundes und des Städtebundes besteht (vgl §§ 7 ff PLABG).

Hinweis
 Mit den Erkenntnissen VfGH 13. 12. 2019, G 78-81/2019,  G 67-71/2019, G 119-120/2019, G 211-213/2019, Rechtsnews 28420, wurden die Bestimmungen bezüglich Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes  als verfassungswidrig aufgehoben und eine Reparaturfrist bis 1. 7. 2020 gesetzt, vgl BGBl I 2020/5. Zur Umbenennung des PLAB in „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)“ und zur Rückübertragung der Prüfungskompetenz an die Österreichische Gesundheitskasse siehe den IA 480/A 27. GP

Inhaltlicher Umfang der Prüfung

Die Bezeichnung der Prüfung wird von "Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben" auf "Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge" (PLAB) geändert. Der Zusatz "und Beiträge" stellt lediglich eine terminologische Anpassung bzw Klarstellung dar - eine Änderung des Prüfungsumfangs im Vergleich zur bisherigen "gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben" ist damit nicht verbunden. Dem Begriff "Beiträge" liegt das Begriffsverständnis des Sozialversicherungsrechts zugrunde (vgl § 4 PLABG).

Der inhaltliche Umfang der PLAB setzt sich somit aus der Lohnsteuerprüfung gem § 86 EStG, der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG und der Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 KommStG 1993 zusammen und stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO dar.

Die Lohnsteuerprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG sowie auf die Erhebung des Dienstgeberbeitrags gemäß § 41 FLAG (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Abs 8 des WKG 1998 (DZ).

Bei der Sozialversicherungsprüfung wird die Einhaltung aller tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft, die insbesondere maßgeblich sind für das Versicherungsverhältnis betr Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Erhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags samt Sonderbeitrag gemäß § 2 AMPFG (AlV-Beitrag), des Mitarbeitervorsorgekassenbeitrags gemäß § 6 Abs 2 BMSVG (MV-Beitrag), des Zuschlags zum Dienstgeber-Anteil des AlV-Beitrags gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG, des Wohnbauförderungsbeitrags gemäß § 4 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 (WFB) und der Umlage gemäß § 61 AKG 1992 (AKU).

Hinweis
 Mit den Erkenntnissen VfGH 13. 12. 2019, G 78-81/2019,  G 67-71/2019, G 119-120/2019, G 211-213/2019, Rechtsnews 28420, wurden die Bestimmungen bezüglich Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes  als verfassungswidrig aufgehoben und eine Reparaturfrist bis 1. 7. 2020 gesetzt, vgl BGBl I 2020/5. Zur Umbenennung des PLAB in „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)“ und zur Rückübertragung der Prüfungskompetenz an die Österreichische Gesundheitskasse siehe den IA 480/A 27. GP

Verfahrensgrundsätze

Für die Aufgabenerfüllung durch den Prüfdienst werden va folgende Rahmenbedingungen bzw Verfahrensgrundsätze festgelegt:

  • Die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibung bzw Bescheiderlassung, für Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen und für die Durchführung von Rechtsmittelverfahren soll nicht berührt werden und bei den bisher zuständigen Stellen verbleiben.
    Unberührt bleiben auch das Revisionsrecht des Finanzamts der Betriebsstätte gegen Entscheidungen des BFG und das Revisionsrecht des BMASK gegen Entscheidungen des BVwG gemäß § 415 ASVG; gegen Entscheidungen des BVwG über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine PLAB vorausgegangen ist, soll nun aber auch dem BMF die Revision an den VwGH ermöglicht werden (§ 13 PLABG).
  • Durchgeführt wird die PLAB nach den Vorschriften der BAO für Außenprüfungen (§ 10 PLABG).
  • Der Prüfungsauftrag ist vom Finanzamt der Betriebsstätte zu erteilen (§ 10 Abs 2 PLABG), wobei auch die ÖGK eine SV-Prüfung bzw eine Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung anfordern kann. Einer solchen Anforderung gemäß § 11 hat das Finanzamt der Betriebsstätte unter den allgemeinen rechtlichen Bedingungen der BAO durch Ausstellung eines Prüfungsauftrages nachzukommen.  (§ 11 PLABG)

Hinweis

Hinsichtlich der Gemeinden geht das Anforderungsrecht über das bisherige Recht gemäß § 14 Abs 1 KommStG 1993 hinaus. Nach dieser Bestimmung konnte eine Gemeinde nämlich nur in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anregen.

  • Die Prüforgane des Prüfdienstes werden funktionell für die jeweils zuständige Stelle tätig, dh etwa bei Durchführung der LSt-Prüfung als Organe des Finanzamts der Betriebsstätte, bei der SV-Prüfung als Organe der ÖGK etc (§ 6 PLABG).
  • Dem Prüforgan kommt die Funktion eines Sachverständigen zu. Die Finanzämter, die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfergebnis des Prüforgans nicht gebunden und können (bei der Bescheiderstellung) davon abweichen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die jeweils abgaben- bzw beitragsvorschreibende Behörde die Sachverhaltsfeststellungen der für sie tätigen Organe ihrem Verfahren zugrunde legt. Sollte dies nicht der Fall sein, erscheint eine entsprechende Meldung darüber an den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erforderlich, um den für allfällige Rechtsmittelverfahren erforderlichen Kenntnisstand sicherstellen zu können. Beispielsweise benötigt das Prüfungsorgan, das in einem Beschwerdeverfahren als Zeuge aussagen muss, die Information, dass die vorschreibende Behörde seinen Sachverhaltsfeststellungen nicht gefolgt ist. (§ 10 Abs 3 PLABG)



Stichworte