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§ 15 PLABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.

(2) Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 wird zwischen dem Bund bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse weder ein im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stehender Kostenersatz noch ein in diesem Zusammenhang stehendes Entgelt verrechnet.

Schlagworte

Erhebungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40223763

Stichworte