Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJuni 2020

Umsetzung VfGH-Erkenntnis: Rückübertragung der Prüfungskompetenz an die Österreichische Gesundheitskasse und Umbenennung des „Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB)“ in „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)“; Anhebung der Höchstgrenze für beitragsfreie Essensgutscheine; COVID-19-Risiko-Attest – pauschales Honorar für Arzt

Inkrafttreten

1.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

17.6.2020

Betroffene Normen

ASVG, EStG, KommStG, PLABG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Kommunalsteuer, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2020/54

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), das EStG 1988, das KommStG 1993, das ASVG, das BUAG und das LSD-BG geändert werden; BGBl I 2020/54 
 (65/BNR 27. GP AB 171 BlgNR 27. GP ; IA 480/A 27. GP )

1. Änderung des PLABG 

Durch das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - ZPFSG, BGB I 2018/98, wurde mit Inkrafttreten 1. Jänner 2020 die Kompetenz  zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich bei dem innerhalb der Finanzverwaltung eingerichteten "Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge" (PLAB) gebündelt.  Der Österreichischen Gesundheitskasse wurde dabei zwar ein Anforderungsrecht auf Sozialversicherungsprüfungen eingeräumt, eine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Prüforganen wurde ihr aber nicht gewährt. Dadurch kann sie auf Art und Umfang der Ermittlungen seit 1. 1. 2020 so gut wie keinen Einfluss nehmen.

Mit Erkenntnis des VfGH vom 13. 12. 2019, G 78-81/2019-56 ua, vgl ÖStZB 2020/55, wurden die Bestimmungen im PLABG mit Bezug zur Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie § 41a Abs 1 ASVG daher aufgehoben. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft, vgl BGBl I 2020/5

Das vorliegende Gesetz dient nun der Reparatur der einschlägigen Bestimmungen.  

Am Prüfdienst als Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung wird - unter Beachtung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes - festgehalten. Es erfolgt jedoch eine Umbenennung in "Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge - PLB". (§ 1, § 2 Abs 1, § 6 Abs 1, § 11 PLABG)

Neben dem (grundsätzlich nur mehr im Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätigen) Prüfdienst kommt nun auch der Österreichischen Gesundheitskasse eine Kompetenz zur Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (bestehend aus Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) zu. Die Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge erfolgt also weiterhin im  Rahmen einer einheitlichen Prüfung (anstelle von unkoordinierten Einzelprüfungen).

§ 5 Abs 2 PLABG sieht für das zuständige Finanzamt, für die Österreichische Gesundheitskasse (bzw für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau =  VAEB) und für die erhebungsberechtigte Gemeinde die fachliche Weisungsbefugnis über die jeweils für sie tätig werdenden Organe des Prüfdienstes vor. (§ 3, § 5, § 10 PLABG)

Die Änderungen treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. (§ 16 Abs 6 PLABG) Durch § 16 Abs 3a PLABG soll sichergestellt werden, dass zum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossene Prüfungen, von jener Institution fortzufuhren sind, der die im Prüfungsauftrag bezeichneten Prüforgane angehören. 

2. Änderung des EStG 

Gem § 86 Abs 1 EStG obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr

  • der Lohnsteuer,
  • der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall

sowie die für die Erhebung

maßgebenden  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  (Lohnsteuerprüfung). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung allerdings des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen. (§ 86 Abs 1, § 124b Z 354 EStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

3. Änderung des KommStG 

Die Gemeinden sollen das Recht haben, bei dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern.

Kommt das Finanzamt bzw die Österreichische Gesundheitskasse der Anforderung der Gemeinde nach, steht der erhebungsberechtigten Gemeinde die fachliche Weisungsbefugnis über das mit der Prüfung betraute Organ zu. Wird der Anforderung der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nicht Folge geleistet, kann sie selbst eine Kommunalsteuerprüfung beauftragen und durchführen.  (§ 14 Abs 1 und Abs 3, § 16 Abs 18 KommStG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

4. Änderung des ASVG 

4.1. Sozialversicherungsprüfung 

Wie vormals die Gebietskrankenkassen im Rahmen der GPLA nach der Rechtslage vor dem ZPFSG soll nun auch die Österreichische Gesundheitskasse die Sozialversicherungsprüfung und mit dieser gemeinsam die Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung durchführen können.  

Im Rahmen der Prüfung durch die Österreichische Gesundheitskasse, kommen dem Finanzamt für die Lohnsteuerprüfung bzw der erhebungsberechtigten Gemeinde für die Kommunalsteuerprüfung die fachliche Weisungsbefugnis über das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse zu. (§ 41a, § 737 Abs 2 ASVG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

4.2. Anhebung der Höchstgrenze für beitragsfreie Essensgutscheine 

Gem § 49 Abs 3 Z 12 ASVG sind Gutscheine für Mahlzeiten ab 1. 7. 2020 bis zu einem Wert von € 8,- pro Arbeitstag beitragsfrei, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine hingegen auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so sind sie ab 1. 7. 2020 bis zu einem Betrag von € 2,- pro Arbeitstag beitragsfrei. (§ 49 Abs 3 Z 12, § 737 Abs 2 ASVG; anwendbar ab 1. 7. 2020)

Hinweis
Zur Steuerfreiheit der entsprechenden Beträge siehe das 19. COVID-19-Gesetz („Wirtshaus-Paket“)

4.3. COVID-19-Risiko-Attest – pauschales Honorar für Arzt

Ab 1. 6. 2020 (und befristet bis 31. 12. 2020) wird dem (die betroffene Person behandelnden) Arzt – nach Vorlage eines entsprechenden Informationsschreibens auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe – für die Ausstellung eines (positiven oder negativen) COVID-19-Risiko-Attests ein pauschales Honorar von € 50,- bezahlt. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den € 50,- übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. (§ 735 Abs 2 erster Satz und Abs 2a idF Art 3 Z 1d des vorliegenden BG BGBl I 2020/54, § 737 Abs 5 und Abs 6 ASVG; anwendbar ab 1. 6. 2020 bis 31. 12. 2020) 

Rückwirkend ab 6. 5. 2020 bis zum 31. 5. 2020 ist dieses Honorar dem Arzt für die Beurteilung der individuellen Risikosituation zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob in der Folge ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt wird. (§ 735 Abs 2a idF Art 3 Z 1c des vorliegenden BG BGBl I 2020/54, § 737 Abs 3 ASVG; anwendbar von 6. 5. 2020 bis 31. 5. 2020)

Die dem Krankenversicherungsträger daraus entstehenden tatsächlichen Honorarkosten sind aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. 

5. Änderung des LSD-BG und des BUAG 

Die Rückübertragung der Prüfungskompetenz an die Österreichische Gesundheitskasse erfordert eine Reihe von Verweisanpassungen.

 



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