Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden (Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025); BGBl I 2024/144 vom 9. 10. 2024
(AA-427 BlgNR 27. GP ; Antrag des Budgetausschusses 2710 BlgNR 27. GP )
1. Inflationsanpassung 2025 – verbleibendes Drittel
Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst (siehe bereits die Inflationsanpassungsverordnung 2025, BGBl II 2024/232). Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5,0 %. Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß § 33a Abs 4 EStG 1988 erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) hat die Bundesregierung jedes Jahr einen Gesetzesvorschlag mit Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen. Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 werden nun sämtliche Absetzbeträge und mit deren Berechnung zusammenhängende Beträge, einschließlich der maximalen SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen um das volle Volumen der Inflation, also 5,0 %, angehoben (gleichzeitig tritt die Inflationsanpassungsverordnung 2025 wieder außer Kraft). Weiters werden die für die Anwendung der ersten bis fünften Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge um 3,833 % periodisch angehoben. Bezogen auf die maßgebende Inflation von 5 % bedeutet das eine Erhöhung um zwei Drittel (3,333 % periodisch) zuzüglich 0,5 %.
Es ergeben sich somit folgende Beträge für das Jahr 2025:
1.1. Gestaffelte Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen
Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2025:
für die ersten € 13.308,- | 0 % |
für Einkommensteile über € 13.308,- bis € 21.617,- | 20 % |
für Einkommensteile über € 21.617,- bis € 35.836,- | 30 % |
für Einkommensteile über € 35.836,- bis € 69.166,- | 40 % |
für Einkommensteile über € 69.166,- bis € 103.072,- | 48 % |
für Einkommensteile über € 103.072,- | 50 % |
(§ 1 Abs 4, § 4 Abs 4 Z 8 lit b, § 33 Abs 1 sowie § 124b Z 466 EStG; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.2. Absetzbeträge
Die Absetzbeträge samt der Sozialversicherungs-Rückerstattung/des Sozialversicherungs-Bonus sowie mit ihnen in Zusammenhang stehenden Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die Inflationsrate angepasst:
- Alleinverdienerabsetzbetrag: Dieser beträgt im Jahr 2025 bei einem Kind € 601,- und bei zwei Kindern € 813,-. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 268,- jährlich. Voraussetzung ist dabei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 7.284,- jährlich erzielt. (§ 33 Abs 4 Z 1 und § 124b Z 466 EStG 1988)
- Alleinerzieherabsetzbetrag: Dieser beträgt im Jahr 2025 ebenfalls bei einem Kind € 601,- und bei zwei Kindern € 813,-. Der Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 268,- jährlich. (§ 33 Abs 4 Z 2 und § 124b Z 466 EStG 1988)
- Unterhaltsabsetzbetrag: Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht im Jahr 2025 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 37,- monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 55,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 73,- monatlich zu. (§ 33 Abs 4 Z 3 und § 124b Z 466 EStG 1988)
- Verkehrsabsetzbetrag: Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt im Jahr 2025 € 487,- jährlich (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG 1988). Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 838,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 14.812,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 14.812 ,- und € 15.782,- gleichmäßig einschleifend auf € 487,-. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 790,- (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 19.424,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 19.424,- und € 29.743,- gleichmäßig einschleifend auf null. (§ 33 Abs 5 und § 124b Z 466 EStG 1988)
- Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht im Jahr 2025 zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt, der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.673,- jährlich erzielt und der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.476,-, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 24.196,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 24.196,- und € 30.957,- auf null. (§ 33 Abs 6 und § 124b Z 466 EStG 1988)
- Pensionistenabsetzbetrag: Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2025 € 1.002,-. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 21.245,- und € 30.957,- auf null. (§ 33 Abs 6 Z 3 und § 124b Z 466 EStG 1988)
- SV-Rückerstattung/SV-Bonus: Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2025) 55 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG 1988, höchstens aber € 487,- jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 608,- rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 790,- zu erhöhen (SV-Bonus; (§ 33 Abs 8 Z 2 und § 124b Z 466 EStG 1988)Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2025) 80 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber € 669,- jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988. (§ 33 Abs 8 Z 3 und § 124b Z 466 EStG 1988)
(jeweils erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.3. Außergewöhnliche Belastungen
Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich ua dann um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2025) Einkünfte von höchstens € 7.284,- jährlich erzielt. (§ 34 Abs 4 und § 124b Z 466 EStG 1988)
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn der (Ehe-)Partner (im Jahr 2025) Einkünfte von höchstens € 7.284,- jährlich erzielt, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG zu. (§ 35 Abs 1 und § 124b Z 466 EStG)
(jeweils erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.4. Steuererklärungspflicht
Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat ua dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Jahr 2025 mehr als € 13.308,- betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z–2, Z–7, Z 12–18 EStG 1988 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 14.517,- betragen hat. (§ 42 Abs 1 Z 3 und § 124b Z 466 EStG 1988)
Der in § 42 Abs 2 EStG (Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen) vorgesehene Grenzbetrag wird im Jahr 2025 auf € 2.421,- angehoben. (§ 42 Abs 2 und § 124b Z 466 EStG 1988)
(jeweils erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.5. Abzugsteuer
Der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat („Nettobesteuerung“). Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben im Jahr 2025 beim Empfänger den Betrag von € 2.421,-, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist. (§ 99 Abs 2 Z 2 und § 124b Z 466 EStG 1988; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.6. Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs 1 EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen im Jahr 2025 ein Betrag von € 10.888,- hinzuzurechnen ist. (§ 102 Abs 3 und § 124b Z 466 EStG 1988; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
1.7. NEU: Jahressechstel
Die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs 4 zweiter Satz und § 77 Abs 4 erster Satz EStG 1988 (€ 2.100,-) und die Grenze für die Anwendung der 30 % gemäß § 41 Abs 4 vierter Satz und § 77 Abs 4 letzter Satz EStG 1988 (€ 2.000,-) sind nach der bisherigen Fassung des § 33 Abs 1a EStG nicht Teil der Progressionsabgeltung. Diese Beträge wurden jedoch bereits für das Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Übergangsregelung in § 124b Z 449 EStG 1988 angepasst. Eine solche Anpassung wurde mit dem PrAG 2025 nun auch für das Kalenderjahr 2025 vorgenommen werden. Dabei werden die Freigrenze für das Jahressechstel und die Grenze für die Anwendung der 30 % um die volle Inflationsrate (5,0 %) auf € 2.570,- bzw € 2.447,- angepasst.
Mit Wirksamkeit für die Progressionsanpassung 2026 werden die genannten Beträge in den Katalog der nach § 33 Abs 1a EStG jährlich anzupassenden Bestimmungen aufgenommen. (§ 33 Abs 1a, § 41 Abs 4, § 67 Abs 1, § 77 Abs 4 sowie § 124b Z 466 und 469 EStG)
2. Sonstige Änderungen im EStG
2.1. Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15,- berücksichtigt werden. Die Tagesgelder werden nun auf € 30,- und das Nächtigungsgeld auf € 17,- erhöht.
Die Neuregelung ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2025 sowie bei der Veranlagung 2025 anzuwenden. Im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2024/2025 ist die Berücksichtigung der erhöhten Pauschalsätze als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 5 EStG 1988 auf Reisekosten anzuwenden, die aus Reisen ab Jänner 2025 entstehen.
Der Bundesminister für Finanzen wird zudem ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen. (§ 26 Z 4 und § 124b Z 468 EStG 1988; erstmalig anzuwenden für die Veranlagung 2025 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2024 enden)
2.2. Pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen
Für betriebliche Einkünfte wird in § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1988 und für außerbetriebliche Einkünfte – mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in § 16 Abs 1 Z 11 EStG 1988 eine Regelung vorgesehen, nach der die pauschale Berücksichtigung von Fahrzeugaufwendungen durch Verordnung näher geregelt werden kann. Dabei soll es dem Verordnungsgeber erlaubt sein, im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch Begünstigungen vorzusehen.
Bereits bisher sieht § 15 Abs 2 Z 2 EStG 1988 für die Bewertung des Sachbezugs iZm Fahrzeugen eine vergleichbare Ermächtigung vor. Auf dieser Grundlage wurde in der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von null Euro für Elektroautos vorgesehen. (§ 4 Abs 4 Z 6, § 16 Abs 1 Z 11 und Z 12 sowie § 124b Z 466 EStG 1988)
2.3. Kleinunternehmerpauschalierung
Die Kleinunternehmerpauschalierung wird an die geänderte Grenze für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer angepasst (siehe Pkt 4). Der Betrag, bis zu dem die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 anwendbar bleibt, wird in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 auf € 55.000,- angehoben (Kleinunternehmergrenze). Aufgrund dieser Erhöhung der Umsatzgrenze werden auch die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben in § 17 Abs 3a Z 4 EStG 1988 entsprechend angehoben.
Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. (§ 17 Abs 3a Z 2 und Z 4 und § 124b Z 467 EStG 1988)
2.4. Kinderzuschlag statt Sonderzuwendung nach LWA-G
§ 3d des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes (LWA-G) sieht für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahre, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, eine Sonderzuwendung vor. Danach wird für den Zeitraum von Juli 2023 bis Dezember 2024 für jedes Kind unter 18 Jahren ein Betrag von € 60,- von der Buchhaltungsagentur ausbezahlt.
Diese Bestimmung läuft mit dem Jahr 2024 aus. An ihre Stelle soll ab 2025 ein Kinderzuschlag als Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag treten, der in § 104 EStG 1988 verankert wird. Dabei wird im Wesentlichen an die im LWA-G vorgesehen Voraussetzungen angeknüpft und der bestehende monatliche Auszahlungsmodus beibehalten. Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Personen haben, denen für ein Kind ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Da der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht der Zuschlag der Person zu, der die Familienbeihilfe für das Kind ausbezahlt wird. Wie schon bisher nach § 3d LWA-G steht der Kinderzuschlag nur für Kinder zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Kinderzuschlag ist eine beitragsunabhängige, wohnortbezogene Leistung für bedürftige Eltern. Entsprechend § 3d LWA-G wird der Zuschlag an den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft und steht dann zu, wenn die alleinverdienende oder alleinerziehende Person betriebliche Einkünfte und/oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und einen Einkünftehöchstbetrag (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte unter Einbeziehung eines allfälligen 13. und 14. Monatsgehaltes) nicht überschreitet. Im LWA-G wurde für Zuwendungen des Jahres 2024 ein (das Jahr 2023) betreffender Höchstbetrag von € 24.500,- verankert. Dieser Wert wird auf den Betrag von € 25.725,- inflationsangepasst und ist damit für den Kinderzuschlag des Jahres 2025 maßgebend.
Der Kinderzuschlag steht jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten, nämlich von Juli bis Juni des Folgejahres zu (Anspruchszeitraum). Dieser Anspruchszeitraum ist jeweils auf das vorhergehende Kalenderjahr bezogen, für das sich aus einer rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung vorliegen (Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages und Nichtüberschreiten des Einkünftehöchstbetrages).
Der Kinderzuschlag beträgt – wie die Sonderzuwendung nach dem LWA-G – € 60,- im Monat. Er steht der Person zu, der die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind gewährt wird. Die Verknüpfung von Kinderzuschlag und Familienbeihilfe gewährleistet, dass er grundsätzlich auch monatlich antragslos ausbezahlt werden kann. Alleinerziehende sind stets auch Familienbeihilfenbezieher, sodass sie stets selbst Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Bei Alleinverdienenden kann allerdings auch der (Ehe)Partner die Familienbeihilfe beziehen, sodass in derartigen Fällen der Alleinverdienende den Anspruch des (Ehe)Partners auf den Kinderzuschlag vermittelt.
In allen Fällen, in denen bis Ende Juni des aktuellen Jahres ein anspruchsbegründender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vorliegt, wird der Zuschlag für die Monate Juli bis Juni des Folgejahres monatlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
Sollte sich nachträglich ergeben, dass der gewährte Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen wurde, kann er – wie auch der Kinderabsetzbetrag gem § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 – in Anwendung des § 26 FLAG zurückgefordert werden.
Der Betrag des Kinderzuschlages von € 60,- und der Einkünftehöchstbetrag sollen jährlich an die Inflation angepasst werden.
Personen, die gemäß § 3d LWA-G bis Ende des Jahres 2024 eine Sonderzuwendung erhalten, können erst für Monate ab Juli 2025 einen Kinderzuschlag erhalten bzw als Alleinverdienende, deren (Ehe)Partner die Familienbeihilfe bezieht, einen Kinderzuschlag vermitteln. Um in derartigen Fällen keine zeitliche Lücke in der Unterstützungsgewährung entstehen zu lassen, wird § 3d LWA-G dahingehend geändert, dass die Sonderzuwendung, die auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2023 zusteht, nicht nur für das Jahr 2024, sondern darüber hinaus auch für die Monate Jänner bis Juni 2025 gewährt wird. Damit ist sichergestellt, dass Personen, denen nach bisheriger Rechtslage für 2024 eine Sonderzuwendung gewährt wird, diese auch für jene Monate des Jahres 2025 erhalten, die von der Neuregelung im EStG 1988 noch nicht erfasst sind. Ab dem erstmaligen Wirksamwerden ab Juli 2025 ermöglicht die Regelung im EStG 1988 sodann eine im Zeitverlauf lückenlose Berücksichtigung des Kinderzuschlages.
Die Neuregelung tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft. (§ 104 und § 124b Z 470 EStG 1988)
3. Änderung der Reisegebührenvorschrift
Das Kilometergeld wird aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf € 0,50 erhöht. Zur Verwaltungsvereinfachung gelten dieselben Sätze auch für Motorfahrräder sowie Motorräder.
Die Kosten für die Mitbeförderung einer Person in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen werden auf € 0,15 erhöht. Dies soll auch einen finanziellen Anreiz schaffen, um den Besetzungsgrad eines Pkw zu erhöhen.
Das Kilometergeld für Fahrräder wird aufgrund der gestiegenen Kosten ebenfalls auf € 0,50 erhöht.
(§ 10, § 77 Abs 45 RGV; tritt mit 1. 1. 2025 in Kraft)
4. Änderung des UStG
Die Kleinunternehmergrenze wird auf € 55 000,- erhöht . (§ 6 Abs 1 Z 27, § 21 Abs 6 und § 28 Abs 65 UStG 1994; auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen)
5. Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Um zur Deckung des akuten Unterstützungsbedarfs nach Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen einen Beitrag leisten zu können, wird das Leistungsspektrum des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz im Bereich Wohnen erweitert.
Zur Abfederung von Härtefällen wird es – ergänzend zu Leistungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (wie etwa Katastrophenfonds) – möglich sein, Unterstützungsmaßnahmen zur Verhinderung bzw Beendigung von Wohnungslosigkeit (Wohnungssicherung, Beendigung von Wohnungswechsel, Wohnraumbeschaffung) zu gewähren. Diese Leistungen werden jenen Menschen zur Verfügung gestellt, die aufgrund der Unwetterkatastrophe ihren Wohnraum nicht nutzen können und die deshalb temporär oder dauerhaft neuen Wohnraum benötigen.
Antragsberechtigt ist, wer nicht in der Lage ist, den durch Unwetterkatastrophen ausgelösten vorübergehenden oder dauerhaften Verlust von Wohnraum selbstständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden. Als Dritte zählen neben den Gebietskörperschaften und den Katastrophenfonds auch Versicherungsgesellschaften. (§ 2a, § 8 Abs 8 LWA-G)
