Änderung des BMSVG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuli 2024

Umstellung auf elektronische Kontonachricht; Einführung von Nachhaltigkeitsvorschriften für Betriebliche Vorsorgekassen; Anpassung der Veranlagungsbedingungen; klare Vorgaben betreffend die Rahmenbedingungen für die Gewährung einer zusätzlichen Zinsgarantie sowie die Werbung durch Betriebliche Vorsorgekassen

Inkrafttreten

1.10.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.7.2024

Betroffene Normen

BMSVG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2024/119

Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden soll; BGBl I 2024/119 vom 22. 7. 2024 (AB 2684 BlgNR 27. GP ; 4114/A BlgNR 27. GP 324/ME NR 27. GP )

Eckpunkte der Novelle

Mit der vorliegenden Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes wurde diverse Änderungen vorgenommen, die der Verwaltungsvereinfachung, der Wettbewerbsgleichheit, der Verbesserung der Veranlagungsmöglichkeiten sowie der Stärkung der Aufsicht dienen. Wesentliche Eckpunkte der mit 1. 10. 2024 in Kraft tretenden Gesetzesnovelle sind:

Elektronische Versendung der Kontonachricht

Die jährliche Kontonachricht zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge wird künftig standardmäßig elektronisch übermittelt, wobei sie entweder auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden kann. Im Falle einer Kontoinformation via Website ist die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung und laufenden Wiedergabe zu gewährleisten. Das bisherige Erfordernis der Schriftlichkeit samt Möglichkeit eines Opt-in für die digitale Übermittlung der Kontonachricht ist entfallen; gleichzeitig wurde aber sichergestellt, dass der Anwartschaftsberechtigte auf Verlangen auch weiterhin die Informationen kostenlos und auf Papier erhält. BV-Kassen sollen Anwartschaftsberechtigte über diese Möglichkeit informieren.

Weiters ist die verpflichtende Angabe der Sozialversicherungsnummer entfallen. Aufgrund des großen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Zinsgarantie ist in jeder Kontonachricht in Bezug auf den Zinsbetrag aus der Zinsgarantie eine klare und eindeutige Darstellung vorzunehmen. (§ 25 Abs 2 und 4, § 60 Abs 2 und 4 sowie § 69 Abs 2 und 4 BMSVG)

Nachhaltigkeitsvorschriften

Um faire Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzmarktteilnehmer sicherstellen zu können, werden Betriebliche Vorsorgekassen dazu verpflichtet, die Nachhaltigkeit ihrer Veranlagungen entsprechend den europäischen Vorgaben in den Veranlagungsvorschriften offenzulegen.

Anpassung der Veranlagungsbedingungen

Durch Änderungen bei den Veranlagungsbestimmungen werden den Betrieblichen Vorsorgekassen mehr Möglichkeiten in der Veranlagung eröffnet, um auch in Zeiten volatiler Kapitalmärkte eine möglichst positive Rendite erwirtschaften zu können.

Zinsgarantie

Bereits im Beitrittsvertrag muss künftig darauf hingewiesen werden, dass in den Veranlagungsbestimmungen die näheren Bedingungen über die konkrete Ausgestaltung der Zinsgarantie definiert sind. Durch einen bloßen Hinweis auf das Bestehen einer Zinsgarantie ist dem beitretenden Arbeitgeber (bzw Selbstständigen) nicht unbedingt bewusst, dass die tatsächliche Wirkung der Zinsgarantie von den für diese geltenden Bedingungen abhängt, und nicht zwingend ein unbedingter Anspruch auf Zinsen bestehen muss. Durch den Verweis soll auf die Tatsache der Ausgestaltung der Zinsgarantie nach den Vorgaben der BV-Kasse ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. (§ 11 Abs 2 Z 6, § 53 Abs 3 Z 6 und § 65 Abs 2 Z 6 BMSVG)

Bisher war nicht klar vorgegeben, wie die Zinsgarantie ausgestaltet werden darf und welche Parameter zwingend erfüllt sein müssen. Im Sinne einer besseren Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit für die Arbeitgeber und Selbstständigen sowie die Anwartschaftsberechtigten sind nunmehr zum Ausgleich für diese weite Gestaltungsfreiheit die Modalitäten der Zinsgarantie durch verpflichtend aufzunehmende Angaben in den Veranlagungsbestimmungen konkret offenzulegen. Für den Fall, dass die Zinsgarantie nicht weiter gewährt wird, sind entsprechende Regelungen transparent vorzusehen, die die Anwartschaftsberechtigten darüber in Kenntnis setzen, welche Auswirkungen ein Wegfall der Zinsgarantie auf ihre Abfertigungsanwartschaft hat. Die BV-Kasse hat sohin konkret und nachvollziehbar darzulegen, wie in einem solchen Fall bestehende Anwartschaften behandelt werden. Dazu zählt, ob eine Auszahlung der bereits erworbenen Zinsen erfolgt, ob die Zinsen eingefroren werden, ob für Altanwartschaften die Zinsgarantie weitergeführt wird und nur für Neuverträge nicht mehr gilt oder aber ob die Zinsen für alle Anwartschaftsberechtigten – auch für Altverträge – nicht gutgeschrieben werden. (§ 24 Abs 2 BMSVG)

Werbung

Da die BV-Kassen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, wurde das BMSVG auch um eine grundsätzliche Bestimmung zur Werbung ergänzt. Die Werbung wird in der Regel einen entscheidenden Einfluss darauf haben, dass ein Arbeitgeber die BV-Kasse wechselt, daher erscheint es zweckmäßig, dass Mindestanforderungen für Werbung festgelegt werden. Die Werbung einer BV-Kasse muss daher eindeutig als solche erkennbar, redlich sowie eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. (§ 22 Abs 3 BMSVG)

Risikomanagement

BV-Kassen haben derzeit ein Risikomanagement nach den Anforderungen des § 39 BWG einzurichten, die eine allgemeine Verpflichtung zur Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken vorschreiben. Um den Besonderheiten des Geschäftes der BV-Kassen Rechnung zu tragen, wurden nun eigene Vorgaben für ein auf das Geschäftsmodell von BV-Kassen ausgerichtetes wirksames Risikomanagement festgelegt. (§ 26a BMSVG)



Stichworte