Normen
ABAG idF 2007/I/111
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §12 Abs2 Z1a
RAO 1868
RAO 1868 §3
RAO 1868 §30 Abs1
RStDG §2 Abs4
RStDG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023120070.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht seit seiner Ernennung als Richter (zunächst) am Bezirksgericht St. Johann im Pongau am 1. April2012 in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. Oktober 2012 wurde sein Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Gehaltsgesetz (GehG) mit 1. Jänner 2000 festgesetzt. Dabei erfolgte eine Anrechnung (gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a GehG zur Gänze) unter anderem von Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. März 2012 im Ausmaß von 4 Jahren und 3 Monaten sowie eine Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter von 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007. Weitere Zeiten wurden zur Hälfte angerechnet.
2 Mit Antrag vom 1. August 2019 begehrte der Revisionswerber die Anrechnung seiner „gesamten berufseinschlägigen Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom 02.12.2003 bis 31.12.2007 und als Rechtsanwalt vom 01.01.2008 bis 31.03.2012“.
3 Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz deutete diesen Antrag als Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169h Abs. 1 GehG und wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Jänner 2023 „soweit er die Anrechnung der gesamten berufseinschlägigen Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter (ReAA) vom 2.12.2003 bis 31.12.2007 betrifft“ ab und „soweit der Antrag die Anrechnung der gesamten berufseinschlägigen Zeiten als Rechtsanwalt (RA) vom 1.1.2008 bis 31.3.2012 betrifft“ zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anrechnung weiterer Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter aufgrund ihrer mangelnden Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG nicht vorgenommen werden könne. Als relevanter Vergleichsmaßstab sei jene Tätigkeit des Revisionswerbers heranzuziehen, die dieser in den ersten sechs Monaten des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht habe, was bezogen auf den vorliegenden Fall die Tätigkeit des Revisionswerbers als Richter am Bezirksgericht St. Johann im Pongau im Zeitraum 1. April bis 30. September 2012 sei (Beurteilungszeitraum). Der von der Zurückweisung des Antrags betroffene Zeitraum sei bereits als Vordienstzeiten angerechnet worden.
4 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag vom 1. August 2019 auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters zur Gänze abgewiesen werde. Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei vom 2. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2007 als Rechtsanwaltsanwärter tätig gewesen und habe von 1. Jänner 2008 bis 31. März 2012 den Beruf eines Rechtsanwalts ausgeübt. Das öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnis des Revisionswerbers zum Bund habe mit seiner Ernennung auf eine Planstelle als Richter am Bezirksgericht St. Johann im Pongau am 1. April 2012 begonnen. Mit Vorrückungsstichtagsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Oktober 2012 sei dem Revisionswerber seine Vordienstzeit als Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April bis 31. Dezember 2007 und als Rechtsanwalt vom 1. Jänner 2008 bis 31. März 2012 angerechnet worden.
6 In rechtlicher Hinsicht sei „unter Einbeziehung sowohl organisatorisch‑funktioneller als auch materiell‑inhaltlicher Vergleichsaspekte“ davon auszugehen, dass der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter im maßgeblichen Zeitraum „jedenfalls mehr als erheblich“ unterschiedliche Aufgaben als jene ausgeübt habe, mit denen er als Richter betraut gewesen sei. In Verbindung mit den unterschiedlichen organisatorisch‑funktionellen Elementen und unter Bedachtnahme darauf, dass es dem Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter verwehrt gewesen sei, selbständig oder in Eigenverantwortung zu vertreten, er lediglich als Vertreter des Anwalts und nicht mit der der richterlichen Tätigkeit vergleichbaren Selbständigkeit ausgestattet gewesen sei, er jede seiner Erledigungen durch seinen Vorgesetzten habe genehmigen lassen müssen, im Vergleich zu seiner Tätigkeit als Richter nicht für die Verhandlungsführung verantwortlich gezeichnet habe und in Verhandlungen lediglich die von anderen getätigte Protokollierung zu überprüfen gehabt habe, könne eine Gleichwertigkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG nicht angenommen werden.
7 Darüber hinaus sei der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter „nicht auf derselben Stufe ausgebildet“ gewesen wie ein Richter (keine „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“, § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG). Für die Ausübung des richterlichen Berufes sei ‑ im Vergleich zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ‑ eine Ausbildung auf höherer fachlicher Ebene erforderlich. Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter sei eher mit der Tätigkeit im richterlichen Ausbildungsdienst zu vergleichen als mit der richterlichen Tätigkeit.
8 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, es sei „höchstgerichtlich nicht geklärt“, ob es bei einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169h GehG auch einer bescheidmäßigen Feststellung des Besoldungsdienstalters bedürfe. Weiters sei die Revision zulässig, weil „ebenfalls nicht geklärt“ sei, „inwieweit eine Anrechnung nach § 169h GehG in die Rechtskraft eines Vorrückungsstichtagesbescheides bzw. in dessen Grundlagen eingreifen kann“. Zudem gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG als gleichwertig anzusehen sind“.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B‑VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. u.a. VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086; 20.11.2018, Ro 2018/12/0002). Eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung einer Revision als grundsätzlich angesehen hat, vermag die Zulässigkeit einer Revision nicht zu begründen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 13.7.2015, Ro 2015/20/0001; 21.12.2018, Ro 2018/12/0015). Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0013, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 21.3.2023, Ro 2022/12/0001, mwN).
15 In seinen gesonderten Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Revision erwähnt der Revisionswerber zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision für zulässig erklärt, weil sich der Verwaltungsgerichtshof „bislang noch nicht mit der Frage der Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z. 1a lit. c GehG befasst“ habe. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes schließe er sich „grundsätzlich“ an. Darüber hinaus sei die Zulässigkeit der Revision auch deswegen gegeben, weil das Bundesverwaltungsgericht auf einen Vergleich der jeweils „organisatorisch-funktionellen“ und „materiell‑inhaltlichen“ Aufgaben der Vortätigkeit mit der aktuellen Tätigkeit abgestellt habe. Der Revisionswerber sei demgegenüber der Ansicht, die zitierte Norm sei derart anzuwenden, dass „zu überprüfen ist, ob 75% der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten übereinstimmend sind“. Es sei ständige Rechtsprechung, dass zumindest im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 GehG auf die tatsächlichen Tätigkeiten im Rahmen der relevanten Vordienstzeiten und zu Beginn des Dienstverhältnisses abzustellen sei (Hinweis auf VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0045). In diesem Sinne wäre eine Unterscheidung in hoheitliche und nicht‑hoheitliche Aufgaben nicht sachgerecht. Darüber hinaus sei die Aufschlüsselung in „organisatorisch‑funktionelle“ und „materiell‑inhaltliche“ Aufgaben nicht nachvollziehbar und nicht anwendbar. Es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Vortätigkeiten als Rechtsanwalt „immer dieselbe Rechtsmaterie zu Grunde liegen“ müsse wie in der anschließenden Tätigkeit als Richter. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei eine Tätigkeit auch dann als gleichwertig zu qualifizieren, wenn „Tätigkeiten rund um einen (inhaltlich) gleichartigen Rechtsfall lediglich aus anderen Blickpunkten heraus verrichtet werden“.
16 Das Bundesverwaltungsgericht meine des Weiteren, die Zeiten, die der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter zurückgelegt habe, könnten „ohnedies“ schon deswegen nicht „zur Anrechnung gelangen“, weil diese vor der Absolvierung seiner Rechtsanwaltsprüfung gelegen seien. Der Revisionswerber vertrete die Ansicht, „dass als qualitatives Merkmal die erfolgreich ausübte gleichwertige Tätigkeit iVm dem Studienabschluss der Rechtswissenschaften“, welche „sowohl für die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter als auch Richteramtsanwärter sowie Rechtsanwalt und Richter“ notwendig sei, ausreiche. Auch hierzu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
17 Die Revision ist nicht zulässig im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.
18 Der Revisionswerber nimmt in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nur auf jenen Teil der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses ausdrücklich Bezug, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z. 1a lit. c GehG“ fehle. Dass sich der Revisionswerber auch den weiteren in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses formulierten Rechtsfragen, nämlich, „ob es bei einer Verbesserung nach § 169h GehG auch einer bescheidmäßigen Feststellung des Besoldungsdienstalters bedarf“ und „inwieweit eine Anrechnung nach § 169h GehG in die Rechtskraft eines Vorrückungsstichtagsbescheides bzw. in dessen Grundlagen eingreifen kann“, angeschlossen hätte, geht aus seiner Zulässigkeitsbegründung nicht (ausdrücklich) hervor. Diese weiteren in der Zulassungsbegründung formulierten Rechtsfragen können die Zulässigkeit der Revision nicht begründen, weil sie in der Begründung der Revision nicht weiter angesprochen werden (vgl. VwGH 18.05.2020, Ro 2019/12/0007).
19 Auch mit der Frage, „ob und inwieweit Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG als gleichwertig anzusehen sind“, sowie mit dem sonstigen Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufgezeigt.
20 § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG normiert nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit. aa) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb).
21 Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet.
22 Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung ‑ als Ausbildungserfordernis ‑ der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 RAO iVm. § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem ‑ als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten ‑ Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen, siehe zudem das Bundesgesetz über die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe ‑ Ausbildungs‑ und Berufsprüfungs‑Anrechnungsgesetz ‑ ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007).
23 Damit konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits unter diesem Gesichtspunkt für die Nichtanrechnung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommende Norm klar und eindeutig ist, vgl. zB VwGH 19.5.2022, Ro 2020/12/0020, mwN). Von der Auslegung der in sublit. aa) enthaltenen Regelung (oder deren Anwendung auf den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt) hängt der Revisionsfall vor diesem Hintergrund nicht ab (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt, vgl. zB VwGH 5.3.2024, Ra 2022/12/0056).
24 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2025
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