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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070028.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) vom 10. Juli 2018 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei unter anderem die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einer Kubatur von ca. 1.076.143 m³ in einer ausgebeuteten Schottergrube auf den Grundstücken Nr. 513/109, Nr. 513/110, Nr. 514/1, Nr. 514/89, Nr. 514/90 und Nr. 514/91, KG T, erteilt.
2 Mit Schreiben vom 3. April 2020 beantragte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die Bewilligung der Erweiterung dieser Bodenaushubdeponie betreffend das Grundstück Nr. 513/110, KG T. Anlässlich der Antragstellung wurde auch bekannt gegeben, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Erteilung einer Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und den naturschutzrechtlichen Bestimmungen für geplante Trockenbaggerungen auf dem Grundstück Nr. 513/110, KG T, sowie die Eintiefung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 513/109 und Nr. 514/1, KG T, beantragt worden sei.
3 Mit Bescheid vom 26. Jänner 2021 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf dem Grundstück Nr. 513/110, KG T, und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 513/109 und Nr. 514/1, KG T, befristet bis 31. Dezember 2024. Weiters erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 10. Februar 2021 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Materialgewinnungsanlage auf dem Grundstück Nr. 513/10 und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 513/109 und 514/1, alle KG T, befristet bis 31. Dezember 2024.
4 Mit Bescheid vom 15. März 2021 erteilte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten unter Festsetzung von Auflagen und Bedingungen die abfallrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren für die Erweiterung der mit Bescheid vom 10. Juli 2018 genehmigten Bodenaushubdeponie betreffend das Grundstück Nr. 513/110, KG T, sowie um Teilflächen auf den Grundstücken Nr. 514/1 und Nr. 513/109, KG T. Das Deponievolumen wurde um ca. 189.000 m3 erhöht; die Ablagerungsphase wurde bis 31. Dezember 2029 beschränkt. Unter einem wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Bodenaushubdeponie befristet bis 31. Dezember 2029 erteilt.
5 Gegen den Bescheid vom 15. März 2021 erhob die Revisionswerberin Beschwerde nach § 87c Abs. 2 AWG 2002. Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die mitbeteiligte Partei betreibe in einer vorhandenen Kiesgrube eine mit Bescheid vom 10. Juli 2018 bewilligte Bodenaushubdeponie. Diese sei in den 1990er Jahren aus Mitteln der Altlastensanierung geräumt und saniert worden. Dabei sei eine Aufhöhung der geräumten Deponiesohle auf 2 m über HGW 100 durchgeführt worden. Es handle sich um keine IPPC-Anlage. Die mitbeteiligte Partei plane, die Bodenaushubdeponie in mehreren Bereichen durch den Abbau von Kiesmaterial bis 1 m über HGW 100 zu erweitern; auch Grubenböschungen sollten bis 1 m über HGW 100 abgebaut werden. Die Bodenaushubdeponie solle sowohl flächenmäßig als auch durch Eintiefungen erweitert werden. Nach Beendigung des Kiesabbaus solle die Bodenaushubdeponie auch auf den betreffenden Flächen weiter betrieben werden. Außerdem sei geplant, die nach dem Kiesabbau bestehenden Abbauböschungen im gegenständlichen Abbaubereich zu arrondieren. Die im Projekt vorgesehene Eintiefung (Sohllage mit einem Sicherheitsabstand von 1 m über HHGW bzw. HGW 100) reiche zur Wahrung der Sanierungszwecke aus; ein Sicherheitsabstand von 2 m über HGW mache im Hinblick auf den Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser keinen signifikanten Unterschied. Die Entnahme des Bereiches zwischen 2 m und 1 m über HGW habe keine wesentlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt. Das vorliegende Projekt habe keine nachteiligen Auswirkungen auf die bestehende Sanierung der Deponie. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen würden Leben oder Gesundheit der Menschen nicht gefährdet. Emissionen von Schadstoffen seien nach dem ‑ vorliegend eingehaltenen ‑ Stand der Technik begrenzt. Es seien keine negativen Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen am Standort zu erwarten.
7 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf den Akteninhalt sowie näher angeführte, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten, denen die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
8 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 kam das Verwaltungsgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 nicht einschlägig sei, weil fallbezogen ein Gesamtvolumen von 100.000 m3 überschritten werde. Deshalb sei § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 zu prüfen, wonach eine Änderung, die nach den gemäß § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig sei und keine wesentliche Änderung darstelle, im vereinfachten Verfahren genehmigt werden könne, sofern es sich nicht um IPPC‑Behandlungsanlagen oder Seveso‑Betriebe handle.
9 Mit näherer Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es nicht erforderlich sei, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation oder aufgrund der Annahme einer durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke die in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 für die wesentliche Änderung von IPPC‑Behandlungsanlagen angeführte fixe Bezugsgröße (Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes) auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens auf Deponien abschließend regelte.
10 Aus den im Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahmen ergebe sich zudem, dass keine wesentliche Änderung vorliege. Die beigezogenen Amtssachverständigen hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die geplanten Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt hätten. Vor diesem Hintergrund sei auf das gegenständliche Vorhaben das vereinfachte Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 anzuwenden gewesen. Bei Vorschreibung der angeführten Auflagen bzw. Bedingungen würden die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 eingehalten. Daher sei die abfallrechtliche Genehmigung zu erteilen gewesen.
11 Zur Frage der Verfahrenskonzentration nach § 38 AWG 2002 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 26. Jänner 2021 eine Bewilligung nach dem MinroG erteilt habe und im Spruch dieses Bescheides eindeutig darauf abgestellt werde, dass „der Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe“ genehmigt werde. Demgegenüber werde im angefochtenen Bescheid die abfallrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in einer ausgebeuteten Schottergrube“ erteilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für Belange des Abbaus die Mineralrohstoffbehörde zuständig und daran anknüpfend ergebe sich die Zuständigkeit der abfallwirtschaftsrechtlichen Behörde (Hinweis auf VwGH 14.4.2011, 2005/04/0226). Obwohl fallbezogen aufgrund des Umstandes, dass der Kiesabbau in einer bereits bewilligten Deponie stattfinde, eine enge Verzahnung zwischen dem Betrieb der sanierten Deponie und der Gewinnung von Mineralrohstoffen bestehe, lasse sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Aspekt der Gewinnung von Mineralrohstoffen von jenem der Erweiterung der Deponie trennen. Die Verpflichtung zur Mitanwendung von Bestimmungen des Mineralrohstoffrechts gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 beziehe sich bloß auf jene Bestimmungen, die für den Betrieb der Deponie erforderlich seien. Aspekte des Kiesabbaus seien grundsätzlich nicht zum Betrieb einer Deponie erforderlich. Auch habe sich der verfahrenseinleitende Antrag bloß auf die vorzunehmende Sohleintiefung einer bewilligten Deponie bezogen. Aspekte der Gewinnung von Mineralrohstoffen seien ausgeklammert.
12 Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass nicht abschließend geklärt sei, ob die Erweiterung einer abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Deponie um mehr als 100.000 m³ einem vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 zugänglich sei, und weiters, in welchem Verhältnis Aspekte der Mineralrohstoffgewinnung bzw. einer rechtskräftigen Bewilligung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG zu einem Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach dem AWG 2002 stünden.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach § 87c Abs. 3 AWG 2002 erhobene Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 27.6.2024, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&GZ=Ro 2022/07/0013&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True, Rn. 27, mwN).
17 Die Bestimmungen des §§ 2 und 37 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2021, sowie § 38 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2.
...
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
...
3. ‚wesentliche Änderung‘ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
...
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
...
(3) Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC‑Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
2. ...
...
5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
...
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38.
...
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften ‑ mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren ‑ anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
...“
18 In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision schließt sich die Revisionswerberin zunächst der in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 im Fall der Erweiterung einer Bodenaushubdeponie um mehr als 100.000 m3 an. Dazu bringt die Revisionswerberin insbesondere vor, im Fall der Neuerrichtung einer Bodenaushubdeponie mit einer Kapazität von mehr als 100.000 m3 sei im Hinblick auf die Überschreitung der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 genannten Schwelle ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund einer systematischen Interpretation der Tatbestände des § 37 Abs. 3 Z 1 und 5 AWG 2002 sei der Schwellenwert von 100.000 m3 auch für die Genehmigung der Erweiterungen einer Bodenaushubdeponie maßgeblich. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 jede Änderung einer IPPC‑Anlage mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes als wesentliche Änderung anzusehen sei. Deshalb müsse auch bei Kapazitätserweiterungen von anderen als IPPC‑Anlagen ein strenger Maßstab angelegt werden. Die verfahrensgegenständliche Erweiterung einer Bodenaushubdeponie um 189.000 m3 hätte vor diesem Hintergrund nicht in einem vereinfachten Verfahren genehmigt werden dürfen.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung eindeutig ist (vgl. VwGH 30.8.2023, Ro 2023/07/0024, Rn. 20, mwN).
20 § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 ordnet unmissverständlich an, dass die Änderung einer Behandlungsanlage, die nach den gemäß § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt, im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 genehmigt werden kann. Für die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung, dass der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 genannte Schwellenwert von 100.000 m3 auch im Hinblick auf den Tatbestand des § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 beachtlich wäre, ergeben sich im klaren Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte.
21 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Änderung einer Behandlungsanlage bereits festgehalten, dass nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in dieser Bestimmung genannten Fälle unterfallen, nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 29.1.2024, Ra 2022/07/0010, Rn. 14, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bleibt auch für die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kapazitätsausweitung einer Bodenaushubdeponie um 189.000 m3 schon im Hinblick auf dieses Ausmaß der Erweiterung um eine wesentliche Änderung handelt, kein Raum.
22 Weiters macht die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision der Sache nach geltend, es hätte ungeachtet der rechtskräftigen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 26. Jänner 2021 zu einer Mitanwendung mineralrohstoffrechtlicher Bestimmungen im durchgeführten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren kommen müssen. Dabei beruft sich die Revisionswerberin insbesondere darauf, dass der rechtskräftig genehmigte Gewinnungsbetriebsplan eine Tieferlegung der Deponiesohle der 2018 genehmigten Bodenaushubdeponie enthalte. Soweit durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. Jänner 2021 in den Konsens der Deponiegenehmigung aus 2018 eingegriffen worden sei, hätte ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 durchgeführt werden müssen. Das vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2011, 2005/04/0226, sei nach Ansicht der Revisionswerberin nicht einschlägig, weil ‑ anders als in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt ‑ fallbezogen vor der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die Höhenkote der Deponiesohle bereits bescheidmäßig festgelegt gewesen sei.
23 Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass ‑ wie die Revisionswerberin vorbringt ‑ fallbezogen die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Hinblick auf Flächen erfolgte, hinsichtlich derer bereits zuvor (unter anderem) eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie erteilt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich ‑ wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2011, 2005/04/0026, hervorgeht ‑ bei Maßnahmen des Kiesabbaus einerseits und der Errichtung bzw. dem Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem dann ausgekiesten Gelände andererseits um grundsätzlich voneinander getrennte Vorhaben handelt, die auch getrennt voneinander zu genehmigen sind.
24 Demgemäß ist auch das Verwaltungsgericht fallbezogen zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem mit Bescheid vom 26. Jänner 2021 genehmigten Gewinnungsbetriebsplan für die „obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe“ um ein von der verfahrensgegenständlichen Maßnahme der „Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie in einer ausgebeuteten Schottergrube“ grundsätzlich getrenntes Vorhaben handelt.
25 Soweit das von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision erstattete Vorbringen darauf abzielt, dass infolge des behaupteten Eingriffs in den mit Bescheid vom 10. Juli 2018 genehmigten „Deponiekonsens“ auch die Maßnahme des Kiesabbaus einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, weshalb der Gewinnungsbetriebsplan nicht von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hätte genehmigt werden dürfen, sondern die nach dem AWG 2002 zuständige Behörde ein konzentriertes Verfahren zur Genehmigung dieses Vorhabens (Kiesabbau) hätte durchführen müssen, erweist sich dieses Vorbringen für die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Genehmigung der Erweiterung der Bodenaushubdeponie betreffend bereits ausgekieste Flächen als nicht von Relevanz. Wie bereits dargetan, betrifft das verfahrensgegenständliche Vorhaben gerade nicht die Maßnahme des Kiesabbaus, sondern liegt diesem ein bereits erfolgter Kiesabbau zugrunde. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des rechtskräftigen Bescheides vom 26. Jänner 2021 würde daran nichts ändern.
26 Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht bewirkt die getrennte Betrachtung der Maßnahmen des Kiesabbaus und der Errichtung bzw. Erweiterung einer Bodenaushubdeponie im Hinblick auf ausgekieste Flächen auch nicht, dass einem Antragsteller ein „Wahlrecht“ eingeräumt werde, ob mitanzuwendende Materien in das „AWG‑Projekt“ aufgenommen oder für Einzelmaterien gesonderte Anträge bei anderen Behörden gestellt werden. Soweit für eine nach mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen zu genehmigende Maßnahme zusätzlich eine Genehmigung nach dem AWG 2002 erforderlich ist, darf auch die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung nur in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des AWG 2002 erteilt werden. Ein „Wahlrecht“ des Antragstellers besteht insoweit nicht.
27 Schließlich beanstandet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis nicht mit den Argumenten des von der Revisionswerberin herangezogenen Sachverständigen auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen habe, dass sie den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Damit sei das Verwaltungsgericht von der näher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.6.2023, Ra 2022/10/0169) abgewichen. Die Revisionswerberin bringt insbesondere vor, der von ihr beigezogene Sachverständige habe das Studium der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft fast zur Gänze erfolgreich absolviert und die Grundausbildung im Bundesdienst abgeschlossen. Weiters sei er zur selbstständigen Bearbeitung sowie Genehmigung von Akten im Bereich Deponiebautechnik und Altlastensanierung ermächtigt und sei zuständiger Sachbearbeiter für die Sanierung der verfahrensgegenständlichen Deponie gewesen. Deshalb liege jedenfalls „die gleiche sachliche Ebene vor“.
28 Mit diesem Vorbringen rügt die Revisionswerberin der Sache nach einen Begründungsmangel und macht damit einen Verfahrensmangel geltend. In diesem Zusammenhang verweist die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung jedoch zu Recht darauf, dass die Revisionswerberin dem Erfordernis der Relevanzdarstellung des behaupteten Verfahrensmangels nicht hinreichend entsprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Dartuung der Zulässigkeit einer Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2023/07/0093, Rn. 34, mwN). Die in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision enthaltene kursorische Behauptung, die Würdigung der Stellungnahme des Sachverständigen der Revisionswerberin durch das Verwaltungsgericht hätte zu einem gegenteiligen Verfahrensausgang führen können, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ‑ nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das Verwaltungsgericht, in dessen Rahmen die Landeshauptfrau von Niederösterreich eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie beantragte, der Revision keine Folge zu geben, und die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie die kostenpflichtige Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision beantragte ‑ zurückzuweisen.
30 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. November 2024
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