AWG 2002 §37 Abs3
AWG 2002 §38
AWG 2002 §87c Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.729.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. März 2021, Zl. ***, betreffend abfallrechtliche Genehmigung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der A GmbH, nunmehr „B GmbH“ (in der Folge: mitbeteiligte Partei), die abfallrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 37 Abs. 3 Z 5 iVm § 50 AWG 2002) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Bodenaushubdeponie („***-Deponie“): Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei auf näherbezeichneten Grundstücken in der KG *** (im Wesentlichen auf Flächen der ehemaligen „***–Deponie“) unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen die abfallrechtliche Genehmigung gemäß §§ 37 Abs. 3, 38, 43, 47, 48 Abs. 1 bis 3 und 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) für die Erweiterung einer mit Bescheid aus dem Jahr 2018 genehmigten Bodenaushubdeponie erteilt. Die Ablagerungsphase wurde mit 31. Dezember 2029 beschränkt. Das Deponievolumen wurde um ca. 189 000 m³ auf insgesamt 1 265 292 m³ erhöht. Weiters wurde mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der genannten Anlage zur Behandlung von Abfällen (Erweiterung Bodenaushubdeponie) mit einem Flächenverbrauch von zusätzlich 11 094 m² befristet bis 31. Dezember 2029 erteilt. Darüber hinaus wurden mit Spruchpunkt 3 Kosten vorgeschrieben.
Nach der Wiedergabe der Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie, des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des Amtssachverständigen für Naturschutz des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik, des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, des Vertreters der NÖ Umweltanwaltschaft, der Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorrates, der Stellungnahme des Vertreters der Marktgemeinde *** und des Amtssachverständigen für Geohydrologie stellte die belangte Behörde in der Begründung fest, dass – da in den Stellungnahmen keine Bedenken gegen das vorliegende Projekt aus fachlicher Sicht geäußert worden seien und öffentliche Interessen nicht betroffen wären – die Genehmigung- und Bewilligungsvoraussetzungen für die beantragte Abfallbehandlungsanlage vorliegen würden.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 87c Abs. 2 AWG 2002 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte sie an, dass im Zuge einer aus Mitteln der Altlastensanierung durchgeführten Sanierung der ehemaligen „***–Deponie“ eine Aufhöhung der geräumten Deponiesohle durchgeführt worden sei. Mit dem nun im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 bewilligten Projekt werde die bestehende Bodenaushubdeponie sowohl flächenmäßig als auch durch eine Eintiefung erweitert. Bei der Neuerrichtung einer Bodenaushubdeponie mit einer Kubatur von 189 000 m³ wäre ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, weil das höchst zulässige Gesamtvolumen für eine Genehmigung nach dem vereinfachten Verfahren mit 100 000 m³ begrenzt sei (§ 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002). Die Genehmigungstatbestände des § 37 Abs. 3 AWG 2002 seien systematisch im Zusammenhang zu interpretieren. Der Gesetzgeber habe in Z 1 die Entscheidung getroffen, dass für Bodenaushubdeponien ab 100 000 m³ ein ordentliches Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich sei. Diese Wertung sei auch bei der Deponieänderung gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 mit einer fast doppelt so hohen Kubatur zugrunde zu legen. Dafür spreche auch die Definition der „wesentlichen Änderung“ in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002. Eine wesentliche Änderung sei demnach eine „Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt“ haben könne; als wesentliche Änderung einer IPPC – Anlage gelte auch eine „Änderung einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes“. Hier sei die ausdrückliche Regelung getroffen worden, dass eine Kapazitätsausweitung einer IPPC – Anlage um mindestens 100 % des Schwellenwerts unabhängig davon, ob sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, jedenfalls als wesentliche Änderung zu betrachten sei. Bodenaushubdeponien seien keine IPPC Anlagen und es sei im AWG 2002 ungeregelt, wie hoch Kapazitätserweiterungen bei Bodenaushubdeponien sein dürften, um als wesentliche Änderungen zu gelten. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Gesetzeslücke vorliege, die durch einen Analogieschluss geschlossen werden könne. Wenn eine Kapazitätsausweitung das höchst zulässige Gesamtvolumen einer Bodenaushubdeponie von 100 000 m³ überschreite, sei analog zur IPPC Anlagenregelung in einer Definition der „wesentlichen Änderung“ im Fall einer Kapazitätsausweitung von 189 000 m³ ebenso vom Vorliegen einer wesentlichen Änderung auszugehen.
Die gegenständliche Änderung könne im Sinne des ersten Satzes der Definition einer wesentlichen Änderung in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 sehr wohl erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die mit der Erweiterung der Deponie einhergehende Sohlabsenkung (Eintiefung) im bislang noch nicht verfüllten Bereich widerspreche aufgrund der Besonderheit der Lage des Standortes in der ***, eines der bedeutendsten Grundwasservorkommens Mitteleuropas, der durchgeführten Altlastensanierung der „***–Deponie“. Im Zuge der Sanierung der „***–Deponie“ sei von den Sachverständigen eine Aufhöhung der geräumten Deponiesohle auf 2 m über HGW 100 vorgesehen und aus Mitteln der Altlastensanierung deren Ausführung finanziert worden. Eine Änderung dieser Höhenkote gefährde teilweise den Erfolg der Altlastensanierung und das Investitionsziel der eingesetzten Mittel der öffentlichen Hand. Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben erfülle somit in mehrfacher Hinsicht den Tatbestand einer „wesentlichen Änderung“. Die belangte Behörde habe die Kapazitätsausweitung gesetzwidrig im vereinfachten Genehmigungsverfahren durchgeführt und als Folge davon nicht nur Parteienrechte geschmälert, sondern sich auch mit den möglichen, erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausreichend auseinandergesetzt.
In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei um eine gesonderte Genehmigung nach dem MinroG und dem NÖ NSchG 2002 für die geplante Trockenbaggerung angesucht habe. Dies widerspreche in Bezug auf das MinroG der Verfahrenskonzentration gemäß § 38 Abs. 1a AWG 2002 und in Bezug auf das NÖ NSchG 2000 der Verfahrenskonzentration gemäß § 38 Abs. 1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung). Die doppelte Verfahrensführung sei rechtswidrig und habe im Erweiterungsverfahren nach dem AWG 2002 Mängel zur Folge. Im Verfahren nach dem MinroG werde weder auf die durchgeführte Altlastensanierung noch auf jene der bestehenden und im Betrieb befindlichen Deponie Bedacht genommen. Aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides gehe hervor, dass die Erweiterung zunächst von der Bergbehörde positiv beurteilt worden sei und sich die Abfallrechtsbehörde darauf stütze. Es sei rechtswidrig, wenn die Abfallrechtsbehörde auf ein Verhandlungsergebnis der Bergbehörde aufbaue, welche wesentliche Aspekte des Abfall- und Altlastenrechts gar nicht behandle, und diese dann im abfallrechtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben würden. Dadurch werde der Sinn der Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 unterlaufen. Gerade bei der Frage der Eintiefung der Deponiesohle wäre aus der Sicht des Abfallrechts auf die Historie der Deponie und auf die erfolgte Sanierung Bedacht zu nehmen gewesen. Eine Abwägung hätte erfolgen müssen, ob eine allenfalls bergrechtlich zulässige Änderung auch abfallrechtlich und altlastentechnisch zulässig sei. Die „***–Deponie“ sei so saniert worden, als nach der Auskofferung des kontaminierten Materials und des kontaminierten Untergrundes im Wege einer Nassbaggerung die entstandene Grube bis 2 m über den HGW 100 mit frischem unbelasteten Kies wieder aufgefüllt worden sei. Die Auffüllung bis 2 m über HGW 1000 entspreche dem Stand der Technik bei Altlastensanierungen. In einem sensiblen Grundwassergebiet wie der *** sei eine 2 m Neuüberdeckung als Minimalerfordernis zu betrachten. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dürfen diese 2 m Kiesüberdeckung bis auf 1 m wieder abgegraben werden. Dies widerspreche dem Stand der Technik für Altlastensanierungen, mache eine mit öffentlichen Mitteln erfolgte Altlastensanierung teilweise zunichte, und berge eine Gefahr für die Umwelt in sich. Dies sei entschieden abzulehnen.
Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtenen Spruchteile 1 und 2 beheben oder in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 21. April 2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
3. Schriftliche Stellungnahmen:
In ihrer Äußerung vom 5. Mai 2021 zur Beschwerde wies die mitbeteiligte Partei auf eine Änderung von § 87c Abs. 2 AWG 2002 hin und zog die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine durch BGBl. I Nr. 71/2019 vorgenommene Beschränkung des Amtsbeschwerderechts im Zweifel. In der Sache brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass der für bei Neugenehmigungen vorgesehene Schwellenwert von 100 000 m³ bei der Änderung bestehender Behandlungsanlagen nicht tatbestandsmäßig sei. Die Anwendung des 100 000 m³ Schwellenwertes im Wege eines Analogieschlusses entbehre jeglicher Grundlage. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes sei nicht ersichtlich, weil § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf Änderungen einer Behandlungsanlage explizit regle. Wenn in der Beschwerde die Unanwendbarkeit von § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 behauptet werde, da sich das Vorliegen einer wesentlichen Änderung sowohl aus dem Ausmaß der Kapazitätserweiterung als auch aus der mit der Erweiterung der Deponie einhergehenden Sohlabsenkung im bislang noch nicht verfüllten Bereich ergebe, so sei dies unbegründet. Der Gesetzgeber des AWG 2002 sehe den Begriff der wesentlichen Änderung in einem engen Zusammenhang mit dem Ausmaß der Kapazitätserweiterung. Dahinter würde offensichtlich die Überlegung stehen, dass eventuell geringfügige Erhöhungen der Kapazität deshalb irrelevant seien, weil mit ihnen auch nur per prozentuelles geringfügige und eben nicht erhebliche zusätzliche Auswirkungen auf die Umwelt verbunden wären. Im vorliegenden Fall sei eine Erweiterung von gerade einmal 17,56 % genehmigt worden. Darin eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 zu erblicken sei geradezu denkunmöglich. Umso mehr gelte dies wenn man bedenke, dass der angefochtene Bescheid auch den Einbringungszeitraum um vier Jahre verlängern würde. Die Sohlabsenkung sei nicht Projektsgegenstand. Diese beruhe vielmehr auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. Jänner 2021, mit welchem für die gegenständlichen Flächen ein Gewinnungsbetriebsplan nach dem MinroG genehmigt worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den schlüssigen und fachlich einwandfreien Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie sowie der Sandsachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten sei. Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt seien bereits in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen umfasse die Verfahrenskonzentration des § 38 Abs. 1 AWG 2002 und die Genehmigungskonzentration des § 38 Abs. 1a AWG 2002 lediglich ein Projekt, welches selbst einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege. Im vorliegenden Fall würde die Verfahrens- und Genehmigungskonzentration des § 38 Abs. 1 und 1a AWG 2002 nicht greifen.
Die mitbeteiligte Partei stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Zurückweisung der Beschwerde, in eventu Abweisung, in eventu Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der mitbeteiligten Partei Stellung und erstattete Äußerungen zu den Themenbereichen „fehlende Beschwerdelegitimation“, „rechtswidrige Anwendung des Genehmigungstatbestands“ des § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 und zum Beschwerdegrund der Missachtung der Verfahrenskonzentration und Zuständigkeit gemäß § 38 Abs. 1 und 1a AWG 2002.
4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Verwaltungsakt zum Genehmigungsverfahren nach dem MinroG, Zl. ***, zur Einsichtnahme an. Weiters forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 1990, ***, und den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Juli 2018, ***, zur Einsichtnahme an.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14. April 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte und Bescheide, durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, der Vertreterin der belangten Behörde sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen C und durch Erstattung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz D.
Die Vertreter der Beschwerdeführerin wiesen insbesondere darauf hin, dass eine Heranziehung von § 37 Abs 3 Z 5 AWG 2002 zu einem unsachlichen Ergebnis führen würde, weil dadurch größere Anlagen bevorzugt werden würden, und betonten mit der Präsentation „Ersatzvornahme gemäß VVG, Altlastensanierung N1 „***-Deponie“, Sanierung 2001 bis 2008“ die Bedeutung des Grundwasservorkommens in der ***, welches eines der größten in Mitteleuropa sei, und die besondere Sensibilität des gegenständlichen Projekts. Bei der Sanierung der „***“ sei schon allein im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben des VVG nur das unbedingt Erforderliche aufgetragen worden. Weiters verwiesen sie auf den Bundesabfallwirtschaftsplan und insbesondere darauf, dass die Untergrundverfüllung Materialqualität A2G aufweisen müsse. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies unter anderem auf § 81 GewO 1994.
Der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen teilte zu der Frage, welche Auswirkungen das Abgraben im Sinne einer Kapazitätserweiterung unter Berücksichtigung der Historie der Deponie und der erfolgten Sanierung auf Mensch und Umwelt habe, mit:
„Die im Bescheid aus 1990 bzw. 1991 in den Auflagen festgelegte Kote für die Aufhöhung mit Material der Eluatklasse 1c gemäß ÖNORM S2072 wurde im Lichte der damaligen Zeit festgelegt, da bekannt war, dass speziell in der *** das Grundwasser eine sehr hohe Schwankungsbreite aufweist. Es wurde daher ein zusätzlicher Sicherheitsabstand von 2,0 Meter über damals HGW festgelegt. Dieser HGW entspricht dem heutigen HHGW, was auch aus dem derzeit vorliegenden Projekt ersichtlich ist. Aus heutiger Sicht würde man im Auftragsverfahren aufgrund der mittlerweile über viele Jahrzehnte vorliegenden zusätzlichen Daten einen Sicherheitsabstand von 1,0 Meter über HGW vorschreiben, da aufgrund der zusätzlichen Daten der letzten Jahrzehnte ein Einstau auf 2,0 Meter über HGW für unwahrscheinlich erachtet wird. Dies kann man auch aus den Gutachten ersehen, die im Zusammenhang mit dem derzeit vorliegenden Projekt erstellt wurden. Der Umstand, dass man aus heutiger Sicht einen Sicherheitsabstand von 1,0 Meter über HGW festlegen würde, basiert unter anderem auch auf den Festlegungen in der Deponieverordnung, in der aus fachlicher Sicht technisch festgelegt ist, dass für die Bewilligung einer Bodenaushubdeponie, die ja bekanntlicherweise keine Dichtung nach unten aufweist, ein Sicherheitsabstand von 1,0 Meter über HHGW bzw. HGW 100 ausreicht. Diese Festlegung resultiert einzig und allein auf der Tatsache, dass ein Einstau des Ablagerungsmaterials verhindert wird. Aus fachlicher Sicht bietet ein Sicherheitsabstand von 2,0 Meter über HGW im Hinblick auf den Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser keinen signifikanten Unterschied. Es kann daher aus fachlicher Sicht gesagt werden, dass die Entnahme des Bereiches zwischen 2,0 Meter und 1,0 Meter über HGW keine wesentlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben wird. Das vorliegende Projekt hat daher keine nachteiligen Auswirkungen auf die bestehende Sanierung der Altlast einst ***-Deponie.“
Zu der Frage, ob durch das Projekt das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, allfällige Emission von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden bzw ob der Stand der Technik eingehalten werde, teilte der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen mit:
„Zu den drei gestellten Fragen, ob Leben oder die Gesundheit der Menschen gefährdet sein kann oder Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt bzw. begrenzt werden können bzw. ob der Stand der Technik eingehalten wird, kann aus fachlicher Sicht gesagt werden, dass wie bereits oben ausgeführt aufgrund der Rahmenbedingungen Leben oder die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet ist, dass der Stand der Technik im vorliegenden Fall eingehalten wird und dass dadurch auch keine Emissionen von Schadstoffen zu erwarten sind.“
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte zu der Frage, welche Auswirkungen das Abgraben im Sinne einer Kapazitätserweiterung unter Berücksichtigung der Historie der Deponie und der erfolgten Sanierung auf Mensch und Umwelt habe, an:
„Die mit Bescheid vom 15. März 2021 (***) genehmigte Erweiterung der Bodenaushubdeponie setzt sich aus einer Materialentnahme und einer Sohlvertiefung sowie der anschließenden Verfüllung der neugeschaffenen Hohlräume mit Bodenaushubmaterial auseinander. Unabhängig davon, ob die Materialentnahme als Gewinnung gesehen wird oder als Schaffung des Deponiehohlraumes, ist im genehmigten Projekt sowohl im MinroG Verfahren als auch im AWG Verfahren eine Sohllage der Deponierohplanung mit einem Meter über den höchsten Grundwasserspiegel konkret dem HGW 100 vorgesehen. In der Deponieverordnung wird eine höchstmögliche Grundwasseroberfläche beschrieben, diese wurde in den Erläuterungen zur Deponieverordnung durch das Ministerium mit dem HGW 100 konkretisiert. Die Folgenutzung als Deponie sieht eine Verfüllung bis Geländeoberkante vor, wodurch mögliche Einträge durch Niederschläge oder sonstige Depositien auf das lokale Grundwasser durch die stark reduzierte Grundwasserneubildung praktisch ausgeschlossen werden, hingegen ein Schotterkörper ohne Schutzschichte diesen Depositien bzw. Einträgen weit weniger Widerstand bietet. Grundsätzlich kann nach dem AWG und der Deponieverordnung eine Bodenaushubdeponie mit beliebig großem Volumen genehmigt werden, d.h. eine mögliche Erweiterung des Schüttvolumens kann sich im Hinblick auf den Gewässerschutz ebenfalls nicht nachteilig auswirken. Als Beispiel ist hier angeführt, dass eine Deponie mit 1 500 000 m³ beantragt und genehmigt wird, im konkreten Fall wurde eine Deponie mit rund 1 000 000 m³ genehmigt und rund 200 000 m³ sollen erweitert werden, in Summe der gleiche Genehmigungstatbestand und in beiden Fällen ein genehmigungsfähiges Projekt. Im Hinblick auf die anderen Fachbereiche wird darauf hingewiesen, dass die wesentliche Verlängerung des Einbringungszeitraumes im Zuge der Erhöhung des Deponievolumens von 6 auf nunmehr rund 10 Jahre auch für Luftreinhaltung oder Staub keine wesentlichen Veränderungen absehen lässt. Die Einwirkungen auf das lokale Grundwasser sind immer abhängig von der Folgenutzung, im konkreten Fall bestehen sowohl hinsichtlich des Abbaus als auch hinsichtlich der Deponieverfüllung Rechte, die nicht genutzt werden müssen. In beiden Verfahren oder im konzentrierten Verfahren im AWG gilt es dann, Abschlussmaßnahmen unter Berücksichtigung des dann konkret vorliegenden Endzustandes der Deponie oder des Abbaus zu formulieren. Im MinroG Verfahren heißt das Abschlussbetriebsplan, wo entsprechende Maßnahmen darzustellen sind, die eine ordnungsgemäße Folgenutzung und auch eine entsprechende standsichere Böschung Endböschungen gewährleisten. Im AWG Verfahren ist es eine Stilllegungsanzeige, in der die Abschlussmaßnahmen einschließlich Nachsorgemaßnahmen darzustellen sind. Zum gegeben Zeitpunkt wird also je nach Zustand der Anlage, sei es Abbau oder Füllung, zu entscheiden sein, welche Maßnahmen konkret zum Schutze des Gewässers bzw. anderer Schutzbereiche wie z.B. Naturschutz etc. für gewisse Vogelarten notwendig sind. D.h. also jetzt schon zu entscheiden, ob diese Änderung eine wesentliche im Hinblick auf die Folgenutzung ist, ist meines Erachtens verfrüht und muss einem Stilllegungs- bzw. Abschlussverfahren vorbehalten bleiben.“
Zu der Frage, ob durch das Projekt das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, allfällige Emission von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden bzw ob der Stand der Technik eingehalten werde, teilte der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz D mit:
„Wie sich aus meinen vorigen Ausführungen ergibt, hat das genehmigte Projekt sowohl für den Abbau als auch für die Verfüllung den aktuellen Stand der Technik eingehalten und es sind für den Fachbereich Gewässerschutz keine negativen Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen am Standort zu erwarten, ebenso können Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeschlossen werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte das Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. April 2023. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erstattete die Beschwerdeführerin (begründete) Einwendungen zum Protokoll hinsichtlich des Beginns der Verhandlung sowie zum Umstand, dass in der Verhandlung die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Verhandlungsschrift in Aussicht gestellt worden sei. In der Sache wurde sodann vorgebracht, dass eine Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans eine rechtskräftige Deponiegenehmigung nicht abändern könne. Eine künstlich aufgeschüttete Deponiesohle sei weder ein natürliches Vorkommen noch eine verlassene Halde, sondern es handle sich um eine wiederhergestellte Grubenoberfläche, die zur Sanierung der Altlast „***-Deponie“ realisiert worden sei. Die Rechtskraft des Gewinnungsbetriebsplans stelle keine entschiedene Sache dar, weil im gegenständlichen Änderungsverfahren nach dem AWG 2002 auf alle betroffenen konzentrierten Rechtsmaterien Bedacht zu nehmen sei. Änderungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen könnten neue Auflagen mit sich bringen, und es sei selbstverständlich möglich, dass dadurch auch Änderungen von Genehmigungen der mitzukonzentrierenden Rechtsmaterien bewirkt werden. Der rechtswidrige, aber rechtskräftige Gewinnungsbetriebsplan könnte, soweit er für die Deponieänderung relevant sei, im konzentrierten AWG-Genehmigungsverfahren leicht angepasst werden, wenn andere Materien seine Anpassung erfordern würden. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14. April 2011, 2005/04/0226) nicht entgegen. Diesem liege der Sachverhalt zugrunde, dass eine bergrechtlich völlig korrekte Abbaugenehmigung vor der abfallrechtlichen Genehmigung der Deponie erteilt worden ist. Gegenständlich sei der Sachverhalt aber umgekehrt. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei einer Kapazitätserweiterung von 189 000 m³ ein vereinfachtes Verfahren nicht durchgeführt werden dürfte. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen wurde angemerkt, dass sich der HGW100 bzw. der HHGW im Bereich der *** (Referenz-Mess-Stelle ***) gemäß den Projektdaten des Deponiebetreibers trotz besserer Datenlage im Vergleich zu 1990 (Ersatzvornahmebescheid) nicht geändert habe. Die *** bedürfe als eine der größten Grundwasserspeicher in Mitteleuropa und als überregional bedeutende Trinkwasserreserve eines zukunftsorientierten Schutzes. Maßnahmen im unmittelbaren Einzugsgebiet der *** müssten daher nach besonderen Maßstäben bewertet werden und nicht nur nach den allgemeinen (deponiebau)technischen Vorgaben, die generell im Bundesgebiet gelten würden. Eine Reduktion des Abstandes der Grubensohle bzw. eines Deponieplanums zum HHGW um einen Meter (50%) entspreche nicht den erhöhten Anforderungen. Aus Altlastensicht sowie unter Bedachtnahme auf die vorbeugende Trinkwasservorsorge stelle die Mächtigkeit der von oben schützenden Überdeckung das wesentliche Kriterium dar. Die Verringerung des Risikos von belasteten Sickerwässern bzw. Schadstofftransporten nach unten zum Grundwasser durch eine ausreichend bemessene Überdeckung sei gefragt – eine Halbierung der Überdeckung über HGW100 sei daher abzulehnen. Eine Bodenaushubdeponie verfüge an der Basis über keinerlei Abdichtung, die Ablagerungen erfolgten unmittelbar auf den anstehenden Untergrund – aus Risikoüberlegungen sei eine Reduktion der 2 m Überdeckung abzulehnen. Die Eintiefung der Deponiesohle stelle daher (neben der Kapazitätsausweitung) eine wesentliche – und nicht genehmigungsfähige – Änderung der Deponie dar. Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde angemerkt, dass die Erläuterungen zur Deponieverordnung primär keine Nachnutzung einer sanierten Altlast vor Augen hätten, sondern die Errichtung von neuen Deponien. Sie würden auch generelle fachliche Aussagen darstellen. Im Gegensatz dazu liege ein konkreter Ersatzvornahmebescheid, der eine konkrete Altlast im unmittelbaren Einzugsbereich der *** sanieren möchte, vor. Der Stand der Technik sei hier konkret im Einzelfall geregelt worden und von dieser Festlegung sei auszugehen. Das NÖ Strategiekonzept der Trinkwasserversorgung stelle auf sogenannte Vorranggebiete ab. Für die abstromige Trinkwasserversorgung stellten reduzierte Grundwasserüberlagerungen ein signifikant erhöhtes Risiko dar, das soweit möglich ausgeschlossen werden müsse. Die *** sei im NÖ Strategiekonzept der Trinkwasserversorgung als Vorranggebiet für die Wasserversorgung ausgewiesen worden. Für den unter „Maßnahmen - Wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen“ enthaltenen Gebietstyp „Vorranggebiet für die Wasserversorgung mit gleichzeitiger potenzieller Eignung für Materialentnahmen“ sei für einen allfälligen trockenen (Kies)Abbau eine Überdeckung von 2 m über HHGW definiert und zudem festgeschrieben worden, dass kein Fremdmaterial zur Aufhöhung zugeführt werde. Die nunmehrige Erweiterung der Deponie mit Reduktion der bestehenden Überdeckung widerspreche den oa. Vorgaben einer vorsorgenden Sicherung der Trinkwasserreserve ***.
5. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 200/2021, lauten:
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
- 1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
- 2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden; dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);
- 3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
- 3a. Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
- 4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
- 5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
[…]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2.
[…]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
- 3. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
[…]
6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
- 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
[…]
- 5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
[…]
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
[…]
Beschwerde und Revision
§ 87c. (1) Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B‑VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß § 25a Abs. 1, binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
[…]“
6. Feststellungen:
6.1. Die mitbeteiligte Partei betreibt auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, KG ***, und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, Nr. ***, KG ***, in der Marktgemeinde *** in einer vorhandenen Kiesgrube eine mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 10. Juli 2018, ***, genehmigte Bodenaushubdeponie („***‑Deponie“). Diese wurde in den 1990er Jahren aus Mitteln der Altlastensanierung geräumt und saniert und in vier Verfüllabschnitte unterteilt. Dabei wurde eine Aufhöhung der geräumten Deponiesohle (inklusive Dekontamination mittels Nassbaggerung) auf 2 m über HGW 100 durchgeführt. Es handelt sich um keine IPPC-Anlage.
Die mitbeteiligte Partei plant, den im Osten gelegenen Verfüllabschnitt 3 nach Süden auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Abbau des anstehenden Kiesmaterials bis 1 m über HGW 100 zu erweitern. Dazu werden auch die Grubenböschungen auf den Grundstücken Nummer *** und ***, KG *** bis 1 m über HGW 100 abgebaut. Die Bodenaushubdeponie soll somit flächenmäßig und durch eine Eintiefung erweitert werden. Der komplette Verfüllabschnitt 3 und der östliche Randbereich des Verfüllabschnitts 4 soll durch Abbau des vorhandenen Kiesmaterials ebenfalls bis 1 m über HGW 100 eingetieft werden. Für den Kiesabbau soll eine eigene Zu- und Abfahrtsrampe an der Süd- und Ostböschung des Verfüllabschnittes 3 errichtet werden. Nach Beendigung des Kiesabbaus soll die Bodenaushubdeponie auch auf den gegenständlichen Flächen betrieben werden. Weiters ist geplant, die nach dem Kiesabbau bestehenden Abbauböschungen im gegenständlichen Abbaubereich (Verfüllabschnitt 3 und Teilflächen des Verfüllabschnitts 4 der genehmigten Bodenaushubdeponie) zu arrondieren.
6.2. Für die Trockenbaggerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und für die Eintiefung von Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 3. April 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Genehmigung nach dem MinroG und nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt leitete Verfahren nach dem MinroG und nach dem NÖ NSchG 2000 ein. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2021, ***, genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der mitbeteiligten Partei den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, als Abbaufeld „***“ bezeichnet befristet bis 31. Dezember 2024. Weiters erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 10. Februar 2021, ***, unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Bedingungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Materialgewinnungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und auf Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, außerhalb des Ortsbereichs befristet bis 31. Dezember 2024.
6.3. Die mitbeteiligte Partei beantragte gleichzeitig mit Schriftsatz vom 3. April 2020 die „Erweiterung der mit Bescheid […] bewilligten Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und *** um das Grundstück Nr. ***, alle KG ***“ und führte dazu im technischen Bericht an, dass nach Beendigung des Kiesabbaues die Bodenaushubdeponie auf den gegenständlichen Flächen betrieben werde.
Die im Projekt vorgesehene Eintiefung (Sohllage mit einem Sicherheitsabstand von 1 m über HHGW bzw. HGW 100) reicht zur Wahrung der Sanierungszwecke aus, ein Sicherheitsabstand von 2 m über HGW macht im Hinblick auf den Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser keinen signifikanten Unterschied. Die Entnahme des Bereiches zwischen 2 m und 1 m über HGW hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt. Das vorliegende Projekt hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die bestehende Sanierung der gegenständlichen Deponie. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen werden Leben oder Gesundheit der Menschen nicht gefährdet, Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik begrenzt. Der Stand der Technik wird im vorliegenden Fall eingehalten. Es sind keine negativen Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen am Standort zu erwarten.
7. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere betreffend den Konsens der Deponie (Bescheid vom 10. Juli 2018, ***) sowie aus den Gutachten des Amtssachverständigen für Geowasserhydrologie, des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, der Amtssachverständigen für Naturschutz, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik und der Amtssachverständigen für Verkehrstechnik. Aus Sicht des Amtssachverständigen für Geowasserhydrologie bestehen keine Bedenken gegen das vorliegende Projekt. Öffentliche Interessen am örtlichen Grundwasservorkommen sind durch das gegenständliche Vorhaben nicht betroffen. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz handelt es sich im Wesentlichen um die Fortsetzung der bestehenden Genehmigungen vom 10. Juli 2018 auf einem neuen Grundstück und mit einer an den aktuellen HGW 100 angepassten Deponiesohle auf Teilflächen der bereits genannten Deponie. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen im Hinblick auf den Abfallkonsens, die Grundwasserbeweissicherung wird fortgeführt, die bisher festgelegte maximal offene Deponiefläche wird weiterhin eingehalten und die beiden beantragten Ausnahmegenehmigungen seien bereits in der Basisgenehmigung vom 10. Juli 2018 berücksichtigt worden. Die Amtssachverständige für Naturschutz kommt in ihrem Gutachten zu der Ansicht, dass im Hinblick auf das Landschaftsbild, den Erholungswert und ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum bei einer entsprechenden Rekultivierung und bei Einhaltung der bereits mit Bescheid vom 10. Juli 2018 vorgeschriebenen Auflagen mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu rechnen ist. Eine Befristung der Bewilligung bis 31. Dezember 2029 werde der Behörde empfohlen. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik gibt an, dass bei projekts- und beschreibungskonformer Umsetzung des Vorhabens aus seiner fachlichen Sicht kein Einwand bestehe, wobei der vorschlägt Auflagen vorzuschreiben. Der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik gab in seinem Gutachten an, dass die Beurteilung nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Bl 1 zeige, dass der planungsrechtliche Grundsatz eingehalten werde. Die Vorschreibung von Auflagen sei nicht erforderlich. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik gab an, dass aus verkehrstechnischer Sicht die vorhandenen Straßeninfrastrukturen für das gegenständliche Vorhaben geeignet seien. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat das Vorhaben zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen und des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu den Auswirkungen des Projektes auf den Zweck der Sanierung der „***-Deponie“ bzw. dazu, dass das Projekt zu keine Gefährdung von Mensch und Umwelt führt und dass der Stand der Technik eingehalten wird, erweisen sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat die Gutachten zwar gerügt, ist ihnen aber nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten.
8. Erwägungen:
8.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die mitbeteiligte Partei zieht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin insbesondere mit dem Argument in Zweifel, die Amtsbeschwerde sei seit der Änderung durch BGBl I 2019/71 auf die in § 87c Abs. 2 AWG 2002 angeführten Voraussetzungen, welche nicht erfüllt wären, beschränkt. Zwar enthalten die Erläuterungen keine Hinweise zur Auslegung von § 87c Abs. 2 AWG 2002, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt aber die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach Fragen zur Vollziehung der Genehmigungstatbestände des § 37 Abs. 1 und 3 AWG 2002 und damit verbunden Abgrenzungsfragen zwischen dem ordentlichen und vereinfachten Genehmigungsverfahren, aber auch Fragen zur Auslegung von § 38 AWG 2002 sehr wohl eine Beschwerdelegitimation nach § 87c Abs. 2 AWG 2002 begründen.
Die Beschwerde ist somit zulässig.
8.2. Zur Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 37 Abs. 3 AWG 2002):
8.2.1. Das AWG 2002 normiert in § 37 Abs. 1 die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen. Abs. 2 leg. cit. nimmt bestimmte Anlagen – zum Teil jedoch nur, wenn sie einer Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen – von der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aus. Abs. 3 und Abs. 4 leg. cit. weisen Anlagen dem vereinfachten Verfahren (Abs. 3 leg. cit.) und dem Anzeigeverfahren (Abs. 4 leg. cit.) zu, die sonst dem Abs. 1 leg. cit. unterlägen und für die kein Ausnahmetatbestand des Abs. 2 leg. cit. zutrifft (VwGH 26. Juni 2018, Ra 2016/05/0082).
In den Materialien (984 BlgNR 21. GP 98) wird im Zusammenhang mit § 37 Abs. 3 AWG 2002 angeführt, die Einführung eines vereinfachten Verfahrens sei ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen werde dieses vereinfachte Verfahren (vgl. § 50) normiert. Weiters werde für bestimmte Maßnahmen (vgl. Abs. 4) eine Anzeigepflicht normiert. Im vereinfachten Verfahren und im Anzeigeverfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen habe, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu § 50 AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (aaO. 101) ausgeführt, es werde unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn werde ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller (zu ergänzen: und demjenigen, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,) und dem Umweltanwalt seien die im § 50 Abs. 4 AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen. Daraus ergebe sich, dass insbesondere den Nachbarn und der Standortgemeinde – anders als nach § 42 Abs. 1 Z 3 und 6 AWG 2002 im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 – keine Parteistellung zukomme. Den Nachbarn sei nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt; sie haben nur ein Anhörungsrecht. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994, sei auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden (VwGH 17. Februar 2011, 2007/07/0134).
8.2.2. Der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 legt die Grenze zwischen dem („normalen“) Genehmigungsverfahren und einem vereinfachten Verfahren einer Bodenaushubdeponie mit ihrem Gesamtvolumen, also mit der Anzahl der Kubikmeter (m3), fest (VwGH 31. März 2016, Ra 2015/07/0163). Nach der Rechtsprechung kann in dem in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 angeführten Fall sowohl die (erste) Genehmigung einer Behandlungsanlage als auch die Genehmigung ihrer wesentlichen Änderung nach dem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden (VwGH 17. Februar 2011, 2007/07/0134). Während somit im Fall der erstmaligen Genehmigung einer Deponie ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 stattfinden kann, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich der Änderung einer Deponie zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung sind (wesentliche) Änderungen einer in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 genannten Deponie (Gesamtvolumen unter 100 000 m3) dem vereinfachten Verfahren nach Z 1 zugänglich. Für Deponien, die aufgrund der Kubatur – wie im gegenständlichen Fall – nicht unter § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 subsumiert werden können, ist der Zugang zu einer Verwaltungsvereinfachung im Wege eines vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 zu prüfen.
8.2.3. Wann eine wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 vorliegt, definiert § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002. Demnach ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Darüber hinaus werden in dieser Bestimmung näher genannte Änderungen bestimmter Anlagen, so etwa von IPPC‑Behandlungsanlagen, angeführt, die auch als wesentliche Änderung gelten. Demnach gilt etwa die Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes als wesentliche Änderung. Daraus folgt, dass Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (VwGH 22. März 2021, Ra 2020/05/0137). Erfolgt keine wesentliche Änderung, ist ein vereinfachtes Verfahren (§ 50 AWG 2002) durchzuführen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint weder eine verfassungskonforme Interpretation erforderlich noch die Annahme einer durch Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke indiziert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht daher kein Anlass, die in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 für IPPC-Behandlungsanlagen angeführte fixe Bezugsgröße (Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes) auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dafür, dass § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens auf Deponien abschließend regeln würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
8.2.4. Dass die projektgegenständliche Änderung keine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 AWG 2002 darstellt, ergibt sich aus den im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt inliegenden Stellungnahmen. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen hat darauf hingewiesen, dass ein Sicherheitsabstand von 1 m über HGW im Hinblick auf den Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser keinen signifikanten Unterschied mache, dass daher die Entnahme des Bereichs zwischen 2 m und 1 m über HGW keine wesentlichen Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt haben werde, und dass das vorliegende Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die bestehende Sanierung der Altlast habe. Ebenso hat der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz auf die Genehmigungsfähigkeit des Projekts hingewiesen und betont, dass im Hinblick auf die Verlängerung des Einbringungszeitraums auch in anderen Fachbereichen keine wesentlichen Veränderungen absehbar seien.
Auf das gegenständliche Vorhaben ist daher das vereinfachte Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 anzuwenden.
Das durchgeführte vereinfachte Verfahren hat ergeben, dass bei Vorschreibung der im angefochtenen Bescheid angeführten Auflagen bzw. Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 43 AWG 2002 erfüllt sind. Das Leben oder die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet, der Stand der Technik wird – darauf hat der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen hingewiesen – eingehalten.
Die abfallrechtliche Genehmigung ist daher zu erteilen.
8.3. Zur Konzentration nach § 38 Abs. 2 AWG 2002:
Wie bereits eingangs dargelegt liegt für den Abbau mineralischer Rohstoffe eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. Jänner 2021 nach dem MinroG vor. In dessen Spruch wird eindeutig darauf abgestellt, dass „der Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe“ genehmigt wird. Demgegenüber wird im angefochtenen Bescheid die abfallrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in einer ausgebeuteten Schottergrube“ erteilt. Die mitbeteiligte Partei hat diese beiden Genehmigungen gesondert beantragt.
Von der Konzentrationswirkung sind Bewilligungen, Genehmigungen und Untersagungen lediglich für ein Projekt, welches selbst einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, umfasst (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 38 Rz 16). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Belange des Abbaus die Mineralrohstoffbehörde zuständig, und daran anknüpfend – sobald der Abbau beendet und mit dem Betrieb der Bodenaushubdeponie begonnen wird – ergibt sich die Zuständigkeit der abfallwirtschaftsrechtlichen Behörde (zwei, nach unterschiedlichen Bestimmungen genehmigte, voneinander – in Bezug auf Abbau und Deponie rechtlich – vollkommen getrennte Vorhaben; VwGH 14. April 2011, 2005/04/0226). Beim gegenständlichen Projekt werden aber gerade nicht zuerst Mineralrohstoffe gewonnen und im Anschluss daran erst eine Deponie errichtet, vielmehr – und darauf weist die Beschwerdeführerin zutreffend hin – erfolgt der Kiesabbau in einer bereits bewilligten Deponie und greift damit unmittelbar in einen abfallwirtschaftsrechtlichen Konsens ein. Trotz der einzelfallbezogenen Besonderheiten (enge Verzahnung zwischen dem Betrieb der sanierten Deponie und der Gewinnung von Mineralrohstoffen) lässt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch bei den vorliegenden Umständen der Aspekt der „Gewinnung von Mineralrohstoffen“ von jenem der „Erweiterung einer Deponie“ trennen. Wenn nach dem eindeutigen Wortlaut von § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Bestimmungen des Mineralrohstoffrechts mitanzuwenden sind (§ 38 Abs. 1a AWG 2002), bezieht sich das bloß auf jene Bestimmungen, die für den Betrieb der Deponie erforderlich sind. Aspekte des Kiesabbaus sind grundsätzlich nicht zum Betrieb einer Deponie erforderlich (vgl. VwGH 14. April 2011, 2005/04/0226).
Auch ist zu beachten, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Abspruch über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Anlage im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren hat. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 AWG 2002 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen (VwGH 31. März 2016, Ra 2015/07/0163). Da es sich beim gegenständlichen Genehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen zugrundeliegender Antrag Aspekte der Gewinnung von Mineralrohstoffen ausklammert, und vor dem Hintergrund, dass ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nach dem MinroG vorliegt, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzelfallbezogen davon aus, dass die Aspekte des Kiesabbaus zum Zwecke der Gewinnung von Mineralrohstoffen weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides noch des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind. Im gegenständlichen Verfahren ist allerdings die vorzunehmende Sohleintiefung einer bewilligten Deponie zu beurteilen. Dass die Reduktion des Abstandes der Grubensohle zum HHGW um einen Meter entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dem Stand der Technik entspricht, wurde vom Amtssachverständigen in der Verhandlung dargestellt.
Die Beschwerde richtet sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich inhaltlich auch gar nicht gegen die Aspekte der Mineralrohstoffgewinnung, sondern vielmehr darauf, ob das Vorhaben den Erfolg einer aufwändigen und aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierten Altlastensanierung gefährdet. Dieser Aspekt wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Prüfung der Erweiterung der Deponie erörtert und einer Begutachtung durch den Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen unterzogen. Diese Prüfung hat ergeben, dass der Erfolg der aufwändigen Altlastensanierung nicht gefährdet wird.
Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu.
9. Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte im vorliegenden Fall eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Erweiterung einer abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Deponie um mehr als 100 000 m³ dem vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 zugänglich ist, und weiters, in welchem Verhältnis Aspekte der Mineralrohstoffgewinnung bzw. einer rechtskräftigen Bewilligung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG zu einem projektbezogenen Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung stehen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheinen diese Rechtsfragen nicht abschließend geklärt (vgl. dazu die im Erwägungsteil referierte Rechtsprechung). Die gegebene Rechtslage erscheint diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur diesfalls gegebenen Unzulässigkeit etwa VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095).
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